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Codice penale svizzero (CPS)

Art. 53 CPS dal 2020

Art. 53 Codice penale svizzero (CPS) drucken

Art. 5311. Motivi d’impunità. / Riparazione

Riparazione

Se l’autore ha risarcito il danno o ha intrapreso tutto quanto si poteva ragionevolmente pretendere da lui per riparare al torto da lui causato, l’autorità competente prescinde dal procedimento penale, dal rinvio a giudizio o dalla punizione qualora:

a.
come punizione entri in linea di conto una pena detentiva sino a un anno con la condizionale, una pena pecuniaria con la condizionale o una multa;
b.
l’interesse del pubblico e del danneggiato all’attuazione del procedimento penale sia di scarsa importanza; e
c.
l’autore ammetta i fatti.

1 Nuovo testo giusta il n. I 1 della LF del 14 dic. 2018 che modifica la disciplina della riparazione, in vigore dal 1° lug. 2019 (RU 2019 1809; FF 2018 3193 4223).


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2020 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 53 Codice penale svizzero (StGB) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHSB220278Vernachlässigung von Unterhaltspflichten etc.Schuldig; Beschuldigte; Beschuldigten; Verteidigung; Berufung; Amtlich; Amtliche; Gericht; Zahlung; Antrag; Vorinstanz; Anklage; Urteil; Amtlichen; Berufungsverfahren; Gerichtskasse; Zuwendung; Sozialhilfe; Leistungen; Sinne; Unterhalt; Rückzahlung; Betrag; Bezug; Konto; Unrechtmässigen; Delikt; Privatklägerin; Staatsanwalt
ZHSB210581Vorsätzliche Tötung etc.Schuldig; Beschuldigte; Beschuldigten; Recht; Letzungen; Anklage; Staat; Rippe; Gutachten; Verletzung; Medizinisch; Medizinische; Staatsanwaltschaft; Aussage; Subdural; Aufgr; Verletzungen; Schütteln; Festgestellt; Vorliege; Stellten; Ursache; Blutung; Berufung; Tötung; Rippen; Sinne; Vorinstanz; Werden
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SGUV 2016/25Entscheid Art. 4 ATSG: aussergewöhnliches Schreckereignis in Bezug auf einen Sachverhalt mit Beteiligung an einem Raufhandel im Sinne von Art. 133 StGB verneint.Art. 6 Abs. 1 UVG: Beurteilung der Adäquanz psychischer Fehlentwicklungen nach einem Unfall mit somatischem Geschehen (sogenannte "Psychopraxis" gemäss BGE 115 V 133) (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 21. Dezember 2017, UV 2016/25). Beschwerde; Unfall; Psychisch; Beschwerdeführer; Psychische; Ereignis; Psychischen; Adäquanz; Behandlung; Beschwerdegegnerin; Kausalzusammenhang; Unfälle; Autounfall; Raufhandel; Adäquat; Einsprache; Person; Erlitten; Arbeit; Generali; Bedingte; Bericht; Kriterien; Adäquate; ärztliche; Gesundheit; Problematik; Schwere; Folgend:
BSSB.2018.39 (AG.2020.192)rechtswidrigen Aufenthalt und Erwerbstätigkeit ohne Bewilligung (BGer 6B_519/2020)Schuldig; Beschuldigte; Migration; Aufenthalt; Migrationsamt; Werden; Rechtlich; Schweiz; Staatsanwalt; Aufenthalts; Staatsanwaltschaft; Gesuch; Ausländer; Strafverfahren; Härtefall; Bundes; Verfahren; Erwerbstätigkeit; Berufung; Bewilligung; Gemäss; Schuld; Strafrechtliche; Erhalten; Strafe; Beschuldigten; Beweis; Gesuchs; AaO; Gering
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
135 IV 12 (6B_346/2008)Subjektive Tatbestandsvoraussetzungen der Falschbeurkundung (Art. 251 StGB). Wer bewusst ungelesene Urkunden unterzeichnet, kann sich nicht darauf berufen, ihren wahren Inhalt nicht gekannt zu haben. Wer weiss, dass er nichts weiss, irrt nicht (E. 2.3.1). Es darf jedoch nicht unbesehen von diesem Wissen auf die Inkaufnahme einer Falschbeurkundung geschlossen werden (E. 2.3.2). Als Indizien für die Inkaufnahme können das Ausmass der Gefährdung fremder Interessen, das situative Risiko der Erfolgsverwirklichung sowie die Motive des Täters herangezogen werden (E. 2.3.3).
Regeste b
Geringfügigkeit des Strafverfolgungsinteresses bei der Wiedergutmachung (Art. 53 lit. b StGB). Eine Wiedergutmachung führt nur zur Verfahrenseinstellung oder Strafbefreiung, wenn auch das Interesse der Öffentlichkeit und des Geschädig ten an der Strafverfolgung gering sind. Es ist nach Strafzwecken und betroffenen Rechtsgütern zu differenzieren. Während bei Straftaten gegen Individualinteressen das Strafverfolgungsinteresse mit der Wiedergutmachung häufig entfällt, bleibt bei Straftaten gegen öffentliche Interessen zu beurteilen, ob Schuldausgleich und Prävention eine Strafe gebieten (E. 3).
Wiedergutmachung; Recht; Recht; Beschwerde; Täter; Beschwerdeführer; Interesse; Verfolgung; Erfahre; Urkunde; Urteil; Befreiung; Aussetzung; Urkunden; Schaden; Verfolgungsinteresse; Bedingte; Verfahren; Rechtlich; Vorinstanz; Voraussetzung; Bundesgericht; Opfer; Verfahren; Geschädig; Inkaufnahme; Rechtsprechung; Interessen
135 IV 27 (6B_522/2008)Verfahrensrechtliche Umsetzung der Wiedergutmachung (Art. 53 StGB). Wird das bewirkte Unrecht umgehend ausgeglichen, kann die Untersuchungsbehörde von einer Strafverfolgung absehen. Ist die Strafverfolgung bereits im Gang, kann die Staatsanwaltschaft das Verfahren einstellen oder von einer Überweisung an das Gericht absehen. Sind die Wiedergutmachungsvoraussetzungen erst im Gerichtsverfahren gegeben, ist ein Schuldspruch bei gleichzeitigem Strafverzicht auszufällen (E. 2). Recht; Wiedergutmachung; Beschwerde; Verfolgung; Verfahren; Gericht; Verfahren; Befreiung; Einstellung; Verfahrens; Kantons; Rechtliche; Beschwerdegegner; Gerichtsverfahren; Unrecht; Prozess; Voraussetzungen; Schuldspruch; Urteil; Bedingte; Behörde; Überweisung; Obergericht; Interesse; Absehen; Vorinstanz; Bedingten; Schaden; Rechts

Anwendung im Bundesstrafgericht

BSGLeitsatzSchlagwörter
SK.2020.60Bundes; Verfahren; Verfahrens; Beschuldigte; Verfahren; Beschuldigten; Bundesstrafgericht; Gericht; Bundesanwaltschaft; Privatklägerinnen; Bundesstrafgerichts; Kammer; Vorverfahren; Verfolgung; Rechtsanwältin; Behörde; Beschwerde; Vergleich; Einstellung; Gebühr; BStKR; Wiedergutmachung; Parteien; Kommentar; Verfahrenskosten
SK.2017.66Ausnützen der Kenntnis vertraulicher Tatsachen als Primärinsider (Art. 161 Ziff. 1 aStGB), eventuell als Sekundärinsider (Art. 161 Ziff. 2 aStGB)Beschuldigte; Bundes; Verfahren; Verfahrens; Bundesanwaltschaft; Beschuldigten; Recht; Einstellung; Verhandlung;Hauptverhandlung; Gericht; Verjährung; Stiftung; Urteil; Interesse; Verhandlungsfähigkeit; Einzelrichter; AStGB; Offene; Verfahren; Anklage; Einverstanden; Eintritt; Schuld; Weiterungen; Verteidiger; Beschwerde; Arztzeugnis

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
Stefan Trechsel, Stefan KellerPraxiskommentar, 2. Aufl., Zürich2013
Günther Stratenwerth, Wolfgang Wohlers Handkommentar, 3. Aufl.2013
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