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Code civil suisse (CC)

Art. 53 CC de 2022

Art. 53 Code civil suisse (CC) drucken

Art. 53

Les personnes morales peuvent acquérir tous les droits et assumer toutes les obligations qui ne sont pas inséparables des conditions natu­relles de l’homme, telles que le sexe, l’âge ou la parenté.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2022 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 53 Code civil suisse (ZGB) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHRT220030RechtsöffnungGesuch; Recht; Gesuchsteller; Rechtsöffnung; Gesuchsgegner; Gesuchsgegnerin; Pfand; Forderung; Beschwerde; Pfandvertrag; Vorinstanz; Betreibung; Schuld; Darlehen; Verfahren; öffnungstitel; Rechtsöffnungstitel; Gesuchstellers; Schuldner; Entscheid; Darlehens; Provisorische; Beschwerdeverfahren; SchKG; Partei; Definitive; Vollstreckung; Betreibungsamt; Reichte
ZHHE190244Vorsorgliche MassnahmenGesuch; Gesuchsgegner; Ziffer; Massnahme; Persönlichkeitsverletzend; Rechtsbegehren; Internet; Kaninchen; Liebe; Gericht; WwwB; Bezug; Passagen; Haltung; Massnahmen; Meinung; Internetseite; Widerrechtlich; Bericht; Werturteile; Persönlichkeit; Abgeänderte; Frist; Verbieten; Dispositiv-Ziffer; Gesuchsgegners; Verbieten; Tatsachen
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SGKSCHG 2008/2Entscheid Art. 32 Abs. 1 KVG, Art. 56 Abs. 1 KVG; Art. 11 der bis Ende 2007 in Kraft gestandenen Taxordnung der kantonalen Psychiatrischen Dienste und der Geriatrischen Klinik am Bürgerspital St. Gallen. Auch ein Spitalaufenthalt zur Rehabilitation muss die Kriterien der Wirksamkeit, Zweckmässigkeit und Wirtschaftlichkeit erfüllen. Die Befristung der Kostengutsprache für solche Aufenthalte auf vorliegend 14 Tage ist ein geeignetes Mittel zur Gewährleistung der Erfüllung dieser Kriterien. Spitalbedürftigkeit für mehr als zwei Wochen vorliegend mangels medizinischer Indikation verneint, obwohl die Versicherte 79-jährig und alleinstehend war. Art. 98 Abs. 1 VRP Die unterliegende Klinik muss der obsiegenden Versicherung eine Parteientschädigung bezahlen (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 22. April 2009, KSCHG 2008/2). Kostengutsprache; Spital; Klinik; Verlängerung; Leistung; Medizinisch; Klagten; Medizinische; Versicherung; Recht; Beklagten; Schiedsgericht; Spitalbedürftigkeit; Geriatrische; Stationär; Verfahren; Vertrauen; Gallen; Stationäre; Wäre; Geriatrischen; Leistungserbringer; Kanton; Vertrauensarzt; Aufenthalt; Knochenmarkpunktion; Vorliegen; Klägact; Verlängerungsgesuch
GRU 2023 20amtliche Bewertung
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
137 V 446 (9C_779/2010)Art. 52, Art. 53 Abs. 1 und Art. 71 Abs. 1 BVG; Art. 49 ff., Art. 35 und 50 Abs. 3 BVV 2 (in der bis 31. März 2000 gültig gewesenen Fassung), Art. 57 Abs. 1 und 2 BVV 2 (in der vom 1. Juni 1993 bis 31. März 2004 gültig gewesenen Fassung), Art. 58 BVV 2; Verantwortlichkeit der Kontrollstelle in Bezug auf Anlagen beim Arbeitgeber. Die Kontrollstelle hat in Bezug auf die Geschäftsführung der Vorsorgeeinrichtung nur eine Rechtmässigkeitsprüfung und nicht auch eine Zweckmässigkeitsprüfung vorzunehmen (E. 6.2.2). Offengelassen, ob und inwieweit die Liquidität in der Regel einer Prüfung unterliegt (E. 6.2.3). Kreditfinanzierte Vermögensanlagen sind nicht per se unzulässig (E. 6.2.6). Offengelassen, ob an Stelle der effektiven Leistung der BVG-Beiträge auch eine Forderung der Vorsorgeeinrichtung gegen den Arbeitgeber gebucht werden kann (E. 6.3). Begriff der Bonität, welcher von der Überschuldung nach Art. 725 OR zu unterscheiden ist (E. 6.3.3.3). Unter dem Gesichtspunkt des adäquaten Kausalzusammenhangs entfällt selbst bei pflichtwidrigem Verhalten eine Haftung, wenn der Schaden auch bei pflichtgemässem Verhalten nicht hätte verhindert werden können, welcher Tatbestand im konkreten Fall als gegeben zu betrachten ist (E. 7.3 und 7.3.2.2). Beschwerde; Beschwerdegegner; Beschwerdegegnerin; Stifterfirma; Liegenschaft; Vorsorge; Anlage; Kontrollstelle; Stiftung; Über; Arbeitgeber; Beschwerdeführerin; Vorsorgeeinrichtung; Vorinstanz; Vermögens; Prüfung; Beschwerdeführerinnen; Bonität; Vermögensanlage; Recht; Schaden; Kontokorrentforderung; Publ; Sicherheit; Jahresrechnung; Fassung; Rechtmässigkeit; Verhalten
135 III 97 (5A_289/2008)Art. 530 i.V.m. Art. 533 Abs. 3 ZGB; einredeweise Geltendmachung des Herabsetzungsanspruchs bei einem Rentenlegat; Untergang des Herabsetzungsanspruchs durch Verzicht. Ein Erbe kann sich gemäss Art. 530 i.V.m. Art. 533 Abs. 3 ZGB einredeweise gegen eine pflichtteilsverletzende Rentenbelastung wehren. Die Einrede steht ihm jedoch nicht zu, wenn er auf seinen Herabsetzungsanspruch verzichtet hat (E. 3). Leistet der rentenbelastete Erbe jahrelang in Kenntnis aller zur Begründung seines Herabsetzungsanspruchs wesentlichen Elemente vorbehaltlos Zahlungen an die Rentenbegünstigte, muss dieses Verhalten als konkludenter Verzicht auf die Geltendmachung des Herabsetzungsanspruchs gewertet werden (E. 3.2). Rente; Herabsetzung; Renten; Herabsetzungs; Beschwerde; Beschwerdegegner; Herabsetzungsanspruch; Einrede; Herabsetzungsanspruchs; Verzicht; Pflichtteil; Einredeweise; Geltendmachung; Rentenzahlung; Erben; Pflichtteils; Klage; Testament; Monatlich; Begünstigte; Jahrelang; Begründung; Wesentlichen; Elemente; Zahlung; Recht; Betreibung; Urteil

Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
A-181/2016Zwangsanschluss an die AuffangeinrichtungBeschwerde; Bundes; Beschwerdeführer; Gesellschaft; Beschwerdeführerin; Bundesverwaltungsgericht; Arbeitgeber; Recht; Vorsorge; Gesellschafter; Anschluss; Auffangeinrichtung; Vorsorgeeinrichtung; Person; Urteil; Bundesverwaltungsgerichts; Zwangsanschluss; Verfügung; Vorinstanz; Verfahren; Arbeitgeberin; Vorliegenden; Höhe; Pflicht; Sachverhalt; Beschäftigt; Handelsregister; Angefochtene; Rückwirkend; Ausgleichskasse

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
CLAIRE HUGUENIN, CHRISTOPHE REITZEBasler Kommentar Zivilgesetzbuch I2018
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