1 Erleidet jemand durch ein Verbrechen oder ein Vergehen einen Schaden, der nicht durch eine Versicherung gedeckt ist, und ist anzunehmen, dass der Täter den Schaden nicht ersetzen oder eine Genugtuung nicht leisten wird, so spricht das Gericht dem Geschädigten auf dessen Verlangen bis zur Höhe des Schadenersatzes beziehungsweise der Genugtuung, die gerichtlich oder durch Vergleich festgesetzt worden sind, zu:
2 Das Gericht kann die Verwendung zu Gunsten des Geschädigten jedoch nur anordnen, wenn der Geschädigte den entsprechenden Teil seiner Forderung an den Staat abtritt.
3 Die Kantone sehen für den Fall, dass die Zusprechung nicht schon im Strafurteil möglich ist, ein einfaches und rasches Verfahren vor.
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
ZH | SB220278 | Vernachlässigung von Unterhaltspflichten etc. | Schuldig; Beschuldigte; Beschuldigten; Verteidigung; Berufung; Amtlich; Amtliche; Gericht; Zahlung; Antrag; Vorinstanz; Anklage; Urteil; Amtlichen; Berufungsverfahren; Gerichtskasse; Zuwendung; Sozialhilfe; Leistungen; Sinne; Unterhalt; Rückzahlung; Betrag; Bezug; Konto; Unrechtmässigen; Delikt; Privatklägerin; Staatsanwalt |
ZH | SB210581 | Vorsätzliche Tötung etc. | Schuldig; Beschuldigte; Beschuldigten; Recht; Letzungen; Anklage; Staat; Rippe; Gutachten; Verletzung; Medizinisch; Medizinische; Staatsanwaltschaft; Aussage; Subdural; Aufgr; Verletzungen; Schütteln; Festgestellt; Vorliege; Stellten; Ursache; Blutung; Berufung; Tötung; Rippen; Sinne; Vorinstanz; Werden |
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
SG | UV 2016/25 | Entscheid Art. 4 ATSG: aussergewöhnliches Schreckereignis in Bezug auf einen Sachverhalt mit Beteiligung an einem Raufhandel im Sinne von Art. 133 StGB verneint.Art. 6 Abs. 1 UVG: Beurteilung der Adäquanz psychischer Fehlentwicklungen nach einem Unfall mit somatischem Geschehen (sogenannte "Psychopraxis" gemäss BGE 115 V 133) (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 21. Dezember 2017, UV 2016/25). | Beschwerde; Unfall; Psychisch; Beschwerdeführer; Psychische; Ereignis; Psychischen; Adäquanz; Behandlung; Beschwerdegegnerin; Kausalzusammenhang; Unfälle; Autounfall; Raufhandel; Adäquat; Einsprache; Person; Erlitten; Arbeit; Generali; Bedingte; Bericht; Kriterien; Adäquate; ärztliche; Gesundheit; Problematik; Schwere; Folgend: |
BS | SB.2018.39 (AG.2020.192) | rechtswidrigen Aufenthalt und Erwerbstätigkeit ohne Bewilligung (BGer 6B_519/2020) | Schuldig; Beschuldigte; Migration; Aufenthalt; Migrationsamt; Werden; Rechtlich; Schweiz; Staatsanwalt; Aufenthalts; Staatsanwaltschaft; Gesuch; Ausländer; Strafverfahren; Härtefall; Bundes; Verfahren; Erwerbstätigkeit; Berufung; Bewilligung; Gemäss; Schuld; Strafrechtliche; Erhalten; Strafe; Beschuldigten; Beweis; Gesuchs; AaO; Gering |
BGE | Regeste | Schlagwörter |
135 IV 12 (6B_346/2008) | Subjektive Tatbestandsvoraussetzungen der Falschbeurkundung (Art. 251 StGB). Wer bewusst ungelesene Urkunden unterzeichnet, kann sich nicht darauf berufen, ihren wahren Inhalt nicht gekannt zu haben. Wer weiss, dass er nichts weiss, irrt nicht (E. 2.3.1). Es darf jedoch nicht unbesehen von diesem Wissen auf die Inkaufnahme einer Falschbeurkundung geschlossen werden (E. 2.3.2). Als Indizien für die Inkaufnahme können das Ausmass der Gefährdung fremder Interessen, das situative Risiko der Erfolgsverwirklichung sowie die Motive des Täters herangezogen werden (E. 2.3.3). Regeste b Geringfügigkeit des Strafverfolgungsinteresses bei der Wiedergutmachung (Art. 53 lit. b StGB). Eine Wiedergutmachung führt nur zur Verfahrenseinstellung oder Strafbefreiung, wenn auch das Interesse der Öffentlichkeit und des Geschädig ten an der Strafverfolgung gering sind. Es ist nach Strafzwecken und betroffenen Rechtsgütern zu differenzieren. Während bei Straftaten gegen Individualinteressen das Strafverfolgungsinteresse mit der Wiedergutmachung häufig entfällt, bleibt bei Straftaten gegen öffentliche Interessen zu beurteilen, ob Schuldausgleich und Prävention eine Strafe gebieten (E. 3). | Wiedergutmachung; Recht; Recht; Beschwerde; Täter; Beschwerdeführer; Interesse; Verfolgung; Erfahre; Urkunde; Urteil; Befreiung; Aussetzung; Urkunden; Schaden; Verfolgungsinteresse; Bedingte; Verfahren; Rechtlich; Vorinstanz; Voraussetzung; Bundesgericht; Opfer; Verfahren; Geschädig; Inkaufnahme; Rechtsprechung; Interessen |
135 IV 27 (6B_522/2008) | Verfahrensrechtliche Umsetzung der Wiedergutmachung (Art. 53 StGB). Wird das bewirkte Unrecht umgehend ausgeglichen, kann die Untersuchungsbehörde von einer Strafverfolgung absehen. Ist die Strafverfolgung bereits im Gang, kann die Staatsanwaltschaft das Verfahren einstellen oder von einer Überweisung an das Gericht absehen. Sind die Wiedergutmachungsvoraussetzungen erst im Gerichtsverfahren gegeben, ist ein Schuldspruch bei gleichzeitigem Strafverzicht auszufällen (E. 2). | Recht; Wiedergutmachung; Beschwerde; Verfolgung; Verfahren; Gericht; Verfahren; Befreiung; Einstellung; Verfahrens; Kantons; Rechtliche; Beschwerdegegner; Gerichtsverfahren; Unrecht; Prozess; Voraussetzungen; Schuldspruch; Urteil; Bedingte; Behörde; Überweisung; Obergericht; Interesse; Absehen; Vorinstanz; Bedingten; Schaden; Rechts |
BSG | Leitsatz | Schlagwörter |
SK.2020.60 | Bundes; Verfahren; Verfahrens; Beschuldigte; Verfahren; Beschuldigten; Bundesstrafgericht; Gericht; Bundesanwaltschaft; Privatklägerinnen; Bundesstrafgerichts; Kammer; Vorverfahren; Verfolgung; Rechtsanwältin; Behörde; Beschwerde; Vergleich; Einstellung; Gebühr; BStKR; Wiedergutmachung; Parteien; Kommentar; Verfahrenskosten | |
SK.2017.66 | Ausnützen der Kenntnis vertraulicher Tatsachen als Primärinsider (Art. 161 Ziff. 1 aStGB), eventuell als Sekundärinsider (Art. 161 Ziff. 2 aStGB) | Beschuldigte; Bundes; Verfahren; Verfahrens; Bundesanwaltschaft; Beschuldigten; Recht; Einstellung; Verhandlung;Hauptverhandlung; Gericht; Verjährung; Stiftung; Urteil; Interesse; Verhandlungsfähigkeit; Einzelrichter; AStGB; Offene; Verfahren; Anklage; Einverstanden; Eintritt; Schuld; Weiterungen; Verteidiger; Beschwerde; Arztzeugnis |
Autor | Kommentar | Jahr |
Stefan Trechsel, Stefan Keller | Praxiskommentar, 2. Aufl., Zürich | 2013 |
Günther Stratenwerth, Wolfgang Wohlers | Handkommentar, 3. Aufl. | 2013 |