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Loi fédérale sur la poursuite pour dettes et la faillite (LP)

Art. 54 LP de 2020

Art. 54 Loi fédérale sur la poursuite pour dettes et la faillite (LP) drucken

Art. 54

D. For de la faillite du débiteur en fuite

La faillite d’un débiteur en fuite est déclarée au lieu de son dernier domicile.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2020 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 54 Loi fédérale sur la poursuite pour dettes et la faillite (SchKG) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHPS160242Konkurseröffnung ohne vorgängige Betreibung (Art. 190 SchKG)Schuldner; Gläubiger; Konkurs; Beschwerde; Instanz; SchKG; Konkurseröffnung; Schuldners; Urteil; Gläubigern; Schweiz; Aufenthalt; Betreibung; Vorinstanz; Entscheid; Parteien; Unbekannt; Aufenthalts; Verfahren; Entziehen; Vorgängige; Bundesgericht; Bezirksgericht; Genswerte; Digen; Publikation; Wohnsitz; Kostenvorschuss
SZBEK 2017 105SchKG-BeschwerdeBeschwerde; Betreibung; SchKG; Pfändung; Wohnsitz; Schuldner; Betreibungsamt; Schweiz; Pfändungsankündigung; Zustellung; Beschwerdeführer; Aufsichtsbehörde; Pfändungsankündigungen; Betreibungsort; Südafrika; Recht; Betreibungen; Verfügung; Ausland; Bekanntmachung; Hinweis; Pfändungen; Obere; Beschwerden; Schuldners; Mangels; öffentlich; Betreibungsurkunde; Unbekannt; Aufenthalt
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