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Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG)

Art. 54 KVG vom 2023

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Art. 54

Globalbudgetierung durch die Genehmigungsbehörde

1 Die Versicherer können beantragen, dass der Kanton als befristete ausserordent­liche Massnahme zur Eindämmung eines überdurchschnittlichen Kostenanstiegs einen Gesamtbetrag (Globalbudget) für die Finanzierung der Spitäler und Pflege­heime festsetzt.

2 Der Kanton hat innert drei Monaten nach der Antragstellung über das Eintreten zu entscheiden. Er hört die Einrichtungen und die Versicherer vorher an.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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