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Codice civile svizzero (CCS)

Art. 527 CCS dal 2021

Art. 527 Codice civile svizzero (CCS) drucken

Art. 527 B. Azione di riduzione / II. Effetti / 3. Disposizioni fra vivi / a. Casi

3. Disposizioni fra vivi

a. Casi

Soggiacciono alla riduzione come le disposizioni a causa di morte:

1.
le liberalità fatte in acconto della quota ereditaria per causa di nozze, corredo o cessione di beni, in quanto non sieno soggette a collazione;
2.
i contratti di fine e rinuncia d’eredità;
3.
le donazioni liberamente revocabili e quelle fatte dal disponente negli ultimi cinque anni precedenti alla di lui morte, eccettuati i regali d’uso;
4.
le alienazioni fatte dal disponente con la manifesta intenzione di eludere le disposizioni sulla legittima.

Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2021 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 527 Codice civile svizzero (ZGB) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHLB140033Erbteilung (Herabsetzung)Beklagten; Berufung; Berufungs; Vorinstanz; werk; Gericht; Partei; Nachlass; Erblasser; Herabsetzung; Berufungsverfahren; Urteil; Schätzung; Recht; Beweis; Unternehmen; Schenkung; Verkauf; Anschlussberufung; Parteien; Methode; Steuer; Klägern; Erblassers; werks; Liegende; Beschwerde
ZHLB130005Erbteilung / Forderung Beklagten; Recht; Schweiz; Klage; Nachlass; Zuständigkeit; Feststellung; Gericht; Erblasser; Konto; Gelegen; Vorinstanz; Rechtsbegehren; Vermögenswerte; Verfahren; Erbteil; Urteil; Bundesgericht; Zuwendungen; Klageeinleitung; Zeitpunkt; Schweizer; ZPO/ZH; Obergericht; Rechtlich; Gelegene; Einzutreten
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
145 III 1 (5A_404/2018)Art. 527 Ziff. 1 ZGB; Herabsetzung; gemischte Schenkung; Beweis des Schenkungswillens. Die Herabsetzung einer gemischten Schenkung setzt insbesondere voraus, dass der Erblasser das Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung zur Zeit des Vertragsabschlusses tatsächlich erkannt hat. Beweislast für den Schenkungswillen des Erblassers (E. 3 und 4). Erblasser; Klägerinnen; Liegenschaft; Beklagten; Vertrag; Erblassers; Nutzniessung; Schenkung; Partei; Wohnrecht; Herabsetzung; Unentgeltlich; Kantonsgericht; Schenkungswille; Parteien; Urteil; Anrechnung; Verkehrswert; Abtretungsvertrag; Zuwendung; Betrag; Recht; Unentgeltliche; Leistung; Leistung; Hypothek; Beschwerde; Vorkaufsrecht; Übernehmer; Geschwister
140 III 193 (5A_651/2013)Art. 494 Abs. 3 ZGB; Schädigungsabsicht. Schliesst der Erbvertrag die Schenkungen nicht aus, so muss die Absicht des Erblassers, die Vertragserben zu schädigen, bewiesen werden. Eventualvorsatz genügt nicht (E. 2). Beschwerde; Erblasser; Beschwerdegegner; Erbvertrag; Schädigung; Schädigungsabsicht; Klage; Obergericht; Schenkungen; Bundesgericht; Erblassers; Dreizehn; Beschwerdeführer; Regionalgericht; Kinder; Sachverhalt; Vermächtnis; Absicht; Rechtsbegehren; Lebzeitige; Darlehen; Urteil; Beweis; Anfechtung; Abzuweisen; Vertragserben; Eventualvorsatz; Todes
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