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Codice civile svizzero (CCS)

Art. 537 CCS dal 2021

Art. 537 Codice civile svizzero (CCS) drucken

Art. 537 A. Momento dell’apertura

A. Momento dell’apertura

1 La successione si apre con la morte di chi lascia l’eredità.

2 Le liberalità e le divisioni effettuate in vita del defunto, in quanto interessano il diritto di successione, sono considerate secondo lo stato in cui l’eredità si trova al momento della morte.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2021 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 537 Codice civile svizzero (ZGB) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHLB120032Zuweisung eines landwirtschaftlichen GewerbesWirtschaftlich; Wirtschaftliche; Landwirtschaftliche; Gewerbe; Wirtschaftlichen; Landwirtschaftlichen; Zuweisung; Berufung; Grundstück; Beklagten; Recht; Vorinstanz; Grundstücke; Ertrag; Ertragswert; Eigentum; Befindliche; Nachlass; Verfahren; Ehemann; Gewerbes; Landwirts; Zeitpunkt; Befindlichen; Entscheid; Doppelte; Zugrecht; Zuweisungsanspruch; Sinne
GRA 2021 11NachlasssteuerBeschwerde; Gemeinder; Nachlass; Anteil; Steuer; Gemeinders; Nachlasssteuer; Vermögen; Beschwerdeführer; Erblasser; Rechts; Beschwerdegegnerin; Erblassers; Gemeinderschaft; Rechtlich; Familiengemeinderschaft; Kanton; Anteils; Einsprache; Einspracheentscheid; Graubünden; Entscheid; Vorliegend; Vermögenswerten; Geschwister; Verwaltung; Gleich; Ziffer

Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SGB 2010/13UrteilSteuerrecht, Art. 248 StG (sGS 811.1). Rechtmässigkeit der Verurteilung wegen Steuerhinterziehung durch Nichtdeklaration eines Vermächtnisses zugunsten eines minderjährigen Kindes durch die Eltern im Wertschriftenverzeichnis der Steuererklärung für Einkommen und Vermögen (Verwaltungsgericht, B 2010/13). Steuer; Beschwerde; Steuer; Vermächtnis; Beschwerdeführerin; Recht; Ehemann; Vorinstanz; Steuerhinterziehung; Verfahren; Steuerbar; Forderung; Steuerbare; Anspruch; Sohnes; Vermögens; Steueramt; Steuererklärung; Entscheid; Ehemannes; Verfahren; Gesetzliche; Steuerbaren; Erblasser; Amtliche; Vermächtnisse; Vertreter; Bedachte; Worden; Beschwerte
SGB 2010/14Urteil Steuerrecht, Art. 248 StG (sGS 811.1). Rechtmässigkeit der Verurteilung wegen Steuerhinterziehung durch Nichtdeklaration eines Vermächtnisses im Wertschriftenverzeichnis der Steuererklärung für Einkommen und Vermögen (Verwaltungsgericht, B 2010/14). Steuer; Beschwerde; Beschwerdeführer; Vermächtnis; Steuer; Vermögens; Vorinstanz; Recht; Veranlagung; Erbschaft; Steuererklärung; Steuerhinterziehung; Steueramt; Vermächtnisse; Unvollständig; Ermessensveranlagung; Steuerbar; Anspruch; Verfahren; Forderung; Steuerbare; Kantonale; Vermächtnisses; Zeitpunkt; Hinsicht; Tatbestand; Einkommen; Frist; Steuerbehörde; Erblasser
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
134 III 1 (5C.300/2006)Zugrecht des Erben; Anspruch auf Zuweisung eines landwirtschaftlichen Grundstücks; Begriff des Eigentums an einem landwirtschaftlichen Gewerbe; Berücksichtigung von zugepachtetem Land; Anspruch auf Zuweisung eines landwirtschaftlichen Gewerbes, das sich in der Erbschaft befindet; Art. 21 Abs. 1, Art. 7 Abs. 4 lit. c und Art. 11 Abs. 1 BGBB. Der Erbe, der die Zuweisung von landwirtschaftlichen Grundstücken des Nachlasses verlangt, muss über das Eigentum an einem landwirtschaftlichen Gewerbe verfügen. Weder das Zupachtland noch die aus dem Nachlass zuzuweisenden Grundstücke sind bei der Beurteilung der Gewerbeeigenschaft mitzuberücksichtigen (E. 3.4.2). Art. 11 Abs. 1 BGBB setzt voraus, dass sich das landwirtschaftliche Gewerbe als Gesamtheit im Nachlassvermögen des Erblassers befindet. Nachlassgrundstücke und Grundstücke im Eigentum des Erben dürfen zur Bestimmung der Gewerbeeigenschaft nicht vermischt werden (E. 4.2). Wirtschaftlich; Wirtschaftliche; Landwirtschaftlich; Landwirtschaftliche; Gewerbe; Wirtschaftlichen; Landwirtschaftlichen; Grundstück; Nachlass; Zuweisung; Berufung; Grundstücke; Landwirtschaftliches; Gewerbes; Beklagten; Eigentum; Berufungs; Erben; Ertragswert; Anschlussberufung; Obergericht; Vorliegenden; Berufungsantwort; Bäuerliche; Urteil; Zuweisungsanspruch; Einfachen; Eigentümer; Erblasser
132 III 305Art. 540 Abs. 1 Ziff. 3 ZGB; Erbunwürdigkeit; Hinderung am Widerruf bzw. Errichten einer Verfügung von Todes wegen durch Unterlassen. Die von den kantonalen Gerichten angenommene Erbschleicherei ist gesetzlich nicht erfasst, kann aber in schweren Fällen Erbunwürdigkeit begründen (E. 2). Es verletzt kein Bundesrecht, Erbunwürdigkeit auf Grund sämtlicher Umstände im konkreten Einzelfall zu bejahen, wenn der testamentarisch eingesetzte Alleinerbe durch Verletzung seiner Aufklärungspflicht die Erblasserin daran hindert, die Erbeinsetzung zu widerrufen bzw. neu und anders von Todes wegen zu verfügen (E. 3-6). Erblasser; Erblasserin; Beklagten; Erbunwürdig; Erbunwürdigkeit; Verfügung; Testament; Appellationsgericht; Todes; Aufklärung; Willen; Widerrufen; Willens; Arglist; Verhältnis; Alleinerbe; Unterlassen; Verhindern; Willensvollstrecker; ESCHER; Erbunwürdigkeitsgr; Unterlassene; Freundschaft; Umstände; Recht; Urteil; Vertrauen
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