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Codice civile svizzero (CCS)

Art. 522 CCS dal 2023

Art. 522 Codice civile svizzero (CCS) drucken

Art. 522

482

1 Gli eredi che ottengono un importo inferiore alla loro legittima pos­sono proporre l’azione di riduzione, finché sia reintegrata la legittima, contro:

1.
gli acquisti a causa di morte risultanti dalla legge;
2.
le liberalità a causa di morte; e
3.
le liberalità fra vivi.

2 Se una disposizione a causa di morte contiene prescrizioni circa le quote dei singoli eredi legittimi, queste si devono considerare come semplici prescrizioni relative alla divisione, eccettoché una diversa intenzione non risulti dalla disposizione stessa.

482 Nuovo testo giusta il n. I della LF del 18 dic. 2020 (Diritto successorio), in vigore dal 1° gen. 2023 (RU 2021 312; FF 2018 4901).

2. Eredi legittimari >
Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 522 Codice civile svizzero (ZGB) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHLF210059TestamentseröffnungBerufung; Testament; Berufungskläger; Gemäss; Vorinstanz; Testamente; Testamentes; Erblasserin; Zustellung; öffnung; Gericht; Urteil; Verfahren; Eingesetzt; Schwer; Gesetzliche; Nachlass; KARRER/VOGT/LEU; Erbbescheinigung; Schwester; Erbschaft; Gerichts; Pflichtteil; Beschwerde; Eingesetzte; Entscheid; Eröffnung; Darauf; AaO
ZHLF190036TestamentseröffnungBerufung; Berufungsklägerin; Erben; Erblasser; Recht; Verfügung; Pflichtteil; Gesetzliche; Letztwillige; Vorinstanz; Erbin; Erbenstellung; Erblassers; Vermächtnis; Pflichtteils; Urteil; Letztwilligen; Testament; Berufungsbeklagte; Gericht; Gesetzlichen; Einzelgericht; Verfügungen; Wille; Entscheid; Willen; Praxis; Nachlass; IVm
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHVO130048Gesuch um unentgeltliche RechtspflegeRecht; Gesuch; Unentgeltliche; Gesuchsteller; Rechtspflege; Unentgeltlichen; Schlichtungsverfahren; Rechtsbeistand; Anspruch; Obergericht; Rechtsbeistandes; Bestellung; Verfahren; Person; Obergerichts; Empfang; Voraussetzung; Richteramt; Monatlich; Kanton; Herabsetzung; Empfangsschein; Rückwirkend; Abtretungserklärung; Schlichtungsverfahrens; Zivilprozessordnung; Herabsetzungs; Gemeinde
ZHVR120008AkteneinsichtAkten; Verfahren; Beschwerde; Akteneinsicht; Beschwerdeführer; Recht; Testamentseröffnung; Interesse; Fentlich; Gungen; Verfügung; Testamentseröffnungsverfahren; Anspruch; Kanton; Zivil; Verhandlung; Herabsetzung; Akteneinsichtsverordnung; Urteil; öffentlich; Entscheid; Erblasserin; Beschwerdeführers; Verfahrens; Fentlichkeit; Einsicht; Verfügungen; Partei; Obergericht
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
143 III 369 (5A_246/2017)Art. 580 Abs. 1 ZGB; Berechtigung, ein öffentliches Inventar zu verlangen. Der Pflichtteilserbe, der durch Verfügung von Todes wegen vollständig von der Erbschaft ausgeschlossen wurde, ist nicht berechtigt, ein öffentliches Inventar zu verlangen (E. 2 und 3). Inventar; Beschwerde; Beschwerdeführerin; Erblasser; Urteil; Todes; Verfügung; Verlangen; Erbin; Erbschaft; Berechtigung; Erbrecht; Erwägungen; Schlossen; Erbenstellung; Wirksam; Praxis; übergangen; Gesetzliche; Erlangen; Herabsetzungsklage; Erblassers; Ehegatte; Genaue; Gunsten; Gesetzlicher; Herabsetzungsurteil; Inventars; PIOTET
143 III 425 (5A_396/2015)Art. 607 ff. und Art. 610 ff. ZGB; Grundsätze des Erbteilungsrechts und Erbteilungsregeln; Befugnisse des Teilungsgerichts. Übersicht zu den Grundsätzen des Erbteilungsrechts und den gesetzlichen Erbteilungsregeln. Oberste Richtlinie des Teilungsrechts ist die Anspruchsgleichheit der Erben. Das Teilungsgericht ist an die gesetzlichen Bestimmungen insbesondere über die Bildung von Losen sowie über die Zuweisung und den Verkauf einzelner Sachen gebunden. Es ist folglich nicht befugt, Lose oder einzelne Sachen direkt nach eigenem Ermessen einem der Erben zuzuweisen, wenn sich die Erben darüber nicht einig sind und erblasserische Teilungsvorschriften fehlen (E. 4-6). Erben; Teilung; Teilungs; Zuweisung; Erbschaft; Erbteilung; Recht; Urteil; Beschwerde; Losziehung; Bundesgericht; Richter; Teilungsgericht; Behörde; Zuteilung; Losbildung; Kompetenz; Anspruch; Zuweisen; Gericht; Nachlass; Ermessen; Erbrecht; Richterlich; Beschwerdeführer; Richterliche; Grundsatz; Zuweisungskompetenz
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