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Swiss Civil Code (SCC)

Art. 522SCC from 2023

Art. 522 Swiss Civil Code (SCC) drucken

Art. 522

499

1 The heirs who receive less than the value of their statutory entitlement may request the abatement of the following acquisitions and gifts until their statutory entitlement becomes available:

1.
acquisitions in accordance with the law on intestate succession;
2.
bequests;
3.
inter vivos gifts.

2 Clauses in a testamentary disposition relating to the entitlements of the statutory heirs are deemed merely to be instructions for dividing the estate unless it is evident from the disposition that the testator intended otherwise.

499 Amended by No I of the FA of 18 Dec. 2020 (Law of Succession), in force since 1 Jan. 2023 (AS 2021 312; BBl 2018 5813).

2. Heirs with a statutory entitlement >
Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 522 Swiss Civil Code (ZGB) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHLF210059TestamentseröffnungBerufung; Testament; Berufungskläger; Gemäss; Vorinstanz; Testamente; Testamentes; Erblasserin; Zustellung; öffnung; Gericht; Urteil; Verfahren; Eingesetzt; Schwer; Gesetzliche; Nachlass; KARRER/VOGT/LEU; Erbbescheinigung; Schwester; Erbschaft; Gerichts; Pflichtteil; Beschwerde; Eingesetzte; Entscheid; Eröffnung; Darauf; AaO
ZHLF190036TestamentseröffnungBerufung; Berufungsklägerin; Erben; Erblasser; Recht; Verfügung; Pflichtteil; Gesetzliche; Letztwillige; Vorinstanz; Erbin; Erbenstellung; Erblassers; Vermächtnis; Pflichtteils; Urteil; Letztwilligen; Testament; Berufungsbeklagte; Gericht; Gesetzlichen; Einzelgericht; Verfügungen; Wille; Entscheid; Willen; Praxis; Nachlass; IVm
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHVO130048Gesuch um unentgeltliche RechtspflegeRecht; Gesuch; Unentgeltliche; Gesuchsteller; Rechtspflege; Unentgeltlichen; Schlichtungsverfahren; Rechtsbeistand; Anspruch; Obergericht; Rechtsbeistandes; Bestellung; Verfahren; Person; Obergerichts; Empfang; Voraussetzung; Richteramt; Monatlich; Kanton; Herabsetzung; Empfangsschein; Rückwirkend; Abtretungserklärung; Schlichtungsverfahrens; Zivilprozessordnung; Herabsetzungs; Gemeinde
ZHVR120008AkteneinsichtAkten; Verfahren; Beschwerde; Akteneinsicht; Beschwerdeführer; Recht; Testamentseröffnung; Interesse; Fentlich; Gungen; Verfügung; Testamentseröffnungsverfahren; Anspruch; Kanton; Zivil; Verhandlung; Herabsetzung; Akteneinsichtsverordnung; Urteil; öffentlich; Entscheid; Erblasserin; Beschwerdeführers; Verfahrens; Fentlichkeit; Einsicht; Verfügungen; Partei; Obergericht
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
143 III 369 (5A_246/2017)Art. 580 Abs. 1 ZGB; Berechtigung, ein öffentliches Inventar zu verlangen. Der Pflichtteilserbe, der durch Verfügung von Todes wegen vollständig von der Erbschaft ausgeschlossen wurde, ist nicht berechtigt, ein öffentliches Inventar zu verlangen (E. 2 und 3). Inventar; Beschwerde; Beschwerdeführerin; Erblasser; Urteil; Todes; Verfügung; Verlangen; Erbin; Erbschaft; Berechtigung; Erbrecht; Erwägungen; Schlossen; Erbenstellung; Wirksam; Praxis; übergangen; Gesetzliche; Erlangen; Herabsetzungsklage; Erblassers; Ehegatte; Genaue; Gunsten; Gesetzlicher; Herabsetzungsurteil; Inventars; PIOTET
143 III 425 (5A_396/2015)Art. 607 ff. und Art. 610 ff. ZGB; Grundsätze des Erbteilungsrechts und Erbteilungsregeln; Befugnisse des Teilungsgerichts. Übersicht zu den Grundsätzen des Erbteilungsrechts und den gesetzlichen Erbteilungsregeln. Oberste Richtlinie des Teilungsrechts ist die Anspruchsgleichheit der Erben. Das Teilungsgericht ist an die gesetzlichen Bestimmungen insbesondere über die Bildung von Losen sowie über die Zuweisung und den Verkauf einzelner Sachen gebunden. Es ist folglich nicht befugt, Lose oder einzelne Sachen direkt nach eigenem Ermessen einem der Erben zuzuweisen, wenn sich die Erben darüber nicht einig sind und erblasserische Teilungsvorschriften fehlen (E. 4-6). Erben; Teilung; Teilungs; Zuweisung; Erbschaft; Erbteilung; Recht; Urteil; Beschwerde; Losziehung; Bundesgericht; Richter; Teilungsgericht; Behörde; Zuteilung; Losbildung; Kompetenz; Anspruch; Zuweisen; Gericht; Nachlass; Ermessen; Erbrecht; Richterlich; Beschwerdeführer; Richterliche; Grundsatz; Zuweisungskompetenz
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