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Legge federale di complemento del Codice civile svizzero (OR)

Art. 533 OR dal 2022

Art. 533 Legge federale di complemento del Codice civile svizzero (OR) drucken

Art. 533

1 In difetto di patto speciale, ogni socio ha una parte eguale nei guada­gni e nelle perdite, senza riguardo alla specie e all’ammontare della sua quota.

2 Se fu determinata soltanto la parte nei guadagni o soltanto la parte nelle perdite, siffatta determinazione vale per gli uni e per le altre.

3 Si può validamente stipulare che il socio, il quale deve conferire allo scopo comune il proprio lavoro, sia esonerato da ogni partecipazione nelle perdite, pur avendo parte nei guadagni.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2022 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 533 Legge federale di complemento del Codice civile svizzero (OR) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHLB220019ForderungKonkubinat; Berufung; Klagte; Recht; Konkubinats; Beklagten; Partei; Gesellschaft; Parteien; Liegenschaft; Konkubinatsvertrag; Vorinstanz; Regelung; Bindung; Klägers; Hälftig; Partner; übermässig; Ziffer; Gemeinsamen; Einfache; Trennung; Hälftige; Bezug; übermässige; Vereinbarung; Gewinn; Zweck; Berufungskläger
ZHPP170002ForderungBeschwerde; Klagte; Beklagten; Zahlung; Recht; Vorinstanz; Partei; Zahlungen; Parteien; Urteil; Gesellschaft; Unentgeltliche; Warenlieferung; Bestritt; Gewinn; Verfahren; Einfache; Bestritten; Hauptverhandlung; Beschwerdeverfahren; Forderung; Bezahlen; Tatsachen; Gehandelt; Rechtspflege; Entscheid; Unrichtige; Warenlieferungen
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
109 II 228Auflösung einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft (Konkubinat); Entschädigung für Arbeitsleistungen der Frau im Betrieb des Partners. 1. Die Anwendung von Art. 320 Abs. 2 OR darf weder aus pönalen Überlegungen noch auf Grund eines Vergleichs mit der arbeitsrechtlichen Stellung der Ehefrau abgelehnt werden (Änderung der Rechtsprechung, E. 2a). 2. Wenn beide Partner den wirtschaftlichen Erfolg ihrer Gemeinschaft angestrebt und gemeinsam auf dieses Ziel hin gearbeitet haben, ohne dass sich die Tätigkeit des einen Partners im Betrieb des andern aus diesem Rahmen herauslösen lässt, sind die Liquidationsbestimmungen der einfachen Gesellschaft anzuwenden (E. 2b). Arbeit; Partner; Gesellschaft; Gemeinschaft; Ehefrau; Gemeinsame; Obergericht; Einfachen; Gesellschaftsrecht; Klagte; Konkubinat; Arbeitsvertrag; Betrieb; Wirtschaftlich; Partners; Konkubinats; Beklagten; Hotel; Urteil; Pension; Anspruch; Gemeinsamen; Berufung; Schlossen; Liquidationsbestimmungen; Arbeitsvertragsrecht; Gewinn; Entschädigung; Lösen; Partners
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