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Loi fédérale complétant le Code civil suisse (OR)

Art. 529 OR de 2022

Art. 529 Loi fédérale complétant le Code civil suisse (OR) drucken

Art. 529

1 Les droits du créancier sont incessibles.

2 Il peut, en cas de faillite du débiteur, intervenir pour une créance égale au capital qui serait nécessaire à la constitution, auprès d’une caisse de rentes sérieuse, d’une rente viagère représentant la valeur des prestations qui lui sont dues.

3 Le créancier peut, pour la sauvegarde de cette créance, participer, sans poursuite préalable, à une saisie faite contre son débiteur.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2022 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
98 II 313Verpfründungsvertrag, Konkurs des Pfrundgebers. 1. Ein Verpfründungsvertrag ist trotz Beurkundung eines zu niedrigen Grundstückpreises als gültig zu behandeln, wenn die nachträgliche Berufung auf den Formmangel gegen Treu und Glauben verstösst (Erw. 2). 2. Art. 529 Abs. 2 OR. Anspruch des Pfründers im Konkurs des Pfrundgebers: Massgebend für die Kapitalisierung der Forderung ist der Wert der Pfrundleistung zur Zeit der Konkurseröffnung (Erw. 3). 3. Gegenstand und Wirkung des Kollokationsprozesses (Erw. 4). Konkurs; Vertrag; Forderung; Verpfründung; Bergamin; Liegenschaft; Kapital; Pfrundgeber; Leistung; Konkurse; Berufung; Betrag; Pfrundleistung; Urteil; Liestal; Leibrente; Konkurseröffnung; Kapitalisierung; Forderungen; Klage; Pfrundgebers; Konkursmasse; Wohnrecht; Obergericht; Konkursamt; Leistungen; Parteien; Klasse; Klagte

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
Ernst StaehelinBasler Kommentar, Obligationenrecht I2007
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