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Cudesch civil svizzer (CCS)

Art. 539 Cudesch civil svizzer (CCS) drucken

Art. 539 C. Premissas da vart da l’ertavel / I. Abilitad d’ertar / 1. Capacitad giuridica

C. Premissas da vart da l’ertavel

I. Abilitad d’ertar

1. Capacitad giuridica

1 Mintgin che n’è – tenor las prescripziuns da la lescha – betg exclus d’ertar è abel dad esser ertavel e d’acquistar facultad or d’ina disposiziun per causa da mort.

2 Las donaziuns fatgas per in intent determinà ad ina pluralitad da persunas che na posseda betg la persunalitad giuridica, vegnan acquistadas da las singulas persunas individualmain cun la grevezza da vegnir applitgadas per la finamira prescritta dal testader, u valan, nua che quai n’è betg pussaivel, sco fundaziun.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2021 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 539 Cudesch civil svizzer (ZGB) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHLF140032TestamentseröffnungKanton; Recht; Berufung; Testament; Testaments; Zürich; Erbschaft; Erben; Finanzdirektion; Kantons; Rechnungsruf; Inventar; Testamentseröffnung; Urteil; Personen; Winterthur; Gericht; Erbfähigkeit; Bundesgericht; Beschwerde; Berufungsbeklagten; Einzelgericht; Verfügung; Eröffnung; Finanzdirektion; Materielle; Juristische; Beantragt; Vorinstanz

Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
132 III 315Art. 540 f. ZGB; Auswirkungen der Erbunwürdigkeit auf den eingesetzten Erben und seine Erbeinsetzung. Der Erbunwürdige ist zu behandeln, wie wenn er vor dem Erblasser gestorben wäre. Verfügungen von Todes wegen zu seinen Gunsten sind nichtig. Ist der Erbunwürdige eingesetzter Erbe, treten an seine Stelle die gesetzlichen Erben des Erblassers, wenn keine frühere Verfügung von Todes wegen Geltung erlangt (E. 2). Verfügung; Erblasser; Todes; Erbunwürdigkeit; Willen; Erblasserin; Ungültigkeit; Alleinerbe; Verfügungen; Alleinerben; Beklagten; Erbunwürdige; Letztwillige; Testament; Gesetzliche; Ungültigkeitsklage; Berufung; Urteil; Willensvollstrecker; Erben; Gültige; Einsetzung; Erbunwürdig; Nichtigkeit; Arglist; Letztwilligen; Feststellung; Appellationsgericht
132 III 305Art. 540 Abs. 1 Ziff. 3 ZGB; Erbunwürdigkeit; Hinderung am Widerruf bzw. Errichten einer Verfügung von Todes wegen durch Unterlassen. Die von den kantonalen Gerichten angenommene Erbschleicherei ist gesetzlich nicht erfasst, kann aber in schweren Fällen Erbunwürdigkeit begründen (E. 2). Es verletzt kein Bundesrecht, Erbunwürdigkeit auf Grund sämtlicher Umstände im konkreten Einzelfall zu bejahen, wenn der testamentarisch eingesetzte Alleinerbe durch Verletzung seiner Aufklärungspflicht die Erblasserin daran hindert, die Erbeinsetzung zu widerrufen bzw. neu und anders von Todes wegen zu verfügen (E. 3-6). Erblasser; Erblasserin; Beklagten; Erbunwürdig; Erbunwürdigkeit; Verfügung; Testament; Appellationsgericht; Todes; Aufklärung; Willen; Widerrufen; Willens; Arglist; Verhältnis; Alleinerbe; Unterlassen; Verhindern; Willensvollstrecker; ESCHER; Erbunwürdigkeitsgr; Unterlassene; Freundschaft; Umstände; Recht; Urteil; Vertrauen
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