Art. 530 OR vom 2021
Art. 530
1 Gesellschaft ist die vertragsmässige Verbindung von zwei oder mehreren Personen zur Erreichung eines gemeinsamen Zweckes mit gemeinsamen Kräften oder Mitteln.
2 Sie ist eine einfache Gesellschaft im Sinne dieses Titels, sofern dabei nicht die Voraussetzungen einer andern durch das Gesetz geordneten Gesellschaft zutreffen.
B. Verhältnis der Gesellschafter unter sich>I. Beiträge>
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Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):
BGE | Regeste | Schlagwörter |
143 III 480 (4A_45/2017) | Art. 27 Abs. 2 ZGB; übermässige Bindung; Aktionärbindungsvertrag. Eine gemäss Art. 27 Abs. 2 ZGB übermässig gebundene Vertragspartei hat das Recht, die Vertragserfüllung zu verweigern; einer Kündigung bedarf es dafür nicht. Vorgehen, wenn der strittige Aktionärbindungsvertrag gesellschaftsrechtlich zu qualifizieren ist (E. 4). Prüfung, ob der Aktionärbindungsvertrag übermässig bindend ist (E. 5). | Vertrag; Recht; Beschwerde; übermässig; Kündigung; Beschwerdeführer; Bindung; Aktionär; übermässige; Recht; Beschwerdegegner; Verwaltungsrat; Ziffer; Partei; Aktien; Partei; Freiheit; Person; BUCHER; Vertrages; Aktionärbindungsvertrag; Bundesgericht; Gesellschaft; Wirtschaftlich; Vorinstanz; Urteil; Unternehmens; Gebundene; Wirtschaftliche |
143 V 208 (9C_304/2016) | Art. 53k BVG; Art. 32 ASV; Tochtergesellschaften im Anlagevermögen einer Anlagestiftung. Die Bestimmung von Art. 32 Abs. 1 ASV ist gesetzeskonform (E. 5.3). Sie tangiert auch nicht die Wirtschaftsfreiheit (E. 6.1.2) und die Eigentumsgarantie (E. 6.2.2). In concreto spricht kein verfassungsrechtlicher Aspekt gegen ihre Anwendung (E. 6.3-6.5). | Anlage; Anlagestiftung; Anlagestiftungen; Vorsorge; Beschwerde; Recht; Berufliche; Vorsorgeeinrichtung; Verordnung; Rechtlich; Bundesrat; Vorsorgeeinrichtungen; Beschwerdeführerinnen; Bundesgericht; Anlagevermögen; Aufsicht; Beruflichen; Kapital; Struktur; Regelung; öffentlich-rechtlichen; Bundesverwaltungsgericht; Stiftung; Anleger; Tochtergesellschaft; Spalte; Wirtschaftsfreiheit; Sinne |