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Legge federale sulla esecuzione e sul fallimento (LEF)

Art. 53 LEF dal 2021

Art. 53 Legge federale sulla esecuzione e sul fallimento (LEF) drucken

Art. 53

Se il debitore cambia domicilio dopo la notificazione del pignora­mento, della com­minatoria di fallimento o del precetto nella esecu­zione cambiaria, l’esecuzione si prosegue al domicilio precedente.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2021 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 53 Legge federale sulla esecuzione e sul fallimento (SchKG) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHPS220197KonkurseröffnungKonkurs; Beschwerde; Betreibung; Schuldner; Schuldnerin; Verfahren; Konkursandrohung; Bigerin; Betreibungsamt; Gläubigerin; SchKG; Bezirksgerichtes; Dietikon; Entscheid; Konkurseröffnung; Handelsregister; Summarischen; Urteil; Nichtigkeit; Einzelgericht; Aufsichtsbehörde; Folgend:; Beschwerdeführerin; Bundesgericht; Verfahrens; Datum; Verfügung; Aufschiebende; Einzelgerichtes; Konkursgericht
ZHPS190060KonkurseröffnungKonkurs; Schuldner; Gläubigerin; Betreibung; Beschwerde; Konkursgericht; Bezirk; Bülach; Obergericht; SchKG; Entscheid; Betrag; Bassersdorf; Forderung; Verfahren; Wohnsitz; Gericht; Bundesgericht; Parteien; Zweitinstanzliche; Betreibungsamt; Obergerichtskasse; Konkursamt; Urteil; Erstinstanzliche; Schuldners; örtlich; Kantons; Gesetzte
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
136 III 373 (5A_53/2010)Art. 53 und 84 Abs. 1 SchKG; Gerichtsstand der Rechtsöffnung; Betreibungsort bei Wohnsitzwechsel. Wenn der Schuldner seit der Zustellung des Zahlungsbefehls seinen Wohnsitz verlegt und sein Gläubiger davon sichere Kenntnis erhalten hat, muss das Gesuch um Rechtsöffnung dem Gericht am neuen Wohnsitz des Schuldners gestellt werden, das seine örtliche Zuständigkeit nicht unter Hinweis auf den bisherigen Betreibungsort ablehnen darf (E. 2 und 3). Wohnsitz; Betreibung; SchKG; Schuldner; Rechtsöffnung; Betreibungsort; Beschwerde; Gericht; Schuldners; Zahlungsbefehl; Wohnsitzwechsel; Gläubiger; Kanton; Betreibungsorte; Zahlungsbefehls; Gesuch; Kantons; Zustellung; Beschwerdegegner; Betreibungsortes; Konkurs; Gerichtsstand; Rechtsöffnungsverfahren; Auslegung; Zuständigkeit; Bundesgericht; Wohnsitzwechsels; Ordentliche; Schuldbetreibung; Beschwerdeführer
91 III 81Lohnpfändung. Art. 93 SchKG. 1. Wohnt der Schuldner nicht im Kreis des die Betreibung durchführenden Amtes, so steht es diesem Amte frei, eine Lohnpfändung selber (nach Abklärung der tatsächlichen Verhältnisse auf dem Weg der Rechtshilfe) zu vollziehen oder durch das Amt des Wohnortes des Schuldners vollziehen zu lassen. Im letztern Falle sind Beschwerden wegen Verletzung des Art. 93 SchKG bei den dem ersuchten Amte vorgesetzten Aufsichtsbehörden anzubringen. 2. Gleichgültig ob die Lohnpfändung am einen oder andern Orte vollzogen wird, sind für die Bemessung des Notbedarfs des Schuldners und seiner Familie die an seinem Wohnorte geltenden Ansätze und Berechnungsregeln anzuwenden. Betreibung; Schuldner; Betreibungsamt; Lohnpfändung; Schuldners; Kölliken; Pfändung; Wohnort; Notbedarf; Wohnorte; Betreibungsamte; Entscheid; Existenzminimum; Beschwerde; Pfändungsurkunde; Betreibungsamtes; SchKG; Notbedarfs; Vorinstanz; Recht; Aufsichtsbehörde; Feststellung; Kanton; Existenzminimums; Vollzug; Verhältnisse; Familie; Bericht; Monatlich

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
SchmidBasler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs I2010
Ernst F. SchmidBasler Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs I2010
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