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Legge federale sulla esecuzione e sul fallimento (LEF)

Art. 54 LEF dal 2021

Art. 54 Legge federale sulla esecuzione e sul fallimento (LEF) drucken

Art. 54

Contro un debitore in fuga il fallimento si dichiara nel luogo dell’ul­timo suo do­mi­cilio.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2021 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 54 Legge federale sulla esecuzione e sul fallimento (SchKG) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHPS160242Konkurseröffnung ohne vorgängige Betreibung (Art. 190 SchKG)Schuldner; Gläubiger; Konkurs; Beschwerde; Instanz; SchKG; Konkurseröffnung; Schuldners; Urteil; Gläubigern; Schweiz; Aufenthalt; Betreibung; Vorinstanz; Entscheid; Parteien; Unbekannt; Aufenthalts; Verfahren; Entziehen; Vorgängige; Bundesgericht; Bezirksgericht; Genswerte; Digen; Publikation; Wohnsitz; Kostenvorschuss
SZBEK 2017 105SchKG-BeschwerdeBeschwerde; Betreibung; SchKG; Pfändung; Wohnsitz; Schuldner; Betreibungsamt; Schweiz; Pfändungsankündigung; Zustellung; Beschwerdeführer; Aufsichtsbehörde; Pfändungsankündigungen; Betreibungsort; Südafrika; Recht; Betreibungen; Verfügung; Ausland; Bekanntmachung; Hinweis; Pfändungen; Obere; Beschwerden; Schuldners; Mangels; öffentlich; Betreibungsurkunde; Unbekannt; Aufenthalt
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