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Obligationenrecht (OR)

Art. 539 OR vom 2023

Art. 539 Obligationenrecht (OR) drucken

Art. 539

1 Die im Gesellschaftsvertrage einem Gesellschafter eingeräumte Befugnis zur Geschäftsführung darf von den übrigen Gesellschaftern oh­ne wichtige Gründe weder entzogen noch beschränkt werden.

2 Liegen wichtige Gründe vor, so kann sie von jedem der übrigen Gesellschafter selbst dann entzogen werden, wenn der Gesellschafts­ver­trag etwas anderes bestimmt.

3 Ein wichtiger Grund liegt namentlich vor, wenn der Geschäftsführer sich einer groben Pflichtverletzung schuldig gemacht oder die Fähig­keit zu einer guten Geschäftsführung verloren hat.

VII. Geschäfts­füh­rende und nicht ge­schäfts­führende Ge­sell­schafter >1. Im Allgemeinen

Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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