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Obligationenrecht (OR)

Art. 521 OR vom 2023

Art. 521 Obligationenrecht (OR) drucken

Art. 521

1 Durch den Verpfründungsvertrag verpflichtet sich der Pfründer, dem Pfrundgeber ein Vermögen oder einzelne Vermögenswerte zu über­tra­gen, und dieser, dem Pfründer Unterhalt und Pflege auf Lebenszeit zu gewähren.

2 Ist der Pfrundgeber als Erbe des Pfründers eingesetzt, so steht das ganze Verhältnis unter den Bestimmungen über den Erbvertrag.

II. Entstehung >1. Form >
Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
133 V 265Art. 2 und 3c ELG; Art. 521 Abs. 1 OR; Art. 8 und Anhang II FZA; Art. 3 Abs. 1 der Verordnung (EWG) 1408/71: Anspruch des Angehörigen eines Vertragsstaates des Abkommens über die Personenfreizügigkeit (FZA) auf schweizerische Ergänzungsleistungen; Tragweite der Verpflichtung seiner Kinder, für seinen Unterhalt zu sorgen. FZA-Vertragsstaatsangehörige, die sich rechtmässig in der Schweiz aufhalten, haben unter den Voraussetzungen des Art. 2 Abs. 1 ELG Anspruch auf Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung wie schweizerische Staatsangehörige (E. 5). Die blosse Verpflichtung der Familienangehörigen, für den Unterhalt des Bezügers einer AHV/IV-Rente zu sorgen, stellt ohne Gegenleistung des Unterhaltsberechtigten keinen Verpfründungsvertrag oder eine ähnliche Vereinbarung im Sinne von Art. 3c Abs. 1 lit. e ELG dar (E. 6). Prestation; Prestations; Entre; Droit; Entretien; Complémentaire; Social; Règlement; Personne; L'ALCP; Sociale; Membre; D'une; Annexe; Complémentaires; Membres; L'art; Condition; D'entretien; L'annexe; Partie; Autre; Ressortissant; Séjour; Contrat; Suisse; Personnes; L'intimée; Conditions; Suisse
105 II 43Form des Verpfründungsvertrags (Art. 522 Abs. 1 OR; Art. 512 und 501 ZGB). 1. Die Parteien haben den Vertrag in Gegenwart der Zeugen zu unterzeichnen (E. 3). 2. Die Zeugenbestätigung gemäss Art. 501 Abs. 2 ZGB muss sich auf beide Vertragsparteien beziehen (E. 4). Zeugen; Vertrag; Parteien; Urkunde; Verfügung; Notar; Verpfründung; Vertrags; Grundbuch; Erbvertrag; Verpfründungsvertrag; Bundesgericht; Beschwerde; Zeugenbescheinigung; Pfründer; Gelesen; Unterzeichnet; Walter; Pfrundgeber; Bestätigen; Willen; Partei; Wilhelm; Letztwillige; Unterschrift; Justiz; Erblasser; Wortlaut; Marie
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