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Loi fédérale sur la poursuite pour dettes et la faillite (LP)

Art. 54 LP de 2023

Art. 54 Loi fédérale sur la poursuite pour dettes et la faillite (LP) drucken

Art. 54

La faillite d’un débiteur en fuite est déclarée au lieu de son dernier domicile.

E. Principe de l’unité de la faillite >
Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 54 Loi fédérale sur la poursuite pour dettes et la faillite (SchKG) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHPS160242Konkurseröffnung ohne vorgängige Betreibung (Art. 190 SchKG)Schuldner; Gläubiger; Konkurs; Beschwerde; Instanz; SchKG; Konkurseröffnung; Schuldners; Urteil; Gläubigern; Schweiz; Aufenthalt; Betreibung; Vorinstanz; Entscheid; Parteien; Unbekannt; Aufenthalts; Verfahren; Entziehen; Vorgängige; Bundesgericht; Bezirksgericht; Genswerte; Digen; Publikation; Wohnsitz; Kostenvorschuss
SZBEK 2017 105SchKG-BeschwerdeBeschwerde; Betreibung; SchKG; Pfändung; Wohnsitz; Schuldner; Betreibungsamt; Schweiz; Pfändungsankündigung; Zustellung; Beschwerdeführer; Aufsichtsbehörde; Pfändungsankündigungen; Betreibungsort; Südafrika; Recht; Betreibungen; Verfügung; Ausland; Bekanntmachung; Hinweis; Pfändungen; Obere; Beschwerden; Schuldners; Mangels; öffentlich; Betreibungsurkunde; Unbekannt; Aufenthalt
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