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Loi fédérale complétant le Code civil suisse (OR)

Art. 538 OR de 2022

Art. 538 Loi fédérale complétant le Code civil suisse (OR) drucken

Art. 538

1 Chaque associé doit apporter aux affaires de la société la diligence et les soins qu’il consacre habituellement à ses propres affaires.

2 Il est tenu envers les autres associés du dommage qu’il leur a causé par sa faute, sans pouvoir compenser avec ce dommage les profits qu’il a procurés à la société dans d’autres affaires.

3 L’associé gérant qui est rémunéré pour sa gestion a la même respon­sabilité qu’un mandataire.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2022 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 538 Loi fédérale complétant le Code civil suisse (OR) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHLB160063ForderungKlage; Beklagten; Recht; Berufung; Klagebegehren; Auftrag; Streitgenossen; Partei; Gericht; Rechtsbegehren; Sachlich; Bezirksgericht; Gesellschaft; Sachliche; Parteien; Klagen; Verfahren; Streitgenossenschaft; Vertrag; Zuständigkeit; Partner; Tanzliche; Beurteilung; Auflösung; Schaden; Beklagt; Darlehen; Passiv; Beschluss; Partnerschaftsvertrag
ZHLB160041ForderungBeklagten; Schung; Aktie; Kunst; Aktien; Fayence; Täuschung; Fayencen; Vorinstanz; Partei; Läge; Geschäft; Skulptur; Berufung; Parteien; Verkauf; Behauptet; Recht; Tatsache; Beweis; Kaufpreis; Klägers; Bezahlt; Tatsachen; Preis; Auktion; Gewinn; Schätzung; Getäuscht

Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
BSVD.2020.155 (AG.2021.209)Budget WohnungskostenRekurrent; Rekurs; Sozialhilfe; Rekurrenten; Rechts; Werden; Richtlinien; Wohngemeinschaft; SKOS-Richtlinien; Gemäss; Entscheid; Oktober; Person; Rechtliche; Vorliegen; Unentgeltliche; Partei; Könne; Wohnung; Verfahren; Gesellschaft; Vorliegend; Wohnkosten; Nebenkosten; Zweck-Wohngemeinschaft; Würde; Grenzwert; Aufgrund; Mietkosten; Werden
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
108 II 204Rechtliche Wirkungen des Konkubinats. Keine analoge Anwendung der Grundsätze des ehelichen Güterrechts (E. 3). Bei der Auseinandersetzung nach Auflösung des Konkubinats ist Rechtsschutz zu gewähren (E. 3a und b). Ob und inwieweit die Regeln über die einfache Gesellschaft auf ein Konkubinatsverhältnis anwendbar sind, ist aufgrund der konkreten Umstände zu entscheiden (E. 4 und 5). Beurteilung des Klageanspruchs nach den Liquidationsbestimmungen der einfachen Gesellschaft (E. 6). Konkubinat; Gesellschaft; Recht; Konkubinats; Recht; Parteien; Einfache; Klägers; Verhält; Gemeinsame; Partner; Auftrag; Auflösung; Gemeinsamen; Beziehung; Beklagten; Gemeinschaft; Einfachen; Liquidation; Klage; Obergericht; Ausland; Urteil; Zusammenleben; Bundesgericht; Rechtlich; Konkubinatsverhältnis; Leistungen; Vorinstanz; Werden
99 II 315Internationales Privatrecht. Das anwendbare Recht ist von Amtes wegen zu bestimmen (Erw. 2). Rechtswahl durch gemeinsame Berufung der Parteien auf ein bestimmtes Recht. Frage offen gelassen (Erw. 3a). Art. 85 Abs. 2 SVG sieht die Anwendung schweizerischen Rechtes nicht schlechthin, sondern nur für das SVG selber vor (Erw. 3b). Anwendbares Recht bei der Haftung aus unerlaubter Handlung und aus Gesellschaftsvertrag (Erw. 3c). Strassenverkehrsgesetz. Begriff des Mithalters. Das SVG gilt nicht für das Haftungsverhältnis zwischen Mithaltern eines Motorfahrzeuges, die bei einem Unfall als Lenker und Mitfahrer geschädigt werden, ohne dass ein anderer Halter oder Dritter verantwortlich wäre. Frage offen gelassen, ob das SVG die Haftung aus Vertrag ersetze (Erw. 4). Gesellschaftsvertrag. Die Abrede, ein Motorfahrzeug gemeinsam anzuschaffen, zu benützen und wiederzuveräussern bei hälftiger Teilung der Kosten und des Verkaufserlöses, untersteht den Vorschriften der einfachen Gesellschaft (Art. 530 f. OR). Der Mithalter und Fahrzeuglenker haftet dem andern Mithalter nach Art. 538 Abs. 1 und 2 OR für den Personen- und Sachschaden, den er ihm durch einen schuldhaft verursachten Unfall zugefügt hat. Der Ersatzanspruch verjährt in zehn Jahren (Erw. 5). Recht; Haftung; Gesellschaft; Parteien; Fahrzeug; Person; Müller; Gemeinsame; Personen; Vertrag; Appellationsgericht; Mithalter; Motorfahrzeug; Sachschaden; Werner; Klagte; Vögtli; Haftpflicht; Schaden; Benützung; Unerlaubte; Handlung; Hafte; Unfall; Beklagten; Halter; Verjährung; Fahrzeuges; Urteil
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