Art. 53 StGB vom 2023
Art. 53
42 Hat der Täter den Schaden gedeckt oder alle zumutbaren Anstrengungen unternommen, um das von ihm bewirkte Unrecht auszugleichen, so sieht die zuständige Behörde von einer Strafverfolgung, einer Überweisung an das Gericht oder einer Bestrafung ab, wenn:
- a.
- als Strafe eine bedingte Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr, eine bedingte Geldstrafe oder eine Busse in Betracht kommt;
- b.
- das Interesse der Öffentlichkeit und des Geschädigten an der Strafverfolgung gering sind; und
- c.
- der Täter den Sachverhalt eingestanden hat.
42 Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 14. Dez. 2018 über die Änderung der Wiedergutmachungsregelung, in Kraft seit 1. Juli 2019 (AS 2019 1809; BBl 2018 3757 4925).
Betroffenheit des Täters durch seine Tat >
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Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):
BGE | Regeste | Schlagwörter |
135 IV 12 (6B_346/2008) | Subjektive Tatbestandsvoraussetzungen der Falschbeurkundung (Art. 251 StGB). Wer bewusst ungelesene Urkunden unterzeichnet, kann sich nicht darauf berufen, ihren wahren Inhalt nicht gekannt zu haben. Wer weiss, dass er nichts weiss, irrt nicht (E. 2.3.1). Es darf jedoch nicht unbesehen von diesem Wissen auf die Inkaufnahme einer Falschbeurkundung geschlossen werden (E. 2.3.2). Als Indizien für die Inkaufnahme können das Ausmass der Gefährdung fremder Interessen, das situative Risiko der Erfolgsverwirklichung sowie die Motive des Täters herangezogen werden (E. 2.3.3). Regeste b Geringfügigkeit des Strafverfolgungsinteresses bei der Wiedergutmachung (Art. 53 lit. b StGB). Eine Wiedergutmachung führt nur zur Verfahrenseinstellung oder Strafbefreiung, wenn auch das Interesse der Öffentlichkeit und des Geschädig ten an der Strafverfolgung gering sind. Es ist nach Strafzwecken und betroffenen Rechtsgütern zu differenzieren. Während bei Straftaten gegen Individualinteressen das Strafverfolgungsinteresse mit der Wiedergutmachung häufig entfällt, bleibt bei Straftaten gegen öffentliche Interessen zu beurteilen, ob Schuldausgleich und Prävention eine Strafe gebieten (E. 3). | Wiedergutmachung; Recht; Recht; Beschwerde; Täter; Beschwerdeführer; Interesse; Verfolgung; Erfahre; Urkunde; Urteil; Befreiung; Aussetzung; Urkunden; Schaden; Verfolgungsinteresse; Bedingte; Verfahren; Rechtlich; Vorinstanz; Voraussetzung; Bundesgericht; Opfer; Verfahren; Geschädig; Inkaufnahme; Rechtsprechung; Interessen |
135 IV 27 (6B_522/2008) | Verfahrensrechtliche Umsetzung der Wiedergutmachung (Art. 53 StGB). Wird das bewirkte Unrecht umgehend ausgeglichen, kann die Untersuchungsbehörde von einer Strafverfolgung absehen. Ist die Strafverfolgung bereits im Gang, kann die Staatsanwaltschaft das Verfahren einstellen oder von einer Überweisung an das Gericht absehen. Sind die Wiedergutmachungsvoraussetzungen erst im Gerichtsverfahren gegeben, ist ein Schuldspruch bei gleichzeitigem Strafverzicht auszufällen (E. 2). | Recht; Wiedergutmachung; Beschwerde; Verfolgung; Verfahren; Gericht; Verfahren; Befreiung; Einstellung; Verfahrens; Kantons; Rechtliche; Beschwerdegegner; Gerichtsverfahren; Unrecht; Prozess; Voraussetzungen; Schuldspruch; Urteil; Bedingte; Behörde; Überweisung; Obergericht; Interesse; Absehen; Vorinstanz; Bedingten; Schaden; Rechts |