Der Herabsetzung unterliegen in erster Linie die Verfügungen von Todes wegen und sodann die Zuwendungen unter Lebenden, und zwar diese in der Weise, dass die spätern vor den frühern herabgesetzt werden, bis der Pflichtteil hergestellt ist.
IV. Verjährung >Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
ZH | LB170045 | Ungültigkeit einer letztwilligen Verfügung etc. | Klagt; Beklagten; Gültig; Enterbung; Klage; Recht; Gehren; Vorinstanz; Pflichtteil; Erben; Herabsetzung; Partei; Erblasser; Herabsetzungs; Berufung; Verfügung; Nachtrag; Testament; AaO; Herabsetzungsklage; Verfahren; Parteien; Erblasserin; Ungültigkeit; Gesetzliche; Nachlass; Letztwillige; Pflichtteils |
GR | KSK-12-35 | Arrest | Beschwerde; Arrest; Gegner; Absetzung; Spruch; Herabsetzung; Führerin; Deführerin; Pflichtteil; Wendung; Beschwerdegegner; Beschwerdeführerin; Anspruch; Lasser; Erblasser; Dungen; Zuwendung; Forderung; Wendungen; Recht; Pflichtteils; Grundbuch; Nachlass; Erblassers; Gesuch; Lebzeitige |