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Code civil suisse (CC)

Art. 538 CC de 2021

Art. 538 Code civil suisse (CC) drucken

Art. 538 B. Lieu de l’ouverture

B. Lieu de l’ouverture1

1 La succession s’ouvre au dernier domicile du défunt, pour l’ensemble des biens.

2 ...2


1 Nouvelle teneur selon l’annexe ch. 2 de la LF du 24 mars 2000 sur les fors, en vigueur depuis le 1er janv. 2001 (RO 2000 2355; FF 1999 2591).
2 Abrogé par l’annexe ch. 2 de la LF du 24 mars 2000 sur les fors, avec effet au 1er janv. 2001 (RO 2000 2355; FF 1999 2591).


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2021 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 538 Code civil suisse (ZGB) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SZZK2 2018 75ErbausschlagungBerufung; Erblasser; Wohnsitz; Berufungsführer; Steinen; Schwyz; Bezirk; Vorinstanz; Zivil; Kantonsgericht; Bezirks; Beschwerde; Verfügung; Protokollierung; Gemeinde; örtlich; Erblassers; Beschluss; Erbausschlagung; Bezirksgericht; Gasse; Freiwillige; Gerichtsbarkeit; Gesuch; Zuständigkeit; örtliche; Auflage; Entscheid; Absicht
GRKSK-16-54Bestimmung des VerwertungsverfahrensSchaft; Treibung; Bungs; Konkurs; Betreibung; Recht; Gemeinschaft; Verwertung; Hörde; Anteils; Betreibungs; Kanton; Pfändung; Graubünden; Einigung; SchKG; Liquidation; Register; Kantons; Teilsrecht; Erbschaft; Schuldbetreibung; Gemeinschaftsvermögen; Sichtsbehörde; Anteilsrecht; Gesuch; Schuldner; Konkursamt; Schwerde; Gepfändet

Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
117 II 26Gerichtsstand einer Klage auf Vollziehung einer von einem einzelnen Erben bei der Teilung der Erbschaft eingegangenen Verpflichtung. 1. Der in Art. 538 Abs. 2 ZGB vorgesehene Gerichtsstand des Erbganges gilt für Streitigkeiten, die in engem Zusammenhang mit dem Erbgang stehen: dies ist nicht der Fall bei einer Klage auf Vollziehung einer bei der Teilung von einem einzelnen Erben in eigenem Namen eingegangenen Verpflichtung zur Errichtung einer Dienstbarkeit (E. 2). 2. Es geht nicht an, den Ort der gelegenen Sache generell (d.h. auch in interkantonalen Verhältnissen, Art. 59 BV) als Gerichtsstand anzuerkennen für Klagen aus Vertrag, die auf Übertragung des Eigentums an einem Grundstück und sämtlicher dinglicher Rechte zielen (Bestätigung der Rechtsprechung) (E. 3). Action; Partage; Droit; Successoral; Marie; Canton; Tiers; Héritier; était; Celle; Héritiers; D'une; Contrat; L'action; Servitude; Arrêt; Qu'elle; Recours; Maret; Demande; Cantonal; Actions; Tribunal; Ainsi; Succession; Place; Qu'il; Nullité; Notamment; Personnel
95 II 391Anfechtung der durch nachfolgende Heirat erfolgten Legitimation eines ausserehelichen Kindes; örtliche Zuständigkeit (Art. 262 ZGB). Bei verschiedenem Wohnsitz der Mutter und des in den Zivilstandsregistern als Vater eingetragenen Mannes ist der Richter am Wohnsitz dieses Mannes zuständig. Lebt dieser Mann nicht mehr, so ist der Richter am Wohnsitz der Mutter zuständig; wenn auch diese nicht mehr lebt, der Richter am schweizerischen Wohnsitz des Kindes. Wohnsitz; Zuständig; Richter; Kinde; Eltern; örtlich; Anfechtung; Ehelicherklärung; Heirat; Kindes; Mutter; Klage; Nachfolgende; Zuständig; Vater; Gerichtsstand; Mannes; Zuständigkeit; örtliche; Registervaters; Ehefrau; Kinder; Regel; Legitimation; Verstorbenen; Wohnt; Vaters; Abstammung; Vorinstanz; Sind

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
SchwanderBasler Kommentar, Zivilgesetzbuch II2015
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