Art. 53 StPO vom 2020
Art. 53 Inanspruchnahme der Polizei
Benötigt die ersuchende Behörde für die Durchführung einer Verfahrenshandlung die Unterstützung der Polizei, so richtet sie ein entsprechendes Gesuch an die Staatsanwaltschaft des ersuchten Kantons; diese erteilt der örtlichen Polizei die nötigen Aufträge.
Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2020 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf
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Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):
BGE | Regeste | Schlagwörter |
139 IV 220 (6B_708/2012) | Art. 8 StPO (Verzicht auf Strafverfolgung); Art. 52-54 StGB (Strafbefreiung). Art. 8 StPO bildet keine Grundlage für die Einstellung des Verfahrens durch das Gericht nach der Anklageerhebung in den Anwendungsfällen von Art. 52-54 StGB. Das Gericht hat über die Anklage zu entscheiden und im Falle eines Schuldspruchs von einer Bestrafung abzusehen (Bestätigung der unter dem früheren Prozessrecht begründeten Rechtsprechung). Unter den Gerichten im Sinne von Art. 8 StPO sind die Gerichte zu verstehen, die über Beschwerden gegen Nichtanhandnahme- und Einstellungsverfügungen der Staatsanwaltschaft entscheiden (E. 3.4). | Gericht; Verfahren; Anklage; Staat; Verfahrens; Staatsanwaltschaft; Verfolgung; Gerichte; Anklageerhebung; Einstellung; Bestrafung; Voraussetzung; Beschwerde; Verfügung; Voraussetzungen; Schuld; Beziehungsweise; Urteil; Anwendungsfällen; Nichtanhandnahme; Gerichtliche; Einstellungsverfügung; Erfüllt; Verzicht; Prozessordnung; Schuldspruch; Über; Präparat; Fälle; Erachtet |
122 IV 344 | Art. 103 VStrR. Abwesenheitsverfahren; Wiedereinsetzung. Ein Schreiben, mit welchem die Verwaltung ein Gesuch um Wiedereinsetzung abweist bzw. auf ein solches nicht eintritt, ist eine Verfügung und als solche mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen (E. 3c). Der Entscheid der Verwaltung über ein Wiedereinsetzungsgesuch unterliegt der Beschwerde an die Anklagekammer des Bundesgerichts (E. 4e). Mit der (auflösend bedingten) Rechtskraft des Abwesenheitsurteils hört die Verfolgungsverjährung zu laufen auf; gleichzeitig beginnt die Vollstreckungsverjährung (E. 5b). Der in Abwesenheit Verurteilte kann auch nach Eintritt der Vollstreckungsverjährung die Aufhebung des Abwesenheitsurteils und die Durchführung des ordentlichen Verfahrens verlangen (E. 5c und d). Wann hat sich der Beschuldigte im Sinne von Art. 103 Abs. 2 VStrR gestellt (E. 6b)? | Wiedereinsetzung; Eidg; Beschwerde; Finanzdepartement; Abwesenheit; Verfahren; Recht; Beschwerdeführer; Rechtsmittel; Entscheid; Bescheid; Verfahren; Abwesenheitsurteil; Abwesenheitsverfahren; Gesuch; Verwaltung; Ordentliche; Verfahrens; Ordentlichen; Anklagekammer; Vollstreckungsverjährung; Abwesenheitsurteils; Regelung; Beschuldigte; Beschwerden; HAUSER; Wiedereinsetzungsgesuch; Aufenthalt |