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Zivilgesetzbuch (ZGB)

Art. 538 ZGB vom 2020

Art. 538 Zivilgesetzbuch (ZGB) drucken

Art. 538 B. Ort der Eröffnung

B. Ort der Eröffnung1

1 Die Eröffnung des Erbganges erfolgt für die Gesamtheit des Vermögens am letzten Wohnsitze des Erblassers.

2 2


1 Fassung gemäss Anhang Ziff. 2 des Gerichtsstandsgesetzes vom 24. März 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 2355; BBl 1999 2829).
2 Aufgehoben durch Anhang Ziff. 2 des Gerichtsstandsgesetzes vom 24. März 2000, mit Wirkung seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 2355; BBl 1999 2829).


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2020 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 538 Zivilgesetzbuch (ZGB) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SZZK2 2018 75ErbausschlagungBerufung; Erblasser; Wohnsitz; Berufungsführer; Steinen; Schwyz; Bezirk; Vorinstanz; Zivil; Kantonsgericht; Bezirks; Beschwerde; Verfügung; Protokollierung; Gemeinde; örtlich; Erblassers; Beschluss; Erbausschlagung; Bezirksgericht; Gasse; Freiwillige; Gerichtsbarkeit; Gesuch; Zuständigkeit; örtliche; Auflage; Entscheid; Absicht
GRKSK-16-54Bestimmung des VerwertungsverfahrensSchaft; Treibung; Bungs; Konkurs; Betreibung; Recht; Gemeinschaft; Verwertung; Hörde; Anteils; Betreibungs; Kanton; Pfändung; Graubünden; Einigung; SchKG; Liquidation; Register; Kantons; Teilsrecht; Erbschaft; Schuldbetreibung; Gemeinschaftsvermögen; Sichtsbehörde; Anteilsrecht; Gesuch; Schuldner; Konkursamt; Schwerde; Gepfändet

Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
117 II 26Gerichtsstand einer Klage auf Vollziehung einer von einem einzelnen Erben bei der Teilung der Erbschaft eingegangenen Verpflichtung. 1. Der in Art. 538 Abs. 2 ZGB vorgesehene Gerichtsstand des Erbganges gilt für Streitigkeiten, die in engem Zusammenhang mit dem Erbgang stehen: dies ist nicht der Fall bei einer Klage auf Vollziehung einer bei der Teilung von einem einzelnen Erben in eigenem Namen eingegangenen Verpflichtung zur Errichtung einer Dienstbarkeit (E. 2). 2. Es geht nicht an, den Ort der gelegenen Sache generell (d.h. auch in interkantonalen Verhältnissen, Art. 59 BV) als Gerichtsstand anzuerkennen für Klagen aus Vertrag, die auf Übertragung des Eigentums an einem Grundstück und sämtlicher dinglicher Rechte zielen (Bestätigung der Rechtsprechung) (E. 3). Action; Partage; Droit; Successoral; Marie; Canton; Tiers; Héritier; était; Celle; Héritiers; D'une; Contrat; L'action; Servitude; Arrêt; Qu'elle; Recours; Maret; Demande; Cantonal; Actions; Tribunal; Ainsi; Succession; Place; Qu'il; Nullité; Notamment; Personnel
95 II 391Anfechtung der durch nachfolgende Heirat erfolgten Legitimation eines ausserehelichen Kindes; örtliche Zuständigkeit (Art. 262 ZGB). Bei verschiedenem Wohnsitz der Mutter und des in den Zivilstandsregistern als Vater eingetragenen Mannes ist der Richter am Wohnsitz dieses Mannes zuständig. Lebt dieser Mann nicht mehr, so ist der Richter am Wohnsitz der Mutter zuständig; wenn auch diese nicht mehr lebt, der Richter am schweizerischen Wohnsitz des Kindes. Wohnsitz; Zuständig; Richter; Kinde; Eltern; örtlich; Anfechtung; Ehelicherklärung; Heirat; Kindes; Mutter; Klage; Nachfolgende; Zuständig; Vater; Gerichtsstand; Mannes; Zuständigkeit; örtliche; Registervaters; Ehefrau; Kinder; Regel; Legitimation; Verstorbenen; Wohnt; Vaters; Abstammung; Vorinstanz; Sind

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
SchwanderBasler Kommentar, Zivilgesetzbuch II2015
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