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Loi fédérale complétant le Code civil suisse (OR)

Art. 537 OR de 2022

Art. 537 Loi fédérale complétant le Code civil suisse (OR) drucken

Art. 537

1 Si l’un des associés a fait des dépenses ou assumé des obligations pour les affai­res de la société, les autres associés en sont tenus envers lui; ils répondent égale­ment des pertes qu’il a subies et qui sont la con­séquence directe de sa gestion ou des ris­ques inséparables de celle-ci.

2 L’associé qui fait une avance de fonds à la société peut en réclamer les intérêts à compter du jour où il l’a faite.

3 Il n’a droit à aucune indemnité pour son travail personnel.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2022 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 537 Loi fédérale complétant le Code civil suisse (OR) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SZZK1 2018 23Auflösung MiteigentumBerufung; Beklagten; Urteil; Liegenschaft; Vorinstanz; Berufungsverfahren; Angefochtene; Einzutreten; Versteigerung; Miteigentum; Unentgeltliche; Altendorf; Begründung; Angefochtenen; Urteils; Dispositiv; Parteien; Gesellschaft; Behauptet; Gericht; Vorinstanzlichen; Gemeinde; Rechtspflege; Einfache; Berufungskläger; Entscheid; Ersatzforderungen; Auflösung
SGBZ.2007.49Entscheid Art. 530 ff. OR (SR 220). Finanzielle Folgen der Beendigung einer im Hinblick auf die Gründung einer Unternehmensberatungsfirma erfolgten Zusammenarbeit. Der Kläger verlangte vom Beklagten eine Entschädigung für die von ihm erbrachten Leistungen, welche der Beklagte bei der Weiterverfolgung des Projekts in Form einer Einzelfirma übernommen habe. Anwendbarkeit des Rechts der einfachen Gesellschaft. Abweisung der Klage mangels Nachweis eines positiven Liquidationsergebnisses bzw. mangels Vereinbarung einer besonderen Vergütung der Aufwendungen des Klägers (Kantonsgericht, Präsident der III. Zivilkammer, 22. August 2007; BZ. 2007.49). Klagte; Beklagte; Kläger; Gesellschaft; Berufung; Beklagten; Parteien; Einfache; Berufung; Projekt; Liquidation; Einfachen; Kläg; Stellt; Gemeinsam; Anspruch; Könnte; Übernahme; Berufungsantwort; Urteil; Arbeit; Klage; Sprechen; Berufungsantwort; Bemühungen; Nehmen; Urteil; Geleistete

Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
BSZB.2017.25 (AG.2018.443)ForderungBerufung; Berufungskläger; Berufungsbeklagte; Gesellschaft; Zivilgericht; Berufungsbeklagten; Zahlung; Entscheid; Beteiligung; Geltend; Stille; Gegenüber; Zivilgerichts; Parteien; Berufungsklägers; Zahlungen; Forderung; Berufung; Beteiligungsvertrag; Stellt; Zivilgerichts; Kosten; Beweis; Rückforderung; Gesellschafter; Gemacht; Bestritten; Beiträge; Schluss; Könne
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
127 III 46Anschlussprivileg des Ehegatten (Art. 111 Abs. 1 Ziff. 1 und Abs. 5 SchKG). Güterrechtliche Ansprüche bei fortbestehendem Güterstand. Übergangsrecht (Art. 9b-d SchlT ZGB). Art. 163 und 165 ZGB. Die gerichtliche Überprüfung der mit privilegiertem Pfändungsanschluss geltend gemachten Forderung des Ehegatten (Art. 111 Abs. 1 Ziff. 1 und Abs. 5 SchKG) umfasst auch die Frage, ob die Forderung fällig ist (E. 3a/bb). Möglichkeit der Geltendmachung güterrechtlicher Ansprüche ausserhalb einer umfassenden güterrechtlichen Auseinandersetzung (E. 3a/cc). Übergangsrecht bezüglich der altrechtlichen Ersatzforderung der Ehefrau für eingebrachtes und nicht mehr vorhandenes Frauengut (E. 3a/dd und ee). Art. 163 und Art. 165 ZGB sind auch anwendbar, wenn ein Ehegatte die Verwaltung seines Vermögens dem anderen überlässt. Die Bestimmungen des Auftragsrechts bzw. über die ungerechtfertigte Bereicherung sind nur anwendbar, wenn die Leistungen zu einem anderen Zweck als zum Familienunterhalt oder als Beitrag zum Beruf oder Gewerbe des anderen erfolgten (E. 4). Ehegatte; Ansprüche; Anschluss; Forderung; Güterrechtliche; SchKG; Brachte; Ehegatten; Ersatz; Auseinandersetzung; Klage; Anschlusspfändung; Liegenschaft; Frauengut; Schuld; Ersatzforderung; Vorinstanz; Vermögens; Pfändung; Anspruch; Fällig; Beurteilung; Familie; Vorhandene; Urteil; Eheliche; Parteien; Eherecht; Ehefrau; Unterhalt
125 III 257Rechtsmissbrauch und Vertragsumgehung (Art. 2 ZGB). Wird ein Gesellschafter auf einem formell zulässigen, für den Vertragspartner einfacheren Weg zur Erfüllung seiner Verbindlichkeiten im Aussenverhältnis angehalten, als ihn die im Gesellschaftsvertrag vereinbarte Regressordnung vorschreiben würde, liegt weder ein offensichtlicher Rechtsmissbrauch noch der Tatbestand einer verpönten Vertragsumgehung vor (E. 2 und 3). Recht; Gesellschaft; Klagte; Forderung; Kantonalbank; Verhalten; Umgehung; Beklagten; Zession; Verpflichtung; Intern; Vertrauen; Gesellschaftsvertrag; Gesellschafter; Rechtsmissbrauch; Umgangen; Kantonsgericht; Schuld; Klägers; Zweck; Vertragsumgehung; Berufung; MERZ; Gesamte; Handlung; Gesamten; Widersprüchlich

Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
A-1428/2006MehrwertsteuerBeschwerde; Leistung; Steuer; Beschwerdeführer; Mehrwertsteuer; Recht; Steuerlich; Bundesverwaltungsgericht; Urteil; Gesellschaft; Mehrwertsteuerlich; Einfache; Mehrwertsteuerliche; Leistungen; Entscheid; Leistung; Steuerpflicht; Rechnung; MWSTV; Notar; Bundesverwaltungsgerichts; Steuerpflichtig; Hievor; Infrastruktur; Bundesgericht; Leistungserbringer; Einsprache; Verwaltung; Steuerpflichtigen
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