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Zivilgesetzbuch (ZGB)

Art. 535 ZGB vom 2023

Art. 535 Zivilgesetzbuch (ZGB) drucken

Art. 535

1 Hat der Erblasser dem verzichtenden Erben bei Lebzeiten Leistun­gen ge­macht, die den verfügbaren Teil seiner Erbschaft übersteigen, so können die Miterben die Herabsetzung verlangen.

2 Der Herabsetzung unterliegt die Verfügung jedoch nur für den Betrag, um den sie den Pflichtteil des Verzichtenden übersteigt.

3 Die Anrechnung der Leistungen erfolgt nach den gleichen Vor­schrif­ten wie bei der Ausgleichung.

II. Rückleistung >
Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
118 II 313Art. 396 Abs. 2, Art. 543 Abs. 3 OR. Vollmacht des Architekten, der zugleich Mitglied der Bauherrschaft (Konsortium) ist. Die verbindliche Anerkennung von Unternehmerrechnungen durch den Architekten setzt in der Regel eine ausdrückliche Vollmacht des Bauherrn voraus. Auch die Übertragung der Bauleitung an den Architekten berechtigt den Unternehmer nicht, allein aufgrund von Art. 396 Abs. 2 OR anzunehmen, der Architekt sei zur Anerkennung der von ihm geprüften Rechnungen ermächtigt (E. 2). Die nach dem Gesellschaftsvertrag fehlende Geschäftsführungsbefugnis des am Baukonsortium beteiligten Architekten hat zur Folge, dass auch die Vollmachtsvermutung des Art. 543 Abs. 3 OR nicht zum Tragen kommt (E. 3). Architekt; Gesellschaft; Architekten; Bauherr; Unternehmer; Gesellschafter; Bauabrechnung; Konsortium; Vollmacht; Geschäftsführung; Anerkennung; Ermächtigt; Unterschrift; Bauherrn; Bauherrschaft; Unternehmerin; GAUCH; Auftrag; Unterzeichnet; Konsortiums; Gesellschaftsvertrag; Mitglied; Berufung; Ermächtigung; Hinweis; Werklohnanerkennung; Werklohns; Auftrags; Baukonsortium
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