E-MailWeiterleiten
LinkedInLinkedIn

Zivilgesetzbuch (ZGB)

Art. 533 ZGB vom 2020

Art. 533 Zivilgesetzbuch (ZGB) drucken

Art. 533 B. Herabsetzungsklage / IV. Verjährung

IV. Verjährung

1 Die Herabsetzungsklage verjährt mit Ablauf eines Jahres von dem Zeitpunkt an gerechnet, da die Erben von der Verletzung ihrer Rechte Kenntnis erhalten haben, und in jedem Fall mit Ablauf von zehn Jahren, die bei den letztwilligen Verfügungen von dem Zeitpunkte der Eröffnung, bei den andern Zuwendungen aber vom Tode des Erblassers an gerechnet werden.

2 Ist durch Ungültigerklärung einer späteren Verfügung eine frühere gültig geworden, so beginnen die Fristen mit diesem Zeitpunkte.

3 Einredeweise kann der Herabsetzungsanspruch jederzeit geltend gemacht werden.



Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2020 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.

Art. 533 Zivilgesetzbuch (ZGB) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHLF220046TestamentBerufung; Lasse; Erblasserin; Recht; Verfügung; Vorsorge; Berufungskläger; Vorsorgeauftrag; Ziffer; Wille; Letztwillige; Willen; Todes; Berufungsbeklagte; Vollmacht; Verfahren; Urteil; Eröffnung; Anordnung; Vorinstanz; Entscheid; Rubrum; Verfahren; Gericht; Vorsorgeauftrages; Rechtlich; Rechtsmittel; IVm; Einzelgericht; Meilen
ZHLF220036TestamentseröffnungBerufung; Testament; Erben; Gesetzliche; Recht; Testaments; Berufungskläger; Urteil; Testamentseröffnung; Testamente; Gericht; Vorinstanz; Erbschein; Berufungsbeklagte; Kammer; Verfahren; Alleinerbe; ARRER/VOGT/LEU; Rechtsmittel; Einsprache; Ausstellung; Bundesgericht; Einzelgericht; Beschwerde; Sinne; Erhob; Gesetzlichen; Materielle; Frist; KARRER/VOGT/LEU
Dieser Artikel erzielt 36 Einträge bei den Entscheiden. Wollen Sie mehr Einträge sehen?
Hier geht es zur Registrierung.
Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.

Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
138 III 354 (4A_458/2011)Art. 17 Abs. 3 des Niederlassungs- und Konsularvertrags vom 22. Juli 1868 zwischen der Schweiz und Italien; professio iuris. Unterstellt ein italienischer Bürger mit letztem Wohnort in der Schweiz seinen Erbgang dem schweizerischen Recht, ist auf den Erbgang ausschliesslich dieses Recht anwendbar (E. 3).
Regeste b
Art. 533 Abs. 1 ZGB; Verwirkung der Herabsetzungsklage für einen vollständig vom Erbgang ausgeschlossenen pflichtteilsberechtigten Erben und Verlust des Auskunftsrechts. Um seine Erbenstellung und sein erbrechtliches Auskunftsrecht nicht zu verlieren, muss ein pflichtteilsberechtigter Erbe, welcher vollständig vom Erbgang ausgeschlossen wurde, die letztwillige Verfügung innert eines Jahres ab Kenntnis mit Herabsetzungsklage anfechten (E. 5).
Diritto; Azione; Della; Consid; Sentenza; Civile; Successione; Nella; Tribunale; Stato; Italiano; Legittima; Forma; Dalla; Erede; Riduzione; Defunto; Svizzero; Fatto; Appello; Testamento; Segue; Esecutivo; Precetto; Federale; Dell'; L'opponente; Perso; Fattispecie; Corte
135 III 97 (5A_289/2008)Art. 530 i.V.m. Art. 533 Abs. 3 ZGB; einredeweise Geltendmachung des Herabsetzungsanspruchs bei einem Rentenlegat; Untergang des Herabsetzungsanspruchs durch Verzicht. Ein Erbe kann sich gemäss Art. 530 i.V.m. Art. 533 Abs. 3 ZGB einredeweise gegen eine pflichtteilsverletzende Rentenbelastung wehren. Die Einrede steht ihm jedoch nicht zu, wenn er auf seinen Herabsetzungsanspruch verzichtet hat (E. 3). Leistet der rentenbelastete Erbe jahrelang in Kenntnis aller zur Begründung seines Herabsetzungsanspruchs wesentlichen Elemente vorbehaltlos Zahlungen an die Rentenbegünstigte, muss dieses Verhalten als konkludenter Verzicht auf die Geltendmachung des Herabsetzungsanspruchs gewertet werden (E. 3.2). Rente; Herabsetzung; Renten; Herabsetzungs; Beschwerde; Beschwerdegegner; Herabsetzungsanspruch; Einrede; Herabsetzungsanspruchs; Verzicht; Pflichtteil; Einredeweise; Geltendmachung; Rentenzahlung; Erben; Pflichtteils; Klage; Testament; Monatlich; Begünstigte; Jahrelang; Begründung; Wesentlichen; Elemente; Zahlung; Recht; Betreibung; Urteil

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
Stephanie Hrubesch-MillauerPraxiskommentar Erbrecht2011
SWISSRIGHTS verwendet Cookies, um Inhalte und Anzeigen zu personalisieren, Funktionen für soziale Medien anbieten zu können und die Zugriffe auf der Website analysieren zu können. Weitere Informationen finden Sie hier: Datenschutz