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Zivilgesetzbuch (ZGB)

Art. 530 ZGB vom 2021

Art. 530 Zivilgesetzbuch (ZGB) drucken

Art. 530 B. Herabsetzungsklage / II. Wirkung / 5. Bei Nutzniessung und Renten

5. Bei Nutzniessung und Renten

Hat der Erblasser seine Erbschaft mit Nutzniessungsansprüchen und Renten derart beschwert, dass deren Kapitalwert nach der mutmasslichen Dauer der Leistungspflicht den verfügbaren Teil der Erbschaft übersteigt, so können die Erben entweder eine verhältnismässige Herabsetzung der Ansprüche oder, unter Überlassung des verfügbaren Teiles der Erbschaft an die Bedachten, deren Ablösung verlangen.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2021 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 530 Zivilgesetzbuch (ZGB) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHLB170045Ungültigkeit einer letztwilligen Verfügung etc.Klagt; Beklagten; Gültig; Enterbung; Klage; Recht; Gehren; Vorinstanz; Pflichtteil; Erben; Herabsetzung; Partei; Erblasser; Herabsetzungs; Berufung; Verfügung; Nachtrag; Testament; AaO; Herabsetzungsklage; Verfahren; Parteien; Erblasserin; Ungültigkeit; Gesetzliche; Nachlass; Letztwillige; Pflichtteils
GRZK1-12-31Vermächtnis/SchadenersatzBerufung; Läge; Klagt; Vorinstanz; Fungskläger; Klagte; Klagten; Fungsklägerin; Recht; Werks; Berufungskläger; Berufungsklägerin; Stellung; Erben; Testament; Fungsbeklagte; Anschluss; Berufung; Beklagten; Fungsbeklagten; Lasser; Treuung; Schlussberufung; Berufungsbeklagte

Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
96 II 325Bäuerliches Erbrecht. Gesamteigentum infolge Erbengemeinschaft oder einfacher Gesellschaft? Grundbuch. Vertragsauslegung. 1. Es ist zulässig, dass einzelne Erben nach Abfindung der andern die Erbengemeinschaft fortsetzen. Befugnis eines in der Erbengemeinschaft verbliebenen Erben oder eines Erben eines solchen, die Teilung des noch unverteilten Nachlasses zu verlangen (Art. 604 Abs. 1 ZGB) und beim Zutreffen der Voraussetzungen des Art. 620 ZGB diese Bestimmung anzurufen (Erw. 6 a). 2. Beweiskraft der Angaben des Grundbuchs über das zwischen Gesamteigentümern bestehende Gemeinschaftsverhältnis (Art. 33 Abs. 3 GBV, Art. 9 Abs. 1 und 937 Abs. 1 ZGB; Erw. 6 b). 3. Beweis der Unrichtigkeit der im Grundbuch enthaltenen Angabe. Fortbestand des Gesamteigentums auf Grund eines andern als des im Grundbuch angegebenen Verhältnisses. Formelle Voraussetzungen der Umwandlung von Gesamteigentum in Miteigentum (Erw. 6 c). 4. Auslegung eines Vertrags, wonach zwei ledige Brüder unter Abfindung ihrer Geschwister das vom Vater hinterlassene Heimwesen übernehmen. Vollständige Erbteilung oder Fortbestand der Erbengemeinschaftunter den Übernehmern? Anzeichen für die vollständige Teilung und die Begründung einer einfachen Gesellschaft (Art. 530 OR). Abweisung des nach dem Tod eines der Übernehmer von einem Erben desselben gestellten Zuweisungsbegehrens wegen vollständiger Teilung der Erbschaft, zu der das streitige Heimwesen gehört hatte (Erw. 6 b). Erben; Böbner; Alfred; Grundbuch; Erbengemeinschaft; Josef; Über; Heimwesen; Gemeinschaft; Erbschaft; Teilung; Gesellschaft; Gesamteigentum; Vertrag; Recht; Brüder; Miteigentum; Verhältnis; Vereinbarung; Eintrag; Wonach; Übernehmer; Nachlass; Gemeinsame; Entlebuch; Zuweisung
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