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Zivilgesetzbuch (ZGB)

Art. 534 ZGB vom 2021

Art. 534 Zivilgesetzbuch (ZGB) drucken

Art. 534 A. Ansprüche bei Ausrichtung zu Lebzeiten des Erblassers

A. Ansprüche bei Ausrichtung zu Lebzeiten des Erblassers

1 Überträgt der Erblasser sein Vermögen bei Lebzeiten auf den Vertragserben, so kann dieser ein öffentliches Inventar aufnehmen lassen.

2 Hat der Erblasser nicht alles Vermögen übertragen oder nach der Übertragung Vermögen erworben, so bezieht sich der Vertrag unter Vorbehalt einer anderen Anordnung nur auf das übertragene Vermögen.

3 Soweit die Übergabe bei Lebzeiten stattgefunden hat, gehen Rechte und Pflichten aus dem Vertrag unter Vorbehalt einer anderen Anordnung auf die Erben des eingesetzten Erben über.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2021 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
LUA 00 8§ 36 Abs. 3 Ziff. 1 StG. Steueraufschub bei der nachträglichen Vermögenssteuer. Auslegung des Begriffs «Erbvorbezug» (Erw. 2b und 2c). Ablehnung einer steuersystematischen Realisation mangels gesetzlicher Grundlage (Erw. 2d).



Vermögens; Vermögenssteuer; Erbvorbezug; Recht; Nachträgliche; Nachträglichen; Steuersystematisch; Liegenschaft; Besteuerung; Recht; Steuergesetz; Steuersystematische; Sinne; Töchter; Verkehrswert; Veräusserung; Grundstück; Gesetzliche; Steuerverwaltung; Kanton; Steueraufschub; Beschwerde; Gesetzes; Steuersystematischen; Erbanwärter; Zürcher; Auslegung; Erbvorbezuges; Grundlage; Beschwerdeführer
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