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Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG)

Art. 54 BVG vom 2023

Art. 54 Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) drucken

Art. 54

Errichtung

1 Die Spitzenorganisationen der Arbeitnehmer und Arbeitgeber errichten zwei pari­tä­tisch zu verwaltende Stiftungen.

2 Der Bundesrat überträgt:

a.
der einen Stiftung, den Sicherheitsfonds zu führen;
b.
der andern Stiftung, die Verpflichtungen der Auffangeinrichtung zu über­neh­men.

3 Kommt die Errichtung einer Stiftung durch die Spitzenorganisationen nicht zu­stan­de, so veranlasst der Bundesrat deren Gründung.

4 Die Stiftungen gelten als Behörden im Sinne von Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe e des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968202 über das Verwaltungsverfahren.

202 SR 172.021


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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