Art. 537 OR de 2022
Art. 537
1 Si l’un des associés a fait des dépenses ou assumé des obligations pour les affaires de la société, les autres associés en sont tenus envers lui; ils répondent également des pertes qu’il a subies et qui sont la conséquence directe de sa gestion ou des risques inséparables de celle-ci.
2 L’associé qui fait une avance de fonds à la société peut en réclamer les intérêts à compter du jour où il l’a faite.
3 Il n’a droit à aucune indemnité pour son travail personnel.
Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2022 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf
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Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):
BGE | Regeste | Schlagwörter |
127 III 46 | Anschlussprivileg des Ehegatten (Art. 111 Abs. 1 Ziff. 1 und Abs. 5 SchKG). Güterrechtliche Ansprüche bei fortbestehendem Güterstand. Übergangsrecht (Art. 9b-d SchlT ZGB). Art. 163 und 165 ZGB. Die gerichtliche Überprüfung der mit privilegiertem Pfändungsanschluss geltend gemachten Forderung des Ehegatten (Art. 111 Abs. 1 Ziff. 1 und Abs. 5 SchKG) umfasst auch die Frage, ob die Forderung fällig ist (E. 3a/bb). Möglichkeit der Geltendmachung güterrechtlicher Ansprüche ausserhalb einer umfassenden güterrechtlichen Auseinandersetzung (E. 3a/cc). Übergangsrecht bezüglich der altrechtlichen Ersatzforderung der Ehefrau für eingebrachtes und nicht mehr vorhandenes Frauengut (E. 3a/dd und ee). Art. 163 und Art. 165 ZGB sind auch anwendbar, wenn ein Ehegatte die Verwaltung seines Vermögens dem anderen überlässt. Die Bestimmungen des Auftragsrechts bzw. über die ungerechtfertigte Bereicherung sind nur anwendbar, wenn die Leistungen zu einem anderen Zweck als zum Familienunterhalt oder als Beitrag zum Beruf oder Gewerbe des anderen erfolgten (E. 4). | Ehegatte; Ansprüche; Anschluss; Forderung; Güterrechtliche; SchKG; Brachte; Ehegatten; Ersatz; Auseinandersetzung; Klage; Anschlusspfändung; Liegenschaft; Frauengut; Schuld; Ersatzforderung; Vorinstanz; Vermögens; Pfändung; Anspruch; Fällig; Beurteilung; Familie; Vorhandene; Urteil; Eheliche; Parteien; Eherecht; Ehefrau; Unterhalt |
125 III 257 | Rechtsmissbrauch und Vertragsumgehung (Art. 2 ZGB). Wird ein Gesellschafter auf einem formell zulässigen, für den Vertragspartner einfacheren Weg zur Erfüllung seiner Verbindlichkeiten im Aussenverhältnis angehalten, als ihn die im Gesellschaftsvertrag vereinbarte Regressordnung vorschreiben würde, liegt weder ein offensichtlicher Rechtsmissbrauch noch der Tatbestand einer verpönten Vertragsumgehung vor (E. 2 und 3). | Recht; Gesellschaft; Klagte; Forderung; Kantonalbank; Verhalten; Umgehung; Beklagten; Zession; Verpflichtung; Intern; Vertrauen; Gesellschaftsvertrag; Gesellschafter; Rechtsmissbrauch; Umgangen; Kantonsgericht; Schuld; Klägers; Zweck; Vertragsumgehung; Berufung; MERZ; Gesamte; Handlung; Gesamten; Widersprüchlich |