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Code de procédure pénale (CCP)

Art. 53 CCP de 2023

Art. 53 Code de procédure pénale (CCP) drucken

Art. 53

Recours à la police

Si l’autorité requérante a besoin du soutien de la police pour accomplir un acte de procédure, elle adresse une demande au ministère public du canton requis; celui-ci décerne les mandats nécessaires à la police du lieu.

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Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 53 Code de procédure pénale (StPO) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHUE190331NichtanhandnahmeBeschwerde; Beschwerdegegner; Statthalteramt; Recht; Nichtanhandnahme; Übertretung; Rehgeiss; Kanton; Verfolgung; Rehkitze; Erlegt; Gesetzes; Verfahren; Kantons; Gesäuge; Gericht; Schmalreh; Verfahrens; Erfüllt; Recht; Affoltern; Anzeige; Beschwerdeführer; Vogelschutz; Bezirk; Voraussetzung; Bundesgericht; Empfang
GRSB-03-38ZechprellereiBerufung; Fungskläger; Berufungskläger; Recht; Urteil; Beweis; Schuss; Verfahren; Tersuchung; Zechprellerei; Kanton; Kantons; Hotel; Vorinstanz; Handlung; Akten; Teilung; Gericht; Vorliegen; Recht; Kantonsgericht; Bezirksgericht; Angeklagte; Hältnis; Genden; Täter; Untersuchung; Maloja

Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
139 IV 220 (6B_708/2012)Art. 8 StPO (Verzicht auf Strafverfolgung); Art. 52-54 StGB (Strafbefreiung). Art. 8 StPO bildet keine Grundlage für die Einstellung des Verfahrens durch das Gericht nach der Anklageerhebung in den Anwendungsfällen von Art. 52-54 StGB. Das Gericht hat über die Anklage zu entscheiden und im Falle eines Schuldspruchs von einer Bestrafung abzusehen (Bestätigung der unter dem früheren Prozessrecht begründeten Rechtsprechung). Unter den Gerichten im Sinne von Art. 8 StPO sind die Gerichte zu verstehen, die über Beschwerden gegen Nichtanhandnahme- und Einstellungsverfügungen der Staatsanwaltschaft entscheiden (E. 3.4). Gericht; Verfahren; Anklage; Staat; Verfahrens; Staatsanwaltschaft; Verfolgung; Gerichte; Anklageerhebung; Einstellung; Bestrafung; Voraussetzung; Beschwerde; Verfügung; Voraussetzungen; Schuld; Beziehungsweise; Urteil; Anwendungsfällen; Nichtanhandnahme; Gerichtliche; Einstellungsverfügung; Erfüllt; Verzicht; Prozessordnung; Schuldspruch; Über; Präparat; Fälle; Erachtet
122 IV 344Art. 103 VStrR. Abwesenheitsverfahren; Wiedereinsetzung. Ein Schreiben, mit welchem die Verwaltung ein Gesuch um Wiedereinsetzung abweist bzw. auf ein solches nicht eintritt, ist eine Verfügung und als solche mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen (E. 3c). Der Entscheid der Verwaltung über ein Wiedereinsetzungsgesuch unterliegt der Beschwerde an die Anklagekammer des Bundesgerichts (E. 4e). Mit der (auflösend bedingten) Rechtskraft des Abwesenheitsurteils hört die Verfolgungsverjährung zu laufen auf; gleichzeitig beginnt die Vollstreckungsverjährung (E. 5b). Der in Abwesenheit Verurteilte kann auch nach Eintritt der Vollstreckungsverjährung die Aufhebung des Abwesenheitsurteils und die Durchführung des ordentlichen Verfahrens verlangen (E. 5c und d). Wann hat sich der Beschuldigte im Sinne von Art. 103 Abs. 2 VStrR gestellt (E. 6b)? Wiedereinsetzung; Eidg; Beschwerde; Finanzdepartement; Abwesenheit; Verfahren; Recht; Beschwerdeführer; Rechtsmittel; Entscheid; Bescheid; Verfahren; Abwesenheitsurteil; Abwesenheitsverfahren; Gesuch; Verwaltung; Ordentliche; Verfahrens; Ordentlichen; Anklagekammer; Vollstreckungsverjährung; Abwesenheitsurteils; Regelung; Beschuldigte; Beschwerden; HAUSER; Wiedereinsetzungsgesuch; Aufenthalt
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