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Zivilgesetzbuch (ZGB)

Art. 524 ZGB vom 2023

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Art. 524

1 Die Konkursverwaltung eines Erben oder dessen Gläubiger die zur Zeit des Erb­ganges Verlustscheine besitzen, können, wenn der Erb­las­ser den verfügbaren Teil zum Nachteil des Erben überschritten hat und dieser auf ihre Aufforde­rung hin die Herabsetzungsklage nicht anhebt, innerhalb der dem Erben gegebenen Frist die Herabsetzung verlangen, soweit dies zu ihrer Deckung erforderlich ist.

2 Die gleiche Befugnis besteht auch gegenüber einer Enterbung, die der Enterbte nicht anficht.

II. Wirkung >1. Herabsetzung im Allgemeinen >
Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
138 III 497 (5A_68/2012)Art. 578 ZGB; Art. 285 ff. SchKG; erbrechtliche und paulianische Anfechtungsklagen im Zusammenhang mit einem Erbverzichtsvertrag zugunsten der eigenen Nachkommen. Anfechtbar gemäss Art. 578 ZGB ist nur die Ausschlagung, nicht auch ein Erbverzichtsvertrag (E. 3). Frage des Rechtsmissbrauches (E. 4). Frage des Herabsetzungsanspruches (E. 5). Der Erbverzichtsvertrag zugunsten der eigenen Kinder ist weder Schenkung noch unentgeltliche Verfügung im Sinn von Art. 286 SchKG (E. 6). Ausführungen zur Absichtspauliana (E. 7). Beschwerde; Erbverzicht; Gläubiger; Recht; Beschwerdeführerin; Erben; Schuld; Beschwerdegegner; Verzichts; Vermögens; SchKG; Erbverzichtsvertrag; Schuldner; Entgeltlich; Verzicht; Unentgeltlich; Anfechtung; Unentgeltliche; Verfügung; Erbschaft; Zusammenhang; Schenkung; Verzichte; Vertrages; Urteil; Vermögenswert; Gesetzgeber; Obergericht
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