Art. 54 BVG vom 2020
Art. 54 Errichtung
1 Die Spitzenorganisationen der Arbeitnehmer und Arbeitgeber errichten zwei paritätisch zu verwaltende Stiftungen.
2 Der Bundesrat überträgt:
- a.
- der einen Stiftung, den Sicherheitsfonds zu führen;
- b.
- der andern Stiftung, die Verpflichtungen der Auffangeinrichtung zu übernehmen.
3 Kommt die Errichtung einer Stiftung durch die Spitzenorganisationen nicht zustande, so veranlasst der Bundesrat deren Gründung.
4 Die Stiftungen gelten als Behörden im Sinne von Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe e des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 19681 über das Verwaltungsverfahren.
1 SR 172.021
Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2020 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf
www.admin.ch.
Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen?
Hier geht es zur Registrierung.