1 Ein Verpfründungsvertrag kann von denjenigen Personen angefochten werden, denen ein gesetzlicher Unterstützungsanspruch gegen den Pfründer zusteht, wenn der Pfründer durch die Verpfründung sich der Möglichkeit beraubt, seiner Unterstützungspflicht nachzukommen.
2 Anstatt den Vertrag aufzuheben, kann der Richter den Pfrundgeber zu der Unterstützung der Unterstützungsberechtigten verpflichten unter Anrechnung dieser Leistungen auf das, was der Pfrundgeber vertragsgemäss dem Pfründer zu entrichten hat.
3 Vorbehalten bleiben ferner die Klage der Erben auf Herabsetzung und die Anfechtung durch die Gläubiger.
V. Aufhebung>1. Kündigung>BGE | Regeste | Schlagwörter |
85 III 185 | Paulianische Anfechtung gemäss Art. 288 SchKG. Streitwertberechnung (E. 1). Die Pauliana setzt eine Schädigung der Exekutionsrechte des Anfechtenden als Folge der angefochtenen Rechtshandlung voraus. Der Anfechtungsbeklagte kann daher den Nachweis erbringen, dass diese Handlung eine solche Benachteiligung in concreto nicht zur Folge hatte, weil der Anfechtungskläger auch ohne die anfechtbare Handlung zu Verlust gekommen wäre. Verlust von Unterhaltsbeiträgen, die zur Zeit der Rechtshandlung noch nicht fällig waren (E. 2 a); im Konkurs? (b); Berücksichtigung der Anschlussfrist (d). | Liegenschaft; Anfechtung; Berufung; Beklagten; Focht; Vorinstanz; Angefochtene; Verlust; Recht; Forderung; Betrag; Berufungskläger; Fällig; Gläubiger; Absicht; SchKG; Geschäft; Verlustschein; Schuldner; Anfechtungsklage; Bundesgericht; Rente; Lohnforderung; Angenommen; Streitwert; Appellation; Angefochtenen; Schädigung |