Art. 531 OR dal 2022
Art. 531
1 Ogni socio deve conferire una quota consistente in denaro, in cose, in crediti o nel lavoro.
2 Salvo patto contrario, i soci devono conferire quote eguali, la cui specie e l’ammontare sono determinati dallo scopo della società.
3 Circa i rischi e l’obbligo della garanzia si applicano per analogia le regole del contratto di locazione se il socio conferisce l’uso di una cosa, e quelle del contratto di vendita se ne conferisce la proprietà.
Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2022 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf
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Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
SG | I/1-2011/22 | EntscheidPräsident Thomas Vögeli, Mitglieder Fritz Buchschacher und Markus Frei; Gerichtsschreiber Thomas Scherrer | Gesellschaft; Rekurrent; Grundstück; Stille; Stillen; Kanton; Grundstücke; Gesellschafter; Rekurrenten; Einkommen; Einfache; R-Strasse; Gallen; Veranlagung; Rekurs; Vereinbarung; Liegenschaften; Einfachen; Recht; Steuerbare; Grundbuch; V-Strasse; Steuerlich; Beteiligt; Steuerpflicht; Teilhaber; Steuerbehörde; Vorinstanz; Personen; Gesellschaften |
SG | HG.2005.30 | Entscheid Art. 1 OR (SR 210). Angesichts der im zweiten Abschnitt des Vertrags der Parteien durch den Beklagten vorgenommenen und von der Klägerin akzeptierten Streichung der Totalstückzahlen mit einzelnen Bestelltranchen liegt keine übereinstimmende Willensäusserung, gemäss welcher sich der Beklagte zur Abnahme einer bestimmten Zahl von Geräten verpflichtet hätte, vor (Handelsgericht, 15. Dezember 2006, HG.2005.30). | Kläg; Ersatz; Beklagten; Vertrag; Gerät; Geräte; Vertrags; Partei; Parteien; Ersatzteillager; Stück; Preis; Abnahme; Ersatzteile; Klägact; Kündigung; Garantie; Bestritt; Stückzahl; Liefer; Preisliste; Klage; Vereinbarung; Vereinbart; Ausführungen; Eingabe; Träglich; Bestellung; Lieferung |
BGE | Regeste | Schlagwörter |
108 II 204 | Rechtliche Wirkungen des Konkubinats. Keine analoge Anwendung der Grundsätze des ehelichen Güterrechts (E. 3). Bei der Auseinandersetzung nach Auflösung des Konkubinats ist Rechtsschutz zu gewähren (E. 3a und b). Ob und inwieweit die Regeln über die einfache Gesellschaft auf ein Konkubinatsverhältnis anwendbar sind, ist aufgrund der konkreten Umstände zu entscheiden (E. 4 und 5). Beurteilung des Klageanspruchs nach den Liquidationsbestimmungen der einfachen Gesellschaft (E. 6). | Konkubinat; Gesellschaft; Recht; Konkubinats; Recht; Parteien; Einfache; Klägers; Verhält; Gemeinsame; Partner; Auftrag; Auflösung; Gemeinsamen; Beziehung; Beklagten; Gemeinschaft; Einfachen; Liquidation; Klage; Obergericht; Ausland; Urteil; Zusammenleben; Bundesgericht; Rechtlich; Konkubinatsverhältnis; Leistungen; Vorinstanz; Werden |
105 II 204 | Art. 531 Abs. 3 und 548 Abs. 1 OR; Gewinnberechnung. 1. Wird ein Grundstück bloss zur Überbauung in eine einfache Gesellschaft eingebracht, so fällt es bei deren Auflösung an den Gesellschafter zurück, dessen Eigentum es geblieben ist. 2. Diesfalls ist nur der Betrag, um den der Wert des Grundstücks bis zur Auflösung der Gesellschaft zugenommen hat, bei der Gewinnberechnung zu berücksichtigen. | Gesellschaft; Liquidation; Grundstück; Stäger; Brandt; Auflösung; Recht; Gewinn; Klagte; Kantonsgericht; Berufung; Beklagten; Überbauung; Einfache; Eigentum; Parzelle; Grundstückes; SIEGWART; Urteil; Bürgergemeinde; Vorinstanz; Klägers; Berücksichtigen; Gebrauch; Liegenschaft; Abschluss; Eheleute; STEIGER; Auffassung; Verkaufen |