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Versicherungsvertragsgesetz (VVG)

Art. 53 VVG vom 2020

Art. 53 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) drucken

Art. 53 Doppelversicherung

Doppelversicherung

1 Wird dasselbe Interesse gegen dieselbe Gefahr und für dieselbe Zeit bei mehr als einem Versicherer dergestalt versichert, dass die Versicherungssummen zusammen den Versicherungswert übersteigen (Doppelversicherung), so ist der Versicherungsnehmer verpflichtet, hiervon allen Versicherern ohne Verzug schriftlich Kenntnis zu geben.

2 Hat der Versicherungsnehmer diese Anzeige absichtlich unterlassen oder die Doppelversicherung in der Absicht abgeschlossen, sich daraus einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, so sind die Versicherer gegenüber dem Versicherungsnehmer an den Vertrag nicht gebunden.

3 Jeder Versicherer hat auf die ganze vereinbarte Gegenleistung Anspruch.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2020 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 53 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SOVSKLA.2017.1BerufsvorsorgeVorsorge; Leistung; Säule; Rente; Überentschädigung; Leistungen; Schaden; Erwerbsunfähigkeit; Nachteil; Finanzielle; Invalide; Klagt; Renten; Gebunden; Beklagten; Gebundene; Recht; Person; Finanziellen; Erwerbsausfall; Berufliche; Bundesgericht; Gebundenen; Schadens; Anspruch; Sozialversicherung; Bestimmungen; Rentenleistung; Einkommen
SGHG.2006.72Entscheid Art. 4 VVG und Art. 6 aVVG (SR 221.229.1) Teilt der Anzeigepflichtige dem Versicherer bei der Antragsdeklaration wahrheitsgemäss mit, dass und bei welcher Versicherung für das gleiche Risiko bereits eine Versicherung besteht, so ist die gleichzeitig unrichtige Angabe einer nicht mehr aktuellen Policennummer nicht als erhebliche Gefahrstatsache im Sinn von Art. 6 aVVG zu qualifizieren, welche die Versicherung zum Rücktritt vom Vertrag berechtigen würde (Handelsgericht St. Gallen, 30. April 2007, HG. 2006.72).Das Bundesgericht hat dieses Urteil bestätigt (Urteil 4A_191/2007 neues Fenster vom 22. August 2007). Versicherung; Kläger; Beklagte; Antrag; Antrags; Gefahr; Versicherung; Sichere; Richtig; Gefahrstatsache; Vertrag; Versicherer; Beklagten; Erheblich; Anzeige; Beantwortet; September; Anzeigepflicht; Police; Unrichtig; Erhebliche; Schadens; Stellt; Risiko; Jedoch; Ausdrücklich; Vertrags; Bestehende; Falsch

Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SGHG.2006.72Entscheid Art. 4 VVG und Art. 6 aVVG (SR 221.229.1) Teilt der Anzeigepflichtige dem Versicherer bei der Antragsdeklaration wahrheitsgemäss mit, dass und bei welcher Versicherung für das gleiche Risiko bereits eine Versicherung besteht, so ist die gleichzeitig unrichtige Angabe einer nicht mehr aktuellen Policennummer nicht als erhebliche Gefahrstatsache im Sinn von Art. 6 aVVG zu qualifizieren, welche die Versicherung zum Rücktritt vom Vertrag berechtigen würde (Handelsgericht St. Gallen, 30. April 2007, HG. 2006.72).Das Bundesgericht hat dieses Urteil bestätigt (Urteil 4A_191/2007 neues Fenster vom 22. August 2007). Versicherung; Antrag; Antrags; Gefahr; Versicherung; Gefahrstatsache; Vertrag; Versicherer; Erheblich; Anzeige; Beklagten; Beantwortet; Police; Anzeigepflicht; Unrichtig; Erhebliche; Schadens; Risiko; Falsch; Bestehende; Vertrags; Policen; Bejaht; Richtige; Kläg; Tatsache; Recht; Herrn; Antragsformular; Anzeigepflichtverletzung
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
120 V 15Art. 73 BVG. Die sachliche Zuständigkeit der Rechtspflegeorgane nach Art. 73 BVG ist auch dann gegeben, wenn zwei Vorsorgeeinrichtungen am Recht stehen und der Streit ein konkretes Vorsorgeverhältnis zum Gegenstand hat (Erw. 1b). Art. 10 BVG. Beginn und Ende des Versicherungsverhältnisses in der beruflichen Vorsorge (Erw. 2a). Art. 46 Abs. 2 BVG, Art. 1 Abs. 1 lit. c und Abs. 4 BVV 2. Das BVG schliesst echte Doppelversicherungen aus (Erw. 3). Art. 10 Abs. 3 BVG. Analoge Anwendung dieser Bestimmung, wenn der Arbeitnehmer vor Beendigung des bisherigen Arbeitsverhältnisses eine neue Stelle antritt und es sich nicht um den Fall einer unechten Doppelversicherung (Art. 46 BVG) handelt (Erw. 4). Arbeit; Versicherung; Vorsorge; Arbeitsverhältnis; Pensionskasse; Vorsorgeeinrichtung; Doppelversicherung; Recht; Eternit; Leistungen; Arbeitsverhältnisse; Rechtlich; Migros-Pensionskasse; Arbeitsverhältnisses; Arbeitnehmer; Versicherungsverhältnis; Obligatorisch; Vorsorgeeinrichtungen; Berufliche; Beginn; Doppelversicherungen; Firma; Obligatorische; Erbringen; Verwaltungsgericht; Streit; Vorsorgerechtlich; Arbeitsvertrag; Reglement

Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
C-6726/2012RentenanspruchBeschwerde; Beschwerdeführer; Beschwerdeführerin; Recht; Verordnung; Verfügung; IVSTA; Mitwirkung; Verwaltung; Partei; Mitwirkungspflicht; Sachverhalt; Verwaltungs; Hinweis; Verfahren; IV-act; Vorinstanz; Person; IV-Stelle; Parteien; Bundesverwaltungsgericht; Angefochtene; Schweiz; Hinweisen; Unterlagen; Sachverhalts; Invalidenversicherung; Untersuchung; Gericht; Abklärung
C-3977/2008Invalidenversicherung (IV)Schwerde; Beschwerde; Bundes; Fähigkeit; Recht; Invalidi; Rente; Beweis; Arbeit; Invalidität; Verfügung; Verwaltungsgericht; Bundesver; Vorinstanz; Bundesverwaltungsgericht; Invaliden; Schulter; Zumut; Zumutbar; Sachverhalt; Partei; Fassung; Invaliditäts; Verwaltung; Gutach; Verfahren; Rischen; IV-Stel; Anspruch
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