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Verkehrsregelnverordnung (VRV)

Art. 53 VRV vom 2022

Art. 53 Verkehrsregelnverordnung (VRV) drucken

Art. 53

Gemeinsame Bestimmungen

(Art. 50 SVG)

1 Reiterkolonnen und Tierherden sind nach Möglichkeit zu unterteilen, um das Überholen zu erleichtern.

2 Nachts und wenn die Witterung es erfordert, hat der Reiter und der Führer eines Tieres wenigstens auf der dem Verkehr zuge­wendeten Seite ein von vorne und hin­ten sichtbares, nicht blen­dendes gelbes Licht zu tragen. Das Reittier ist zudem mit rück­strahlenden Gama­schen zu versehen. Bei Reiterkolonnen und Tiergruppen muss wenig­stens links vorne und hinten ein gelbes Licht verwendet werden.189

189 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Jan. 1989, in Kraft seit 1. Mai 1989 (AS 1989 410).


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2022 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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