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Obligationenrecht (OR)

Art. 522 OR vom 2023

Art. 522 Obligationenrecht (OR) drucken

Art. 522

1 Der Verpfründungsvertrag bedarf zu seiner Gültigkeit, auch wenn keine Erbeinsetzung damit verbunden ist, derselben Form wie der Erb­vertrag.

2 Wird der Vertrag mit einer staatlich anerkannten Pfrundanstalt zu den von der zuständigen Behörde genehmigten Bedingungen abge­schlossen, so genügt die schriftliche Vereinbarung.

2. Sicherstellung >
Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
105 II 43Form des Verpfründungsvertrags (Art. 522 Abs. 1 OR; Art. 512 und 501 ZGB). 1. Die Parteien haben den Vertrag in Gegenwart der Zeugen zu unterzeichnen (E. 3). 2. Die Zeugenbestätigung gemäss Art. 501 Abs. 2 ZGB muss sich auf beide Vertragsparteien beziehen (E. 4). Zeugen; Vertrag; Parteien; Urkunde; Verfügung; Notar; Verpfründung; Vertrags; Grundbuch; Erbvertrag; Verpfründungsvertrag; Bundesgericht; Beschwerde; Zeugenbescheinigung; Pfründer; Gelesen; Unterzeichnet; Walter; Pfrundgeber; Bestätigen; Willen; Partei; Wilhelm; Letztwillige; Unterschrift; Justiz; Erblasser; Wortlaut; Marie
99 II 53Art. 115 und 522 Abs. 1 OR. Berufung auf Formmangel eines Vertrages, durch den Pfrundleistungen versprochen wurden, die der Pfründer nach Abschluss des Vertrages aber nicht mehr als solche betrachtete. Vertrag; Leistung; Vertrages; Wäsche; Klägerinnen; Wohnung; Unentgeltlich; Käufer; Erbvertrages; Mittagessen; Verkäufer; Eheleute; Urteil; Teilweise; Erwägungen; Wohnrecht; Bezahlte; Leistungen; Machen; Dienstleistungen; Natural; Liegenschaft; Klagten; Reinigen; Gesicherte; Besorgen; Gültig; Berufung
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