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Strafgesetzbuch (StGB)

Art. 53 StGB vom 2023

Art. 53 Strafgesetzbuch (StGB) drucken

Art. 53

42

Hat der Täter den Schaden gedeckt oder alle zumutbaren Anstrengungen unternommen, um das von ihm bewirkte Unrecht auszugleichen, so sieht die zuständige Behörde von einer Strafverfolgung, einer Über­weisung an das Gericht oder einer Bestrafung ab, wenn:

a.
als Strafe eine bedingte Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr, eine bedingte Geldstrafe oder eine Busse in Betracht kommt;
b.
das Interesse der Öffentlichkeit und des Geschädigten an der Strafverfolgung gering sind; und
c.
der Täter den Sachverhalt eingestanden hat.

42 Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 14. Dez. 2018 über die Änderung der Wiedergut­­machungs­regelung, in Kraft seit 1. Juli 2019 (AS 2019 1809; BBl 2018 3757 4925).

Betroffenheit des Täters durch seine Tat >
Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 53 Strafgesetzbuch (StGB) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHSU210011Geringfügiger DiebstahlSchuldig; Beschuldigte; Berufung; Beschuldigten; Gering; Statthalteramt; Vorinstanz; Urteil; Kosten; Sprechen; Gericht; Diebstahl; Entsprechend; Anwendung; Geringfügige; Dielsdorf; Bezirk; Vorliegend; Schuld; Verfahren; Diebstahls; Delikt; Geringfügigen; Welche; Strafe; Geworfen; Andere; Führt; Tatfolgen
ZHSB210253Sachbeschädigung etc.Schuldig; Beschuldigte; Privatklägerin; Vorinstanz; Beschuldigten; Berufung; Verteidigung; Urteil; Sachbeschädigung; Verwies; Ausführungen; Sachverhalt; Verwiesen; Strasse; Gemäss; Vorinstanzliche; Ausgestreckt; Zutreffend; Zürich; Staatsanwalt; Antrag; Kosten; Seitenspiegel; Geldstrafe; Fussgänger; Ergibt; Erhalten; Verkehrsregeln
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SGUV 2016/25Entscheid Art. 4 ATSG: aussergewöhnliches Schreckereignis in Bezug auf einen Sachverhalt mit Beteiligung an einem Raufhandel im Sinne von Art. 133 StGB verneint.Art. 6 Abs. 1 UVG: Beurteilung der Adäquanz psychischer Fehlentwicklungen nach einem Unfall mit somatischem Geschehen (sogenannte "Psychopraxis" gemäss BGE 115 V 133) (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 21. Dezember 2017, UV 2016/25). Beschwerde; Unfall; Psychisch; Beschwerdeführer; Psychische; Ereignis; Psychischen; Adäquanz; Behandlung; Beschwerdegegnerin; Kausalzusammenhang; Unfälle; Autounfall; Raufhandel; Adäquat; Einsprache; Person; Erlitten; Arbeit; Generali; Bedingte; Bericht; Kriterien; Adäquate; ärztliche; Gesundheit; Problematik; Schwere; Folgend:
BSSB.2018.39 (AG.2020.192)rechtswidrigen Aufenthalt und Erwerbstätigkeit ohne Bewilligung (BGer 6B_519/2020)Schuldig; Beschuldigte; Migration; Aufenthalt; Migrationsamt; Werden; Rechtlich; Schweiz; Staatsanwalt; Aufenthalts; Staatsanwaltschaft; Gesuch; Ausländer; Strafverfahren; Härtefall; Bundes; Verfahren; Erwerbstätigkeit; Berufung; Bewilligung; Gemäss; Schuld; Strafrechtliche; Erhalten; Strafe; Beschuldigten; Beweis; Gesuchs; AaO; Gering
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
135 IV 12 (6B_346/2008)Subjektive Tatbestandsvoraussetzungen der Falschbeurkundung (Art. 251 StGB). Wer bewusst ungelesene Urkunden unterzeichnet, kann sich nicht darauf berufen, ihren wahren Inhalt nicht gekannt zu haben. Wer weiss, dass er nichts weiss, irrt nicht (E. 2.3.1). Es darf jedoch nicht unbesehen von diesem Wissen auf die Inkaufnahme einer Falschbeurkundung geschlossen werden (E. 2.3.2). Als Indizien für die Inkaufnahme können das Ausmass der Gefährdung fremder Interessen, das situative Risiko der Erfolgsverwirklichung sowie die Motive des Täters herangezogen werden (E. 2.3.3).
Regeste b
Geringfügigkeit des Strafverfolgungsinteresses bei der Wiedergutmachung (Art. 53 lit. b StGB). Eine Wiedergutmachung führt nur zur Verfahrenseinstellung oder Strafbefreiung, wenn auch das Interesse der Öffentlichkeit und des Geschädig ten an der Strafverfolgung gering sind. Es ist nach Strafzwecken und betroffenen Rechtsgütern zu differenzieren. Während bei Straftaten gegen Individualinteressen das Strafverfolgungsinteresse mit der Wiedergutmachung häufig entfällt, bleibt bei Straftaten gegen öffentliche Interessen zu beurteilen, ob Schuldausgleich und Prävention eine Strafe gebieten (E. 3).
Wiedergutmachung; Recht; Recht; Beschwerde; Täter; Beschwerdeführer; Interesse; Verfolgung; Erfahre; Urkunde; Urteil; Befreiung; Aussetzung; Urkunden; Schaden; Verfolgungsinteresse; Bedingte; Verfahren; Rechtlich; Vorinstanz; Voraussetzung; Bundesgericht; Opfer; Verfahren; Geschädig; Inkaufnahme; Rechtsprechung; Interessen
135 IV 27 (6B_522/2008)Verfahrensrechtliche Umsetzung der Wiedergutmachung (Art. 53 StGB). Wird das bewirkte Unrecht umgehend ausgeglichen, kann die Untersuchungsbehörde von einer Strafverfolgung absehen. Ist die Strafverfolgung bereits im Gang, kann die Staatsanwaltschaft das Verfahren einstellen oder von einer Überweisung an das Gericht absehen. Sind die Wiedergutmachungsvoraussetzungen erst im Gerichtsverfahren gegeben, ist ein Schuldspruch bei gleichzeitigem Strafverzicht auszufällen (E. 2). Recht; Wiedergutmachung; Beschwerde; Verfolgung; Verfahren; Gericht; Verfahren; Befreiung; Einstellung; Verfahrens; Kantons; Rechtliche; Beschwerdegegner; Gerichtsverfahren; Unrecht; Prozess; Voraussetzungen; Schuldspruch; Urteil; Bedingte; Behörde; Überweisung; Obergericht; Interesse; Absehen; Vorinstanz; Bedingten; Schaden; Rechts

Anwendung im Bundesstrafgericht

BSGLeitsatzSchlagwörter
SK.2020.60Bundes; Verfahren; Verfahrens; Beschuldigte; Verfahren; Beschuldigten; Bundesstrafgericht; Gericht; Bundesanwaltschaft; Privatklägerinnen; Bundesstrafgerichts; Kammer; Vorverfahren; Verfolgung; Rechtsanwältin; Behörde; Beschwerde; IVm; Vergleich; Einstellung; Gebühr; BStKR; Aufl; Wiedergutmachung; Parteien; Schweizerische; Kommentar; Verfahrenskosten
SK.2017.66Ausnützen der Kenntnis vertraulicher Tatsachen als Primärinsider (Art. 161 Ziff. 1 aStGB), eventuell als Sekundärinsider (Art. 161 Ziff. 2 aStGB)Beschuldigte; Bundes; Verfahren; Verfahrens; Bundesanwaltschaft; Beschuldigten; Recht; Einstellung; Verhandlung;Hauptverhandlung; Gericht; Verjährung; Stiftung; Urteil; Interesse; Verhandlungsfähigkeit; Einzelrichter; AStGB; Offene; Verfahren; Anklage; Einverstanden; Eintritt; Schuld; Weiterungen; Verteidiger; Beschwerde; Arztzeugnis

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
Günther Stratenwerth, Wolfgang Wohlers Handkommentar, 3. Aufl.2013
Stefan Trechsel, Stefan KellerPraxiskommentar, 2. Aufl., Zürich2013
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