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Finanzdienstleistungsgesetz (FIDLEG)

Art. 54 FIDLEG vom 2020

Art. 54 Finanzdienstleistungsgesetz (FIDLEG) drucken

Art. 54 Ausländische Prospekte

1 Die Prüfstelle kann einen nach ausländischen Rechtsvorschriften erstellten Prospekt genehmigen, wenn:

a.
er nach internationalen Standards erstellt wurde, die durch internationale Organisationen von Wertpapieraufsichtsbehörden festgelegt werden; und
b.
die Informationspflichten, auch in Bezug auf Finanzinformationen, mit den Anforderungen dieses Gesetzes gleichwertig sind; ein geprüfter Einzelabschluss ist nicht erforderlich.

2 Sie kann für Prospekte, die nach bestimmten Rechtsordnungen genehmigt wurden, vorsehen, dass sie auch in der Schweiz als genehmigt gelten.

3 Sie veröffentlicht eine Liste der Länder, deren Prospektgenehmigung in der Schweiz anerkannt ist.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2020 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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