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Code civil suisse (CC)

Art. 527 CC de 2023

Art. 527 Code civil suisse (CC) drucken

Art. 527

Sont sujettes à réduction comme les libéralités pour cause de mort:

1.
les libéralités entre vifs faites à titre d’avancement d’hoirie sous forme de dot, d’établissement ou d’abandon de biens, quand el­les ne sont pas soumises au rapport;
2.
celles qui sont faites à titre de liquidation anticipée de droits hé­réditaires;
3.
les donations que le disposant pouvait librement révoquer et cel­les qui sont exécutées dans les cinq années antérieures à son décès, les présents d’usage exceptés;
4.
les aliénations faites par le défunt dans l’intention manifeste d’éluder les règles concernant la réserve.
b. Restitution >
Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 527 Code civil suisse (ZGB) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHLB140033Erbteilung (Herabsetzung)Beklagten; Berufung; Berufungs; Vorinstanz; werk; Gericht; Partei; Nachlass; Erblasser; Herabsetzung; Berufungsverfahren; Urteil; Schätzung; Recht; Beweis; Unternehmen; Schenkung; Verkauf; Anschlussberufung; Parteien; Methode; Steuer; Klägern; Erblassers; werks; Liegende; Beschwerde
ZHLB130005Erbteilung / Forderung Beklagten; Recht; Schweiz; Klage; Nachlass; Zuständigkeit; Feststellung; Gericht; Erblasser; Konto; Gelegen; Vorinstanz; Rechtsbegehren; Vermögenswerte; Verfahren; Erbteil; Urteil; Bundesgericht; Zuwendungen; Klageeinleitung; Zeitpunkt; Schweizer; ZPO/ZH; Obergericht; Rechtlich; Gelegene; Einzutreten
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
145 III 1 (5A_404/2018)Art. 527 Ziff. 1 ZGB; Herabsetzung; gemischte Schenkung; Beweis des Schenkungswillens. Die Herabsetzung einer gemischten Schenkung setzt insbesondere voraus, dass der Erblasser das Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung zur Zeit des Vertragsabschlusses tatsächlich erkannt hat. Beweislast für den Schenkungswillen des Erblassers (E. 3 und 4). Erblasser; Klägerinnen; Liegenschaft; Beklagten; Vertrag; Erblassers; Nutzniessung; Schenkung; Partei; Wohnrecht; Herabsetzung; Unentgeltlich; Kantonsgericht; Schenkungswille; Parteien; Urteil; Anrechnung; Verkehrswert; Abtretungsvertrag; Zuwendung; Betrag; Recht; Unentgeltliche; Leistung; Leistung; Hypothek; Beschwerde; Vorkaufsrecht; Übernehmer; Geschwister
140 III 193 (5A_651/2013)Art. 494 Abs. 3 ZGB; Schädigungsabsicht. Schliesst der Erbvertrag die Schenkungen nicht aus, so muss die Absicht des Erblassers, die Vertragserben zu schädigen, bewiesen werden. Eventualvorsatz genügt nicht (E. 2). Beschwerde; Erblasser; Beschwerdegegner; Erbvertrag; Schädigung; Schädigungsabsicht; Klage; Obergericht; Schenkungen; Bundesgericht; Erblassers; Dreizehn; Beschwerdeführer; Regionalgericht; Kinder; Sachverhalt; Vermächtnis; Absicht; Rechtsbegehren; Lebzeitige; Darlehen; Urteil; Beweis; Anfechtung; Abzuweisen; Vertragserben; Eventualvorsatz; Todes
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