E-MailWeiterleiten
LinkedInLinkedIn

Legge federale sulla circolazione stradale (LCStr)

Art. 54 LCStr dal 2020

Art. 54 Legge federale sulla circolazione stradale (LCStr) drucken

Art. 54

Poteri speciali della polizia

1 Se accerta in circolazione veicoli che non sono autorizzati a circolare o il cui stato o carico rappresenta un pericolo per la circolazione o che cagionano un rumore evitabile, la polizia impedisce loro la continuazione del viaggio. Essa può sequestrare la licenza di circolazione e, se necessario, il veicolo.

2 La polizia è autorizzata a fermare gli autoveicoli pesanti adibiti al trasporto di merci che non raggiungono la velocità minima prescritta e obbligarli a invertire la loro marcia.

3 Se il conducente di un veicolo si trova in uno stato che esclude una guida sicura o non è autorizzato a condurre per un altro motivo stabilito dalla legge, la polizia gli impedisce la continuazione del viaggio e gli sequestra la licenza di condurre.

4 Se il conducente di un veicolo a motore ha dimostrato di essere particolarmente pericoloso per avere violato gravemente importanti norme della circolazione, la polizia può sequestrargli sul posto la licenza di condurre.

5 Le licenze sequestrate dalla polizia sono subito trasmesse all’autorità incaricata di revocarle, la quale prende immediatamente una decisione. Fino al momento della decisione, il sequestro da parte della polizia ha l’effetto di una revoca.

6 Se accerta in circolazione veicoli non conformi alle disposizioni sul trasporto dei viaggiatori o sull’accesso alle professioni di trasportatore su strada, la polizia può impedire la continuazione del viaggio, sequestrare la licenza di circolazione e, se necessario, il veicolo.


1 Nuovo testo giusta il n. I della LF del 15 giu. 2012, in vigore dal 1° gen. 2013 (RU 2012 6291; FF 2010 7455).


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2020 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.

Art. 54 Legge federale sulla circolazione stradale (SVG) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHUH150116Entschädigung / GenugtuungBeschwerde; Beschwerdeführerin; Polizei; Staatsanwaltschaft; Verfahren; Entschädigung; Kontrolle; Führerausweis; Genugtuung; Persönlichen; Verkehrs; Person; Müsse; Vorsorglich; Aufwendungen; Verfügung; Kammer; Recht; Verhältnisse; Verfahren; Strassen; Schwere; Anspruch; Abgenommen; Entzug; Obergericht; Nichtanhandnahme; Führerausweisentzug; Kantons
ZHUH140118Entschädigungsfolgen / Genugtuung Beschwerde; Beschwerdeführer; Führerausweis; Genugtuung; Verfahren; Führerausweise; Polizei; Entschädigung; Beschwerdegegnerin; Recht; Verfügung; Behörde; Führerausweisentzug; Staatsanwalt; Aufwendungen; Staatsanwaltschaft; Strassen; Anwalt; Entzug; Verkehr; Entschädigungs; Vorsorglich; Verfahren; Kontrolle; Verkehrs; Genugtuungs; Administrativmassnahme; Abteilung; Sinne

Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SOVWBES.2017.352Wiederaushändigung des FührerausweisesBeschwerde; Beschwerdeführer; Führerausweis; Recht; Vorsorglich; Führerausweise; Fahreignung; Vorsorgliche; Sicherungsentzug; Führerausweises; Vorinstanz; Vorsorglichen; Verfügung; Geschwindigkeit; Polizei; Zweifel; Geschwindigkeitsüberschreitung; Urteil; Rechtsverzögerung; Verfahren; Beschwerdeführers; Verkehr; Entzug; Bundesgericht; Abnahme; Verfahren; Entscheid; Verfahrens; Hinweisen; Verwaltungsgericht
SGIV-2018/48Entscheid Art. 14 Abs. 1 und Abs. 2 lit. c, Art. 54 Abs. 3 und 5 SVG (SR 741.01), Art. 31 Abs. 1 lit. b SKV (SR 741.013); Art. 5abis VZV (SR 741.51); Art. 51 Abs. 1 VRP (sGS 951.1). Bestätigung der Auflage einer kontrollierten Drogenabstinenz im Rahmen der Wiedererteilung des Führerausweises bei einem Fahrzeuglenker, der cannabisabhängig war und zweimal erwischt wurde, als er unter Cannabiseinfluss ein Fahrzeug gelenkt hatte (E. 2). Reduktion der Dauer bis zum frühestens möglichen Zeitpunkt der Prüfung der Aufhebung der Auflagen (E. 3). Der Entzug der aufschiebenden Wirkung kann nicht nur im Rechtsspruch, sondern auch in der Rechtsmittelbelehrung gültig angeordnet werden (E. 4). Die Vorinstanz hat den Führerausweis des Rekurrenten unzulässigerweise mit dem Code 101 versehen (E. 6; Verwaltungsrekurskommission, Abteilung IV, 29. November 2018, Auflage; Drogen; Cannabis; Rekurrent; Führerausweis; Auflagen; Recht; Aufschiebende; Verkehrsmedizinisch; Drogenabstinenz; Verkehrsmedizinische; Untersuch; Fahreignung; Entzug; Vorinstanz; Konsum; Untersuchung; Strassenverkehr; Führerausweise; Rekurs; Verkehr; Inklusive; Gallen; Verfügung; Gutachten; Aufschiebenden; Positiv; Rekurrenten; Strassenverkehrs; Haaranalyse
Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.

Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
143 IV 425 (6B_1019/2016)Art. 15a, 15b Abs. 2, Art. 95 Abs. 1 lit. b und c und Abs. 2 SVG; Art. 24a Abs. 1, Art. 24b Abs. 1, Art. 30, 35 und 35a Abs. 1 Verkehrszulassungsverordnung (VZV); Voraussetzungen und Pflicht der Behörden zur Erteilung des definitiven Führerausweises nach Ablauf der Probezeit; Anwendungsbereich der Strafbestimmungen von Art. 95 Abs. 1 lit. c und Abs. 2 SVG. Der Betroffene hat einen Rechtsanspruch auf Erteilung des definitiven Führerausweises ab dem Tag nach Ablauf der Probezeit, wenn die Voraussetzungen dafür erfüllt sind. Drängt sich dies aus Gründen der Verkehrssicherheit auf, ist der Führerausweis vorsorglich zu entziehen. Ein faktischer Entzug des Führerausweises durch Zuwarten mit der Ausstellung des definitiven Führerausweises ist im Gesetz nicht vorgesehen (E. 1.4). Art. 95 Abs. 1 lit. c SVG gelangt auf den Motorfahrzeugführer zur Anwendung, dessen Führerausweis auf Probe mit der zweiten Widerhandlung, die zum Entzug des Ausweises führt, verfallen ist. Art. 95 Abs. 2 SVG soll nach seiner ratio legis demgegenüber die Säumnis des Motorfahrzeugführers bestrafen, die Weiterbildungskurse zu besuchen und den unbefristeten Führerausweis zu beantragen. Die Bestimmung ist nicht anwendbar, wenn die Behörde den definitiven Führerausweis zu Unrecht nicht ausstellte (E. 1.5). Führerausweis; Probe; Führerausweises; Definitiven; Probezeit; Beschwerde; Strassenverkehrsamt; Weiterbildungskurse; Beschwerdeführer; Entzug; Erteilung; Ausstellung; Ausweis; Verkehr; Inhaber; Voraussetzungen; Besucht; Vorsorglich; Gesuch; Behörde; Motorfahrzeug; Geldstrafe; Ausgestellt; Widerhandlung; Erfüllt; Verfallen; Fahrens; Führt
116 IV 233Art. 51 Abs. 1, Art. 92 Abs. 1 SVG, Art. 54 Abs. 2, Art. 96 VRV; Sicherung der Unfallstelle; anwendbare Strafbestimmung. Art. 54 Abs. 2 VRV, der keine Verkehrsregel darstellt und sich auf Art. 106 Abs. 1 SVG stützt, begründet keine neue, selbständige Pflicht, sondern konkretisiert nur Art. 51 Abs. 1 SVG. Die Unterlassung der sofortigen Benachrichtigung der Polizei zum Zwecke der unverzüglichen Beseitigung einer Gefahr ist daher ausschliesslich nach Art. 92 Abs. 1 SVG zu bestrafen. Allein bei der Verletzung von VRV-Bestimmungen mit gesetzesvertretendem Charakter findet Art. 96 VRV Anwendung. Zwischen den Strafbestimmungen von 92 Abs. 1 SVG und Art. 96 VRV besteht kein qualitativer Unterschied, so dass die irrtümliche Anwendung der einen anstelle der anderen mangels Auswirkung auf das Strafmass im Ergebnis Bundesrecht nicht verletzt. Pflicht; Verkehrs; Unfall; Polizei; Beschwerdegegner; Verkehrsregel; Bestimmung; Unverzüglich; Verhalten; Gericht; Verletzt; Sicherung; Gefahr; Benachrichtigen; Statuiert; Verletzung; Pflichten; Entscheid; Sorgen; Möglichkeit; Verkehrsregeln; Fahrzeug; Benachrichtigung; Urteil; Blutprobe; Verletzt; Verordnung; Vereitelung; Statuierte
SWISSRIGHTS verwendet Cookies, um Inhalte und Anzeigen zu personalisieren, Funktionen für soziale Medien anbieten zu können und die Zugriffe auf der Website analysieren zu können. Weitere Informationen finden Sie hier: Datenschutz