Art. 54 MStG vom 2023
Art. 54
Die Artikel 93–96 des Strafgesetzbuches100 sind anwendbar.
100 SR 311.0
1. Verfolgungsverjährung. >Fristen >
Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf
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