IV. Verjährung
1 Die Herabsetzungsklage verjährt mit Ablauf eines Jahres von dem Zeitpunkt an gerechnet, da die Erben von der Verletzung ihrer Rechte Kenntnis erhalten haben, und in jedem Fall mit Ablauf von zehn Jahren, die bei den letztwilligen Verfügungen von dem Zeitpunkte der Eröffnung, bei den andern Zuwendungen aber vom Tode des Erblassers an gerechnet werden.
2 Ist durch Ungültigerklärung einer späteren Verfügung eine frühere gültig geworden, so beginnen die Fristen mit diesem Zeitpunkte.
3 Einredeweise kann der Herabsetzungsanspruch jederzeit geltend gemacht werden.
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
ZH | LF220046 | Testament | Berufung; Lasse; Erblasserin; Recht; Verfügung; Vorsorge; Berufungskläger; Vorsorgeauftrag; Ziffer; Wille; Letztwillige; Willen; Todes; Berufungsbeklagte; Vollmacht; Verfahren; Urteil; Eröffnung; Anordnung; Vorinstanz; Entscheid; Rubrum; Verfahren; Gericht; Vorsorgeauftrages; Rechtlich; Rechtsmittel; IVm; Einzelgericht; Meilen |
ZH | LF220036 | Testamentseröffnung | Berufung; Testament; Erben; Gesetzliche; Recht; Testaments; Berufungskläger; Urteil; Testamentseröffnung; Testamente; Gericht; Vorinstanz; Erbschein; Berufungsbeklagte; Kammer; Verfahren; Alleinerbe; ARRER/VOGT/LEU; Rechtsmittel; Einsprache; Ausstellung; Bundesgericht; Einzelgericht; Beschwerde; Sinne; Erhob; Gesetzlichen; Materielle; Frist; KARRER/VOGT/LEU |
BGE | Regeste | Schlagwörter |
138 III 354 (4A_458/2011) | Art. 17 Abs. 3 des Niederlassungs- und Konsularvertrags vom 22. Juli 1868 zwischen der Schweiz und Italien; professio iuris. Unterstellt ein italienischer Bürger mit letztem Wohnort in der Schweiz seinen Erbgang dem schweizerischen Recht, ist auf den Erbgang ausschliesslich dieses Recht anwendbar (E. 3). Regeste b Art. 533 Abs. 1 ZGB; Verwirkung der Herabsetzungsklage für einen vollständig vom Erbgang ausgeschlossenen pflichtteilsberechtigten Erben und Verlust des Auskunftsrechts. Um seine Erbenstellung und sein erbrechtliches Auskunftsrecht nicht zu verlieren, muss ein pflichtteilsberechtigter Erbe, welcher vollständig vom Erbgang ausgeschlossen wurde, die letztwillige Verfügung innert eines Jahres ab Kenntnis mit Herabsetzungsklage anfechten (E. 5). | Diritto; Azione; Della; Consid; Sentenza; Civile; Successione; Nella; Tribunale; Stato; Italiano; Legittima; Forma; Dalla; Erede; Riduzione; Defunto; Svizzero; Fatto; Appello; Testamento; Segue; Esecutivo; Precetto; Federale; Dell'; L'opponente; Perso; Fattispecie; Corte |
135 III 97 (5A_289/2008) | Art. 530 i.V.m. Art. 533 Abs. 3 ZGB; einredeweise Geltendmachung des Herabsetzungsanspruchs bei einem Rentenlegat; Untergang des Herabsetzungsanspruchs durch Verzicht. Ein Erbe kann sich gemäss Art. 530 i.V.m. Art. 533 Abs. 3 ZGB einredeweise gegen eine pflichtteilsverletzende Rentenbelastung wehren. Die Einrede steht ihm jedoch nicht zu, wenn er auf seinen Herabsetzungsanspruch verzichtet hat (E. 3). Leistet der rentenbelastete Erbe jahrelang in Kenntnis aller zur Begründung seines Herabsetzungsanspruchs wesentlichen Elemente vorbehaltlos Zahlungen an die Rentenbegünstigte, muss dieses Verhalten als konkludenter Verzicht auf die Geltendmachung des Herabsetzungsanspruchs gewertet werden (E. 3.2). | Rente; Herabsetzung; Renten; Herabsetzungs; Beschwerde; Beschwerdegegner; Herabsetzungsanspruch; Einrede; Herabsetzungsanspruchs; Verzicht; Pflichtteil; Einredeweise; Geltendmachung; Rentenzahlung; Erben; Pflichtteils; Klage; Testament; Monatlich; Begünstigte; Jahrelang; Begründung; Wesentlichen; Elemente; Zahlung; Recht; Betreibung; Urteil |
Autor | Kommentar | Jahr |
Stephanie Hrubesch-Millauer | Praxiskommentar Erbrecht | 2011 |