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Legge sul diritto d’autore (LDA)

Art. 54 LDA dal 2023

Art. 54 Legge sul diritto d’autore (LDA) drucken

Art. 54

Misure in caso di violazione degli obblighi

1 Se una società di gestione non adempie gli obblighi, l’IPI gli assegna un termine congruo per regolarizzare la situazione; se il termine non è rispettato, prende i provvedimenti necessari.

2 Se una società di gestione non si conforma alle decisioni, l’IPI può, dopo diffida, limitare o revocare l’autorizzazione.

3 L’IPI può pubblicare, a spese della società di gestione, le decisioni cresciute in giudicato.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
96 II 409Berner Übereinkunft zum Schutze von Werken der Literatur und der Kunst (BUe). 1. Art. 6 Abs. 2 und 3 URG, Art. 4 BUe. Schutz von Urheberrechten an einem erstmals im Ausland herausgegebenen Chaplin-Film, der von einem Dritten eigenmächtig wiedergegeben und zum Teil bearbeitet wird. Rechtsgrundlage. Begriff der Veröffentlichung. Gleichzeitige Veröffentlichung des Filmwerkes in einem verbandsfremden und in einem Verbandslande (Erw. I 1-4). 2. Art. 13 URG, Art. 2 Abs. 1 und 2 BUe. Das Originalwerk und seine Bearbeitung durch den Urheber geniessen den gleichen Schutz (Erw. I 5). 3. Art. 28 ZGB, Art. 6bis BUe. Schutz des Urhebers in seinen persönlichen Beziehungen zum Werk (Erw. I 6). 4. Art. 54 Abs. 1 URG. Wann ist die Vernichtung eines widerrechtlich hergestellten Filmes gerechtfertigt (Erw. II)? Recht; Urheber; Stumm; Stummfilm; Werke; Chaplin; Fassung; Recht; Schutz; öffentlich; Schweiz; Kanada; Klagten; Beklagten; Obergericht; Aufführung; Veröffentlichung; Films; Staaten; Vereinigten; Verbandsland; Musik; Hergestellt; Filme; Stummfilms; Urheberrecht; Werkes; Verleih; Hergestellte; Verletzung
88 II 48Zerstörung urheberrechtsverletzender Werkexemplare, Art. 54 Abs. 1 lit. a URG. Der Kinoinhaber, der blosser Mieter des von ihm vorgeführten, unter Verletzung des Urheberrechts hergestellten Films ist, ist für das Zerstörungsbegehren passiv legitimiert (Erw. 3). Zerstörung nur des Films oder auch des Reklamematerials für diesen? (Erw. 4, 5). Recht; Urheber; Zerstörung; Urheberrecht; Reklame; Reklamematerial; Films; Werkexemplare; Beklagten; Besitz; Begehren; Beschlagnahme; Legitimiert; Passiv; Chaplin; Verletzung; Urheberrechts; Reklamematerials; Eigentum; Eigentümer; Beschlagnahmt; Vorgeführt; Zerstörungsbegehren; Marzocchi; Kinoinhaber; Massnahme; Einziehung; Urheberrechtsverletzung; Verletzenden

Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
B-5220/2014UrheberrechtBeschwerde; Beschwerdeführer; Beschwerdeführerin; Vorinstanz; Recht; Verwertung; Zahlung; Zahlung; Verfügung; Zahlungen; Zahlungen; Geschäftsleitung; Verwertungsgesellschaft; Verwaltung; Aufsicht; Geschäftsführung; Tungsgesellschaften; Verwertungsgesellschaften; Interesse; Schäftsleitungsmitglieder; Geschäftsleitungsmitglieder; Pensionskasse; Arbeitnehmer; Vorstand; Rechte; Bundes; Pflicht; STEBLER; GOVONI/
B-6104/2012UrheberrechtBeschwerde; Beschwerdeführer; Beschwerdeführerin; Recht; Zuwendung; Fürsorge-Stiftung; Vorinstanz; Verfügung; Generalversammlung; Verwertung; Statuten; Geschäft; Angefochten; Angefochtene; Recht; Verwertungsgesellschaft; Bezug; Verteilung; Ordentliche; Antrag; Ordentlichen; Urheber; Bundesverwaltungsgericht; Rückstellung; Angefochtenen; Vorstand; Jahresbericht; Verfahren; Beschluss
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