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Codice civile svizzero (CCS)

Art. 533 CCS dal 2023

Art. 533 Codice civile svizzero (CCS) drucken

Art. 533

1 L’azione di riduzione si prescrive col decorso di un anno dal momento in cui gli eredi hanno conosciuto la lesione dei loro diritti, ed in ogni caso col decorso di dieci anni computati, per le disposizioni testamentarie, dal momento della loro pubblicazione e per le altre liberalità dalla morte del disponente.

2 Qualora una disposizione anteriore sia diventata valida per l’annul­lamento di una posteriore, i termini decorrono dal momento della dichiarazione di nullità.

3 Il diritto alla riduzione può sempre essere opposto in via di ecce­zione.

A. Trapasso dei beni tra vivi >
Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 533 Codice civile svizzero (ZGB) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHLF220046TestamentBerufung; Lasse; Erblasserin; Recht; Verfügung; Vorsorge; Berufungskläger; Vorsorgeauftrag; Ziffer; Wille; Letztwillige; Willen; Todes; Berufungsbeklagte; Vollmacht; Verfahren; Urteil; Eröffnung; Anordnung; Vorinstanz; Entscheid; Rubrum; Verfahren; Gericht; Vorsorgeauftrages; Rechtlich; Rechtsmittel; IVm; Einzelgericht; Meilen
ZHLF220036TestamentseröffnungBerufung; Testament; Erben; Gesetzliche; Recht; Testaments; Berufungskläger; Urteil; Testamentseröffnung; Testamente; Gericht; Vorinstanz; Erbschein; Berufungsbeklagte; Kammer; Verfahren; Alleinerbe; ARRER/VOGT/LEU; Rechtsmittel; Einsprache; Ausstellung; Bundesgericht; Einzelgericht; Beschwerde; Sinne; Erhob; Gesetzlichen; Materielle; Frist; KARRER/VOGT/LEU
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
138 III 354 (4A_458/2011)Art. 17 Abs. 3 des Niederlassungs- und Konsularvertrags vom 22. Juli 1868 zwischen der Schweiz und Italien; professio iuris. Unterstellt ein italienischer Bürger mit letztem Wohnort in der Schweiz seinen Erbgang dem schweizerischen Recht, ist auf den Erbgang ausschliesslich dieses Recht anwendbar (E. 3).
Regeste b
Art. 533 Abs. 1 ZGB; Verwirkung der Herabsetzungsklage für einen vollständig vom Erbgang ausgeschlossenen pflichtteilsberechtigten Erben und Verlust des Auskunftsrechts. Um seine Erbenstellung und sein erbrechtliches Auskunftsrecht nicht zu verlieren, muss ein pflichtteilsberechtigter Erbe, welcher vollständig vom Erbgang ausgeschlossen wurde, die letztwillige Verfügung innert eines Jahres ab Kenntnis mit Herabsetzungsklage anfechten (E. 5).
Diritto; Azione; Della; Consid; Sentenza; Civile; Successione; Nella; Tribunale; Stato; Italiano; Legittima; Forma; Dalla; Erede; Riduzione; Defunto; Svizzero; Fatto; Appello; Testamento; Segue; Esecutivo; Precetto; Federale; Dell'; L'opponente; Perso; Fattispecie; Corte
135 III 97 (5A_289/2008)Art. 530 i.V.m. Art. 533 Abs. 3 ZGB; einredeweise Geltendmachung des Herabsetzungsanspruchs bei einem Rentenlegat; Untergang des Herabsetzungsanspruchs durch Verzicht. Ein Erbe kann sich gemäss Art. 530 i.V.m. Art. 533 Abs. 3 ZGB einredeweise gegen eine pflichtteilsverletzende Rentenbelastung wehren. Die Einrede steht ihm jedoch nicht zu, wenn er auf seinen Herabsetzungsanspruch verzichtet hat (E. 3). Leistet der rentenbelastete Erbe jahrelang in Kenntnis aller zur Begründung seines Herabsetzungsanspruchs wesentlichen Elemente vorbehaltlos Zahlungen an die Rentenbegünstigte, muss dieses Verhalten als konkludenter Verzicht auf die Geltendmachung des Herabsetzungsanspruchs gewertet werden (E. 3.2). Rente; Herabsetzung; Renten; Herabsetzungs; Beschwerde; Beschwerdegegner; Herabsetzungsanspruch; Einrede; Herabsetzungsanspruchs; Verzicht; Pflichtteil; Einredeweise; Geltendmachung; Rentenzahlung; Erben; Pflichtteils; Klage; Testament; Monatlich; Begünstigte; Jahrelang; Begründung; Wesentlichen; Elemente; Zahlung; Recht; Betreibung; Urteil

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
Stephanie Hrubesch-MillauerPraxiskommentar Erbrecht2011
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