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Legge federale di complemento del Codice civile svizzero (OR)

Art. 531 OR dal 2022

Art. 531 Legge federale di complemento del Codice civile svizzero (OR) drucken

Art. 531

1 Ogni socio deve conferire una quota consistente in denaro, in cose, in crediti o nel lavoro.

2 Salvo patto contrario, i soci devono conferire quote eguali, la cui specie e l’ammontare sono determinati dallo scopo della società.

3 Circa i rischi e l’obbligo della garanzia si applicano per analogia le regole del contratto di locazione se il socio conferisce l’uso di una cosa, e quelle del contratto di vendita se ne conferisce la proprietà.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2022 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 531 Legge federale di complemento del Codice civile svizzero (OR) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHLB220019ForderungKonkubinat; Berufung; Klagte; Recht; Konkubinats; Beklagten; Partei; Gesellschaft; Parteien; Liegenschaft; Konkubinatsvertrag; Vorinstanz; Regelung; Bindung; Klägers; Hälftig; Partner; übermässig; Ziffer; Gemeinsamen; Einfache; Trennung; Hälftige; Bezug; übermässige; Vereinbarung; Gewinn; Zweck; Berufungskläger
ZHPE210003Negative Feststellungsklage gemäss Art. 85a SchKG (unentgeltliche Rechtspflege)Beschwerde; Führe; Beschwerdeführer; Kosten; Unentgeltliche; Beschwerdeführers; Partei; Beschwerdegegnerin; Rechtspflege; Vorinstanz; Berücksichtigen; Betreibung; Eingereicht; Vorinstanzlich; Gesuch; Parteien; Einkommen; Verfahren; Deshalb; Eingereichten; Geltend; Monatlich; Dieser; Betrag; Monatliche; Arbeit; Prozess; Unentgeltlichen
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SGI/1-2011/22EntscheidPräsident Thomas Vögeli, Mitglieder Fritz Buchschacher und Markus Frei; Gerichtsschreiber Thomas Scherrer Gesellschaft; Rekurrent; Grundstück; Stille; Stillen; Kanton; Grundstücke; Gesellschafter; Rekurrenten; Einkommen; Einfache; R-Strasse; Gallen; Veranlagung; Rekurs; Vereinbarung; Liegenschaften; Einfachen; Recht; Steuerbare; Grundbuch; V-Strasse; Steuerlich; Beteiligt; Steuerpflicht; Teilhaber; Steuerbehörde; Vorinstanz; Personen; Gesellschaften
SGHG.2005.30Entscheid Art. 1 OR (SR 210). Angesichts der im zweiten Abschnitt des Vertrags der Parteien durch den Beklagten vorgenommenen und von der Klägerin akzeptierten Streichung der Totalstückzahlen mit einzelnen Bestelltranchen liegt keine übereinstimmende Willensäusserung, gemäss welcher sich der Beklagte zur Abnahme einer bestimmten Zahl von Geräten verpflichtet hätte, vor (Handelsgericht, 15. Dezember 2006, HG.2005.30). Kläg; Ersatz; Beklagten; Vertrag; Gerät; Geräte; Vertrags; Partei; Parteien; Ersatzteillager; Stück; Preis; Abnahme; Ersatzteile; Klägact; Kündigung; Garantie; Bestritt; Stückzahl; Liefer; Preisliste; Klage; Vereinbarung; Vereinbart; Ausführungen; Eingabe; Träglich; Bestellung; Lieferung
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
108 II 204Rechtliche Wirkungen des Konkubinats. Keine analoge Anwendung der Grundsätze des ehelichen Güterrechts (E. 3). Bei der Auseinandersetzung nach Auflösung des Konkubinats ist Rechtsschutz zu gewähren (E. 3a und b). Ob und inwieweit die Regeln über die einfache Gesellschaft auf ein Konkubinatsverhältnis anwendbar sind, ist aufgrund der konkreten Umstände zu entscheiden (E. 4 und 5). Beurteilung des Klageanspruchs nach den Liquidationsbestimmungen der einfachen Gesellschaft (E. 6). Konkubinat; Gesellschaft; Recht; Konkubinats; Recht; Parteien; Einfache; Klägers; Verhält; Gemeinsame; Partner; Auftrag; Auflösung; Gemeinsamen; Beziehung; Beklagten; Gemeinschaft; Einfachen; Liquidation; Klage; Obergericht; Ausland; Urteil; Zusammenleben; Bundesgericht; Rechtlich; Konkubinatsverhältnis; Leistungen; Vorinstanz; Werden
105 II 204Art. 531 Abs. 3 und 548 Abs. 1 OR; Gewinnberechnung. 1. Wird ein Grundstück bloss zur Überbauung in eine einfache Gesellschaft eingebracht, so fällt es bei deren Auflösung an den Gesellschafter zurück, dessen Eigentum es geblieben ist. 2. Diesfalls ist nur der Betrag, um den der Wert des Grundstücks bis zur Auflösung der Gesellschaft zugenommen hat, bei der Gewinnberechnung zu berücksichtigen. Gesellschaft; Liquidation; Grundstück; Stäger; Brandt; Auflösung; Recht; Gewinn; Klagte; Kantonsgericht; Berufung; Beklagten; Überbauung; Einfache; Eigentum; Parzelle; Grundstückes; SIEGWART; Urteil; Bürgergemeinde; Vorinstanz; Klägers; Berücksichtigen; Gebrauch; Liegenschaft; Abschluss; Eheleute; STEIGER; Auffassung; Verkaufen

Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
A-3942/2013MehrwertsteuerGesellschaft; Hafte; Kollektivgesellschaft; Forderung; Mehrwertsteuer; Beschwerde; Konkurs; SchKG; MWSTG; Verjährung; Rechtlich; Betreibung; Recht; Beschwerdeführer; Beschwerdeführerin; Gesellschafter; Verlustschein; AMWSTG; Bundesverwaltungsgericht; Steuer; Verfahren; Forderungen; Urteil; Verjährungsfrist; Mehrwertsteuerforderung; Betreibungs; Partei; Solidarisch; Vorliegen
BVGE 2014/15MehrwertsteuerGesellschaft; Hafte; Forderung; Gesellschaft; Kollektivgesellschaft; Konkurs; Mehrwertsteuer; Verjährung; SchKG; Gesellschafter; Rechtlich; Verlustschein; Forderungen; Beschwerde; MWSTG; AMWSTG; Mehrwertsteuerforderung; Steuer; Beschwerdeführerin; Urteil; Verjährungsfrist; Schuld; Haftung; Verjährt; Vollstreckung; Solidarisch; Betreibung; été; Société
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