E-MailWeiterleiten
LinkedInLinkedIn

Federal Act on the Amendment of the Swiss Civil Code (OR)

Art. 535OR from 2022

Art. 535 Federal Act on the Amendment of the Swiss Civil Code (OR) drucken

Art. 535

1 All partners have the right to manage the partnership unless the task is entrusted exclusively to one or more partners or to third parties by agreement or resolution.

2 Where all or several partners have the right to manage the partnership, each of them may act without the involvement of the others, although every other partner authorised to manage the partnership has the right to object to and thereby forestall any management action before it is carried out.

3 The unanimous consent of all the partners is required to appoint a general attorney or to carry out transactions which transcend the scope of ordinary business, unless there is risk in delay.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2022 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.

Art. 535 Federal Act on the Amendment of the Swiss Civil Code (OR) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHSB200189Vergehen gegen das Ausländer- und IntegrationsgesetzSchuldig; Beschuldigte; Beschuldigten; Verteidigung; Vorinstanz; Arbeit; Restaurant; Dossier; Berufung; Ausländer; Zeuge; Urteil; Einvernahme; Bewilligung; Aussage; Amtlich; Amtliche; Zeugen; Recht; Aussagen; Abend; Beschäftigung; Erwerbstätigkeit; Entscheid; Auszugehen; Gericht; Hinsichtlich; Gesprochen; Sinne
ZHHG120103ForderungGesellschaft; Sellschafter; Gesellschafter; Recht; Klage; Einfache; Streit; Einfachen; Streitgenosse; Beklagten; Koproduzent; Koproduzenten; Klägern; Gesellschafters; Streitgenossen; Aktivlegitimation; Zustimmung; Interesse; Notwendige; Gesellschaft; Socio; Actio; Beschluss; Bestehend; Kommentar; Interessen
Dieser Artikel erzielt 7 Einträge bei den Entscheiden. Wollen Sie mehr Einträge sehen?
Hier geht es zur Registrierung.
Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.

Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
124 III 355Art. 38 Abs. 1 OR und Art. 543 Abs. 2 und 3 OR. Einfache Gesellschaft; Vertretung durch einen geschäftsführenden Gesellschafter. Tragweite der gesetzlichen Vermutung der Vertretungsmacht eines Gesellschafters, dem die Geschäftsführung überlassen ist (E. 4). Voraussetzungen, unter denen Stillschweigen der Mitgesellschafter Genehmigung der Handlungen des geschäftsführenden Gesellschafters bedeutet (E. 5). Gesellschaft; Geschäft; Klagten; Beklagten; Gesellschafter; Geschäftsführung; Vertretung; Reservationsvereinbarungen; Vermutung; Vertrauen; Vertretungsmacht; Urteil; Verhalten; Gesetzliche; Abschluss; Schloss; Genehmigung; Anzahlung; Geschäftsführungsbefugnis; Gesellschafters; Obergericht; Vorinstanz; Handeln; Mitgesellschafter; Stillschweigen; Handelnde; Widerspruch; Schweizerische
118 II 313Art. 396 Abs. 2, Art. 543 Abs. 3 OR. Vollmacht des Architekten, der zugleich Mitglied der Bauherrschaft (Konsortium) ist. Die verbindliche Anerkennung von Unternehmerrechnungen durch den Architekten setzt in der Regel eine ausdrückliche Vollmacht des Bauherrn voraus. Auch die Übertragung der Bauleitung an den Architekten berechtigt den Unternehmer nicht, allein aufgrund von Art. 396 Abs. 2 OR anzunehmen, der Architekt sei zur Anerkennung der von ihm geprüften Rechnungen ermächtigt (E. 2). Die nach dem Gesellschaftsvertrag fehlende Geschäftsführungsbefugnis des am Baukonsortium beteiligten Architekten hat zur Folge, dass auch die Vollmachtsvermutung des Art. 543 Abs. 3 OR nicht zum Tragen kommt (E. 3). Architekt; Gesellschaft; Architekten; Bauherr; Unternehmer; Gesellschafter; Bauabrechnung; Konsortium; Vollmacht; Geschäftsführung; Anerkennung; Ermächtigt; Unterschrift; Bauherrn; Bauherrschaft; Unternehmerin; GAUCH; Auftrag; Unterzeichnet; Konsortiums; Gesellschaftsvertrag; Mitglied; Berufung; Ermächtigung; Hinweis; Werklohnanerkennung; Werklohns; Auftrags; Baukonsortium

Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
B-3060/2010Öffentliches Beschaffungswesen Beschwerde; Dienst; Führerin; Dienstleistung; Schwerdeführerin; Bundes; Beschwerdeführerin; Vergabe; Vergabestelle; Leistungen; Gericht; Wicklung; Bundesverwaltung; Entwicklung; Bundesverwaltungs; Auftrag; Bundesverwaltungsgericht; Recht; Entwicklungs; Bereich; Dienstleistungen; Programm; Ausschreibung; Vorliege; Schlag; Sammenarbeit; Beschaffung; Nahme
A-520/2007Mehrwertsteuer Gesellschaft; Stadtgemeinde; Beschwerde; Beschwerdeführer; Subvention; Steuer; Einfache; Mehrwertsteuer; MWSTG; Gesellschafter; Option; Recht; Kanton; Leistung; Umsätze; Subventionen; Liegenschaft; Gebäude; Verhält; Einfachen; Entscheid; Bundesverwaltungsgericht; Bundesgericht; Steuerpflichtig; Urteil; Vertretung; Geschäftsführung; Darlehen

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
Walter Fellmann, Karin MüllerBerner Kommentar, Art.5352006
Walter Fellmann, Karin MüllerBerner Kommentar, Art.5352006
SWISSRIGHTS verwendet Cookies, um Inhalte und Anzeigen zu personalisieren, Funktionen für soziale Medien anbieten zu können und die Zugriffe auf der Website analysieren zu können. Weitere Informationen finden Sie hier: Datenschutz