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Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG)

Art. 53 UVG vom 2020

Art. 53 Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG) drucken

Art. 53

1 Der Verunfallte oder seine Angehörigen müssen dem Arbeitgeber beziehungsweise der zuständigen Stelle der Arbeitslosenversicherung oder dem Versicherer den Unfall unverzüglich melden und Auskunft geben über:1

a.
Zeit, Ort, Hergang und Folgen des Unfalles;
b.2
den behandelnden Arzt oder das Spital;
c.
betroffene Haftpflichtige und Versicherungen.

2 Der Arbeitgeber überprüft ohne Verzug Ursache und Hergang von Berufsunfällen; bei Nichtberufsunfällen nimmt er die Angaben des Versicherten in die Unfallmeldung auf. Dem Verunfallten wird, ausser in Bagatellfällen, ein Unfallschein übergeben; dieser bleibt bis zum Abschluss der ärztlichen Behandlung im Besitze des Versicherten und ist nachher dem Arbeitgeber zur Weiterleitung an den Versicherer zurückzugeben.

3 Für die Meldung von Unfällen und Berufskrankheiten stellen die Versicherer unentgeltlich Formulare zur Verfügung. Diese sind vom Arbeitgeber, von der zuständigen Stelle der Arbeitslosenversicherung beziehungsweise vom behandelnden Arzt vollständig und wahrheitsgetreu auszufüllen und unverzüglich dem zuständigen Versicherer zuzustellen. Die Formulare müssen insbesondere die Angaben enthalten, die erforderlich sind:3

a.
zur Abklärung des Unfallherganges oder der Entstehung einer Berufskrankheit;
b.
für die medizinische Abklärung der Folgen eines Unfalles oder einer Berufskrankheit;
c.
für die Festsetzung der Leistungen;
d.
für die Beurteilung der Arbeitssicherheit und die Führung von Statistiken.

4 Die Versicherer können Richtlinien über die Meldung von Unfällen und Berufskrankheiten durch Arbeitgeber, die zuständigen Stellen der Arbeitslosenversicherung, Arbeitnehmer und Ärzte aufstellen.4

5 Die Unfallmeldung an die Suva entbindet nicht von der Meldepflicht nach Artikel 42 Absatz 1 der Arbeitslosenversicherungsverordnung vom 31. August 19835.6


1 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 9. Nov. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4393).
2 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 9. Nov. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4393).
3 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 9. Nov. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4393).
4 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 9. Nov. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4393).
5 SR 837.02
6 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 9. Nov. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4393).


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2020 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 53 Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
GRS 2019 140Versicherungsleistungen nach UVGBeschwerde; Pflege; Leistung; Beschwerdeführerin; Beschwerdegegnerin; Gemäss; Erbringe; Januar; Person; Medizinisch; Sprach; Beigeladene; Zugelassen; Versichert; Medizinische; Leistungserbringer; Pflegeleistung; Versicherte; Unfall; Pflegeleistungen; Zugelassene; Bg-act; Einsprache; Leistungen; Tarifvertrag; Verfügung

Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
138 V 154 (8C_210/2011)Art. 112 Abs. 1 lit. a BGG; Begründung vorinstanzlicher Entscheide. Wird das Dispositiv eines Entscheides direkt nach der mündlichen Beratung und Urteilsfällung des Gerichts den Parteien eröffnet, so braucht die Übereinstimmung zwischen Beratung und anschliessend erstellter schriftlicher Urteilsbegründung von der oberen Instanz nicht geprüft zu werden (E. 2). Nicht nur das Dispositiv, sondern auch die Begründung eines Entscheides muss indessen der Meinung der Mehrheit des Spruchkörpers entsprechen (E. 3.4). Damit dies sichergestellt ist, müssen die beteiligten Richterinnen und Richter vom Begründungsentwurf Kenntnis nehmen und Änderungsanträge stellen können. In welcher Art und Weise dies geschieht, bestimmt sich nach dem jeweils anwendbaren Prozess- und Gerichtsorganisationsrecht (E. 3.5).
Regeste b
Art. 53 Abs. 1 UVG; Zulassung von Zahnärzten im Unfallversicherungsbereich. Ein wissenschaftlicher Befähigungsausweis im Sinne von Art. 53 Abs. 1 Satz 2 UVG setzt eine Hochschulausbildung voraus, die dem schweizerischen Universitätsstandard entspricht (E. 4).
Entscheid; Begründung; Beschwerde; Gericht; Urteil; Schiedsgericht; Entscheide; Bundesgericht; Beschwerdeführer; Beratung; Entscheides; Schiedsrichter; Dispositiv; Schriftlich; Kantonal; Richter; Befähigungsausweis; Gerichtsschreiber; Urteilsbegründung; Bewilligung; Mehrheit; Vorinstanzlich; Wissenschaftlichen; Unfallversicherung; Schweiz; Vorinstanzliche; Schiedsgerichts; Schriftliche

Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
BVGE 2014/51Unfallversicherung (Übriges)Tarif; Bundesrat; Tarife; Unfall; Vertrag; Tarif; Verordnung; Beschwerde; Bereich; Behandlung; UV/MV/IV; Generell-abstrakt; Unfallversicherung; Verfügung; Generell-abstrakte; Heilanstalt; Zusammenarbeit; Patient; Tarifs; Patienten; Spital; Stationäre; Tarifordnung; Militär; Botschaft; Recht; Parte; Person; Vorinstanz; Abteilung
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