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Militärstrafgesetz (MStG)

Art. 54 MStG vom 2023

Art. 54 Militärstrafgesetz (MStG) drucken

Art. 54

Die Artikel 93–96 des Strafgesetzbuches100 sind anwendbar.

100 SR 311.0

1. Verfolgungs­verjährung. >Fristen >
Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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