E-MailWeiterleiten
LinkedInLinkedIn

Zivilgesetzbuch (ZGB)

Art. 532 ZGB vom 2022

Art. 532 Zivilgesetzbuch (ZGB) drucken

Art. 532

Der Herabsetzung unterliegen in erster Linie die Verfügungen von Todes wegen und sodann die Zuwendungen unter Lebenden, und zwar diese in der Weise, dass die spätern vor den frühern herabge­setzt wer­den, bis der Pflichtteil hergestellt ist.

IV. Verjährung >
Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2022 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.

Art. 532 Zivilgesetzbuch (ZGB) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHLB170045Ungültigkeit einer letztwilligen Verfügung etc.Klagt; Beklagten; Gültig; Enterbung; Klage; Recht; Gehren; Vorinstanz; Pflichtteil; Erben; Herabsetzung; Partei; Erblasser; Herabsetzungs; Berufung; Verfügung; Nachtrag; Testament; AaO; Herabsetzungsklage; Verfahren; Parteien; Erblasserin; Ungültigkeit; Gesetzliche; Nachlass; Letztwillige; Pflichtteils
GRKSK-12-35ArrestBeschwerde; Arrest; Gegner; Absetzung; Spruch; Herabsetzung; Führerin; Deführerin; Pflichtteil; Wendung; Beschwerdegegner; Beschwerdeführerin; Anspruch; Lasser; Erblasser; Dungen; Zuwendung; Forderung; Wendungen; Recht; Pflichtteils; Grundbuch; Nachlass; Erblassers; Gesuch; Lebzeitige
SWISSRIGHTS verwendet Cookies, um Inhalte und Anzeigen zu personalisieren, Funktionen für soziale Medien anbieten zu können und die Zugriffe auf der Website analysieren zu können. Weitere Informationen finden Sie hier: Datenschutz