E-MailWeiterleiten
LinkedInLinkedIn

Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)

Art. 54 SchKG vom 2023

Art. 54 Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) drucken

Art. 54

Gegen einen flüchtigen Schuldner wird der Konkurs an dessen letz­tem Wohnsitze eröffnet.

E. Einheit des Konkurses

Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.

Art. 54 Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHPS180131NachlassstundungBeschwerde; Nachlass; Erfahre; SchKG; Beschwerdeführer; Recht; Konkurs; Schuldner; Gesuch; Nachlassverfahren; Entscheid; Vorinstanz; Provisorische; Nachlassstundung; Noven; Verfahren; Betreibung; Wohnsitz; Schweiz; öffnung; Vorinstanzlich; Betreibungs; Vorinstanzliche; Konkurseröffnung; Zeitpunkt; Gläubiger; Vorinstanzlichen; Beschwerdeführers
ZHPS160242Konkurseröffnung ohne vorgängige Betreibung (Art. 190 SchKG)Schuldner; Gläubiger; Konkurs; Beschwerde; Instanz; SchKG; Konkurseröffnung; Schuldners; Urteil; Gläubigern; Schweiz; Aufenthalt; Betreibung; Vorinstanz; Entscheid; Parteien; Unbekannt; Aufenthalts; Verfahren; Entziehen; Vorgängige; Bundesgericht; Bezirksgericht; Genswerte; Digen; Publikation; Wohnsitz; Kostenvorschuss
Dieser Artikel erzielt 5 Einträge bei den Entscheiden. Wollen Sie mehr Einträge sehen?
Hier geht es zur Registrierung.
Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.
SWISSRIGHTS verwendet Cookies, um Inhalte und Anzeigen zu personalisieren, Funktionen für soziale Medien anbieten zu können und die Zugriffe auf der Website nalysieren zu können. Weitere Informationen finden Sie hier: Datenschutz