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Foreign Nationals and Integration Act (FNIA)

Art. 53FNIA from 2022

Art. 53 Foreign Nationals and Integration Act (FNIA) drucken

Art. 53

75 Principles

1 In fulfilling their tasks, the Confederation, cantons and communes shall take account of integration concerns and of protection against discrimination.

2 They shall create favourable regulatory conditions for equal opportunities and for the participation of the foreign population in public life. They shall make use of the potential of the foreign population, take account of diversity and encourage individual responsibility.

3 They shall in particular encourage foreign nationals to develop their language skills and other basic skills, to advance professionally and to take preventive health care measures; they shall also support efforts that facilitate co-existence and mutual understanding between the Swiss and the foreign population.

4 The authorities of the Confederation, cantons and communes, social partners, non-governmental organisations and expatriate’ organisations shall cooperate to encourage integration.

5 The cantonal social assistance authorities shall register recognised refugees and temporarily admitted persons who are unemployed with the public employment agencies.

75 Amended by No III 1 of the FA of 16 Dec. 2016 (Integration), in force since 1 Jan. 2019 (AS 2017 6521, 2018 3171; BBl 2013 2397, 2016 2821).


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2022 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 53 Foreign Nationals and Integration Act (AIG) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
BEBK 2022 115Verlängerung Sicherheitshaft

Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SGB 2018/218Entscheid Ausländerrecht, Art. 84 Abs. 5 AuG, Art. 30 Abs. 1 lit. b AuG. Die Beschwerdeführerin, geboren 1960, ist türkische Staatsangehörige. Sie reiste 1990 zu ihrem türkischen Ehemann in die Schweiz und wurde in dessen Asylgesuch aufgenommen. Sie wurden 1992 als Flüchtlinge anerkannt und in der Schweiz vorläufig aufgenommen. In diesen Status wurden auch ihre 1985, 1991, 1992 und 1993 geborenen Kinder einbezogen. Die Beschwerdeführerin ersuchte mehrfach, letztmals im August 2017 erfolglos um Erteilung einer humanitären Aufenthaltsbewilligung. Dass die Beschwerdeführerin die Erteilung der Aufenthaltsbewilligung als Schritt auf dem Weg zur schweizerischen Staatsbürgerschaft ansieht, begründet ebenso wenig einen Härtefall wie die geltend gemachte psychische Belastung aufgrund der Ungewissheit bezüglich ihrer zukünftigen Aufenthaltssituation. Die von der Beschwerdeführerin angeführte bundesgerichtliche Rechtsprechung, wonach eine über viele Jahre hinweg verlängerte vorläufige Aufnahme faktisch zu einem Dauerstatus und unter diesen Umständen ein faktisches Anwesenheitsrecht begründet, bezieht sich – anders als vorliegend – auf Fälle, in denen einerseits ein Familiennachzug oder anderseits die Wegweisung einer Person zur Debatte stand. Die Beschwerde wird abgewiesen (Verwaltungsgericht, Beschwerde; Beschwerdeführerin; Aufenthalt; Aufenthaltsbewilligung; Schweiz; Integration; Erteilung; Migration; Vorinstanz; Gesuch; Ausländer; Härtefall; Migrationsamt; Entscheid; Verfügung; Familie; Humanitären; Sozialhilfe; Verhältnisse; Finanziell; Anwesenheit; Berücksichtigt; Verwaltungsgericht; Finanzielle; Persönlichen; Monatlich; Bundesamt; Erwerb; Soziale
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