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Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG)

Art. 53 KVG vom 2021

Art. 53 Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG) drucken

Art. 531Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht

1 Gegen Beschlüsse der Kantonsregierungen nach den Artikeln 39, 45, 46 Absatz 4, 47, 48 Absätze 1–3, 51, 54, 55 und 55a kann beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde geführt werden.

2 Das Beschwerdeverfahren richtet sich nach dem Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 20052 und dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 19683 über das Verwaltungsverfahren (VwVG). Vorbehalten bleiben folgende Ausnahmen:

a.
Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der angefochtene Beschluss dazu Anlass gibt. Neue Begehren sind unzulässig.
b.
Die Artikel 22a und 53 VwVG sind nicht anwendbar.
c.
Zur Einreichung einer Vernehmlassung setzt das Bundesverwaltungsgericht eine Frist von höchstens 30 Tagen. Diese kann nicht erstreckt werden.
d.
Ein weiterer Schriftenwechsel nach Artikel 57 Absatz 2 VwVG findet in der Regel nicht statt.
e.
In Beschwerdeverfahren gegen Beschlüsse nach Artikel 39 ist die Rüge der Unangemessenheit unzulässig.

1 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 21. Dez. 2007 (Spitalfinanzierung), in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 2049; BBl 2004 5551).
2 SR 173.32
3 SR 172.021



Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2021 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
145 V 380 (9C_221/2019)Art. 25 Abs. 2 lit. a, Art. 25a Abs. 1, 3, 4 und 5 Satz 2 (Abs. 5 in der bis 31. Dezember 2018 gültig gewesenen Fassung), Art. 35 Abs. 2 lit. k, Art. 39 Abs. 3 und Art. 50 KVG; Art. 33 lit. b, h und i KVV; Art. 7, 7a, 8 und 9 KLV; Beschluss des Regierungsrats des Kantons Solothurn RRB Nr. 2016/1186 vom 27. Juni 2016; Methode zur Ermittlung des Pflegebedarfs in Pflegeheimen für die Einstufung in die Pflegestufen. Im Bereich der obligatorischen Krankenpflegeversicherung sah das Verordnungsrecht des Bundes im hier massgeblichen Zeitraum bis Ende Februar 2017 kein schweizweit einheitliches Verfahren für die Ermittlung des Pflegebedarfs in Pflegeheimen vor. Der Regierungsrat des Kantons Solothurn verhielt sich nicht bundesrechtswidrig, indem mit RRB Nr. 2016/1186 vom 27. Juni 2016 entsprechende, auf dem Pflegebedarfssystem RAI/RUG, Version CH-Index 2016, basierende kantonale Ansätze ab 1. Juli 2016 festgelegt wurden ("Höchsttaxen stationäre und teilstationäre Angebote im Bereich Pflege [Alters- und Pflegeheime]"; E. 3-8; vgl. auch Urteil 2C_333/2012 vom 5. November 2012). Pflege; Kanton; Bundes; Pflegebedarf; Pflegeheim; Pflegebedarfs; Krankenversicherer; Beschwerde; System; Pflegeheime; Solothurn; Regierungsrat; Rechtlich; Urteil; Pflegeleistungen; Regelung; Beiträge; Kantons; Pflegeheimen; Pflegefinanzierung; Kantone; Verfahren; Recht; Pflegeaufwand; Kantonal; Person; Beschwerdeführerin; RAI/RUG; Restfinanzierung
141 V 361Art. 53 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 39 KVG; Art. 83 lit. r BGG; keine Weiterzugsmöglichkeit von Spitalplanungsentscheiden an das Bundesgericht. Gegen einen Zulassungsentscheid gemäss Art. 39 KVG steht allen Betroffenen ausschliesslich die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht offen. Der in Art. 83 lit. r BGG ausgeschlossene Beschwerdeweg an das Bundesgericht kann auch dann nicht über Art. 120 Abs. 1 lit. b BGG wieder offenstehen, wenn zwei Kantone am Recht stehen (E. 1.4). Beschwerde; Kanton; Bundesverwaltungsgericht; Bundesgericht; Kantons; Recht; Spitalliste; Klinik; Urteil; Regierungsrat; Thurgau; Zwischenverfügung; Zulassung; Betten; Aufzuheben; Beschluss; Kantonale; Zugelassen; Angefochtene; Beschwerdeweg; Entscheide; Weiterzug; Sozialrechtlichen; Abteilung; Beschlüsse; Kantonsregierungen; öffentlich-rechtlichen; Aufschiebende; Angelegenheiten; Leistungserbringerin

Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
C-3194/2019Zulassung von Spitälern (HSM)Beschwerde; Leistung; Vorinstanz; Beschwerdeführerin; Spital; -act; Recht; Zuordnung; Bundes; Bereich; Pankreasresektion; Recht; Fallzahl; B-act; Fallzahlen; Beschluss; Standort; Leistungsauftrag; Hochspezialisierte; Zuteilung; Kanton; Bundesverwaltungsgericht; Thurgau; Verfügung; Bringe; Beschlussorgan; Bedarfs; Planung; Hochspezialisierten; Zuordnungsbeschluss
C-1313/2019Zulassung von Spitälern (HSM)Beschwerde; Leistung; Deführerin; Beschwerdeführer; Schwerdeführerin; Beschwerdeführerin; -act; Bereich; Spital; Vorinstanz; Fallzahl; Oesophagus; Fallzahlen; Beschluss; Bundes; Oesophagusresektion; B-act; Mindestfallzahl; Bringe; Mindestfallzahlen; Forschung; Berücksichtig; Wirtschaftlichkeit; Leistungsauftrag; Hochspezialisiert; Hochspezialisierte; Recht; Verfahren; Qualität; Leistungserbringer
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