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Zivilgesetzbuch (ZGB)

Art. 528 ZGB vom 2023

Art. 528 Zivilgesetzbuch (ZGB) drucken

Art. 528

1 Wer sich in gutem Glauben befindet, ist zu Rückleistungen nur in­so­weit verbun­den, als er zur Zeit des Erbganges aus dem Rechts­geschäfte mit dem Erblasser noch bereichert ist.

2 Muss sich der durch Erbvertrag Bedachte eine Herabsetzung gefal­len lassen, so ist er befugt, von der dem Erblasser gemachten Gegen­lei­s­tung einen entsprechen­den Betrag zurückzufordern.

4. Versicherung und gebundene Selbstvorsorge >
Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 528 Zivilgesetzbuch (ZGB) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SZZK1 2013 13Herabsetzung/Ausgleichung, Erbteilung (2. Rechtsgang)KG-act; Beklagten; Erblasser; Grundstück; Grundstücke; Wirtschaftliche; Landwirtschaftlich; Landwirtschaftliche; Recht; Kanton; Ertrags; Kantons; Verkehrswert; Urteil; Ausgleichung; Ertragswert; Gericht; Bezahlt; Bezahlte; Gebäude; Preis; Partei; Landwirt; Landwirtschaft; Schenkung; Zuwendung; Höchstpreis
GRKSK-12-35ArrestBeschwerde; Arrest; Gegner; Absetzung; Spruch; Herabsetzung; Führerin; Deführerin; Pflichtteil; Wendung; Beschwerdegegner; Beschwerdeführerin; Anspruch; Lasser; Erblasser; Dungen; Zuwendung; Forderung; Wendungen; Recht; Pflichtteils; Grundbuch; Nachlass; Erblassers; Gesuch; Lebzeitige

Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
110 II 228Art. 590 ZGB; Art. 527/8 und 537 ZGB. Nicht die Nichtanmeldung, sondern die Nichtaufnahme in das Inventar löst die Präklusionsfolgen nach Art. 590 ZGB aus. Sind die Ansprüche im Inventar verzeichnet, so gehen sie auf die Erben unabhängig davon über, wer sie angemeldet hat oder auf wessen Veranlassung sie aufgenommen worden sind (E. 2). Nachlass, Pflichtteile und verfügbare Quote berechnen sich nach dem Wert am Tag der Eröffnung des Erbganges (E. 7b). Der mit der Herabsetzung verbundene Rückerstattungsanspruch ist obligatorischer Natur (E. 7c). Ist der Gegenstand der Zuwendung nicht mehr vorhanden, so ist der gutgläubige Empfänger, soweit noch bereichert, höchstens bis zum Betrag des Erlöses erstattungspflichtig. Mit Bezug auf den bösgläubigen Empfänger gilt diese Einschränkung nicht: Er hat für den objektiven Schätzungswert zur Zeit des Erbganges einzustehen (E. 7d, e). Zuwendung; Bösgläubige; Nachlass; Erbgang; Inventar; Erbganges; Herabsetzung; Empfänger; Pflicht; Erben; Pflichtteil; Eröffnung; Erbschaft; Veräussert; Beklagten; Auffassung; ESCHER; Forderung; Zuwendungen; Verkauf; Wendet; Zuwendungsempfänger; ESCHER; TUOR; Bösgläubigen; Recht; Gläubiger; Erlös; PIOTET
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